Jubiläumsgelder, Jubiläumsgeschenke, Sachzuwendungen anlässlich Betriebszugehörigkeitsjubiläen oder Firmenbestandsjubiläen - sozialrechtlich
Sozialversicherung - Ausnahme - Steuerliche Regelung - DB-, DZ- Kommunalsteuerpflicht
Lesedauer: 1 Minute
Sozialversicherung
Jubiläumsgelder und Jubiläumsgeschenke (Geldbezüge) sind beitragspflichtig und werden als Sonderzahlung abgerechnet.
Pro Dienstnehmer können nur Jubiläums-Sachzuwendungen (beispielsweise Geschenkgegenstände wie Uhren, oder auch nicht in Geld einlösbare Gutscheine) bis zur Höhe von jährlich maximal € 186,00 anlässlich eines 10-, 20-, 25-, 30-, 35-, 40-, 45- und 50jährigen Dienstnehmer-Betriebszugehörigkeitsjubiläums oder aus Anlass eines 10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-, 70-, 75-, 80-, 90-, 100-, 110- usw. -jährigen Firmenbestandsjubiläums beitragsfrei gewährt werden.
Beitragspflicht besteht hingegen für eine Sachzuwendungen in Höhe von € 186,00 aus Anlass eines erst fünfjährigen Jubiläums!
Sollte im selben Jahr beispielsweise ein 25jähriges Dienstnehmer-Betriebszugehörigkeitsjubiläum und ein 30jähriges Firmenbestandsjubiläum zusammenfallen, darf die beitragsfreie Sachzuwendung von € 186,00 nicht doppelt, sondern nur einmal berücksichtigt werden.
Neben dem beitragsfreien Betrag von € 186,00 anlässlich einer Sachzuwendung für Jubiläen darf der Dienstgeber zusätzlich je Kalenderjahr je Dienstnehmer weitere € 186,00 an beitragsfreien Sachzuwendungen für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (beispielsweise Weihnachtsgeschenke anlässlich einer betrieblichen Weihnachtsfeier) gewähren.
Steuerliche Regelung
Jubiläumsgelder und Jubiläumsgeschenke (Geldbezüge!) werden
- unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch vorliegt oder nicht,
- unabhängig von der Höhe und
- unabhängig von der Anzahl der Jahre
als normale sonstige Bezüge gem. § 67 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz innerhalb des Jahressechstels begünstigt besteuert.
Gänzlich lohnsteuerfrei können nur Sachzuwendungen anlässlich eines Jubiläums sein, jedoch nur bis maximal € 186,00 pro Dienstnehmer je Kalenderjahr und auch nur, wenn für diese die Bedingungen für die Beitragsfreiheit vorliegen.
DB-, DZ- Kommunalsteuerpflicht
Jubiläumsgelder sind DB-, DZ- und kommunalsteuerpflichtig. Von diesen Abgaben befreit sind wiederum nur die Sachzuwendungen anlässlich eines Jubiläums, jedoch nur bis maximal €186,00 pro Dienstnehmer je Kalenderjahr und auch nur, wenn für diese die Bedingungen für die Beitragsfreiheit vorliegen.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024