Variables Entgelt: Provision
Gestaltungsmöglichkeiten - provisionspflichtige Geschäfte - Entstehen des Provisionsanspruchs - Beendigung des Dienstverhältnisses - Rechnungslegung
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Provision ist eine Beteiligung des Arbeitnehmers am Wert von Geschäften des Unternehmens, die durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers (z.B. Vermittlung, Geschäftsabschluss) zustande kommen.
Eine Provision ist variables Entgelt, also der Teil des Entgelts, der nicht fix, sondern nur bei Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen ausbezahlt wird.
Gestaltungsmöglichkeiten
Als Entlohnungssystem kann eine Kombination aus jedenfalls zu bezahlendem Fixum und aus Provisionen gewählt werden. Es ist auch zulässig, eine Provision ohne Gewährung eines Fixums zu vereinbaren, sofern der anzuwendende Kollektivvertrag nichts Gegenteiliges regelt. Das kollektivvertragliche Mindestgehalt samt Sonderzahlungen muss jedoch den vorgesehenen 12-Monatsdurchschnitt erreichen.
Beispiel:
Ein Kollektivvertrag sieht ein monatliches Mindestgehalt von € 1.300,- vor. Mit 2 Sonderzahlungen ergibt sich ein Monatsdurchschnitt von € 1.516,67.
Der Arbeitnehmer erhält ein Fixum 14mal jährlich von € 1.000,- sowie 12 Provisionen, deren monatlicher Durchschnitt € 500,- beträgt. In 12 Monaten werden daher € 20.000,- bezahlt, im 12-Monatsdurchschnitt somit € 1.666,67. Damit ist das kollektivvertragliche Mindestentgelt von € 1.516,67 erreicht.
Tipp!
Aufgrund der verschärften Bestimmungen im Lohn- und Sozialdumpinggesetz sollten zur Vermeidung von Lohndumpingmonaten Vorschüsse geleistet werden.
Eine Befristung von Provisionsvereinbarungen ist zulässig. Wird eine Provision jeweils für ein bestimmtes Jahr unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Unverbindlichkeit vereinbart, können jährlich neue Angebote gemacht werden. Die Vereinbarung eines Unverbindlichkeitsvorbehalts oder einer Widerrufsklausel ist zulässig und empfehlenswert.
Tipp!
In einer All- In- Vereinbarung kann vereinbart werden, dass mit dem überkollektivvertraglichem Entgelt, das sich aus der Bezahlung von Fixum und Provision ergibt, auch Mehr- bzw. Überstunden abgegolten sind. Siehe dazu unsere Info "Überstundenpauschale und All-in-Vereinbarung“.
Provisionspflichtige Geschäfte
Der Provisionsanspruch kann auf jene Geschäfte beschränkt werden, die vom Arbeitnehmer selbst abgeschlossen oder unter seiner unmittelbaren Mitwirkung zustande gekommen sind. Der Provisionsanspruch kann sich aber auch nur auf Geschäfte in einem bestimmten Gebiet (Gebietsschutzklausel) oder auf Geschäfte mit konkret bezeichneten Kunden (Kundenschutzklausel) beziehen.
Entstehen des Provisionsanspruchs
Ohne ausdrücklichen Ausschluss gebührt die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne die unmittelbare Mitwirkung des Arbeitnehmers zustande gekommen sind. Es kann vereinbart werden, dass der Provisionsanspruch bereits mit Geschäftsabschluss oder aber erst mit der konkreten Zahlung durch den Kunden entsteht. Zahlt der Kunde dann nicht (z.B. wegen Insolvenz), erhält der Arbeitnehmer keine auf diese Geschäfte entfallenden Provisionen.
Berechnung
Für die Berechnung der Provision (z.B. auf Grund des Umsatzes oder des Rechnungswertes eines Geschäftes) bestehen keine gesetzlichen Vorgaben.
Entgeltfortzahlung
Provisionen sind Entgelt und gebühren auch für Zeiten der Entgeltfortzahlung. Sie sind somit bei der Berechnung des Feiertags-, Urlaubs- und Krankenentgelts sowie der Abfertigung Alt voll zu berücksichtigen. Dies gilt auch während einer bezahlten Dienstfreistellung.
Provisionen aus Geschäften, die ohne Vermittlungstätigkeit des Mitarbeiters zustande kommen (sog. Direktgeschäfte; z.B. während des Krankenstandes oder Urlaub des Mitarbeiters), sind nicht nochmals mit ihrem Durchschnitt in die Entgeltfortzahlung einzubeziehen.
Beendigung des Dienstverhältnisses
Für Geschäfte, die bereits während des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen worden sind, bleibt der Anspruch auf Provision auch dann bestehen, wenn die auf diese Geschäfte entfallenden Zahlungen erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen.
Für Geschäfte, die während des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer lediglich eingeleitet und vorbereitet, aber noch nicht abgeschlossen wurden, besteht ein Provisionsanspruch lediglich unter folgenden Voraussetzungen:
- Der Geschäftsabschluss muss nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen und
- hauptsächlich auf der Tätigkeit des Arbeitnehmers beruhen.
Rechnungslegung
Der Arbeitnehmer hat ein einklagbares Recht auf Mitteilung eines detaillierten Buchauszuges über die durch seine Tätigkeit zustande gekommenen Geschäfte. Der Buchauszug beinhaltet
- den Namen und die Anschrift des Kunden,
- die Menge, Art und den Wert der Ware,
- den Zeitpunkt der Leistung aufgrund des Geschäftes,
- die Höhe und den Berechnungsschlüssel der Provision sowie
- den Zeitpunkt der Auszahlung der Provision.
Dieses Recht des Mitarbeiters auf Buchauszug kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Um den administrativen Aufwand der Rechnungslegung in engen Grenzen zu halten, sollten die Rahmenbedingungen für Provisionsansprüche möglichst einfach gestaltet und klar formuliert werden.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024