Entgelt und Entgeltbestandteile
Begriff - Mindestentgeltvorschriften - kollektivvertragsfreie Branchen - Ort der Auszahlung
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Begriff
Unter Entgelt versteht man jede Art von Gegenleistung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür erhält, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt.
Entgeltbestandteile
Das Entgelt umfasst
- den regelmäßigen Bezug (bei den Angestellten das monatliche Gehalt, bei den Arbeitern den wöchentlichen oder monatlichen Lohn),
- alle übrigen regelmäßig oder unregelmäßig gewährten Geldzuwendungen (z.B. Sonderzahlungen, Umsatzbeteiligungen, Provisionen, Prämien, Zulagen),
- alle übrigen regelmäßig oder unregelmäßig gewährten Sachzuwendungen (z.B. Privatnutzung des Dienstwagens, Gratisparkplätze, Dienstwohnung).
Mindestentgeltvorschriften
Für die meisten Arbeitsverhältnisse gelten Kollektivverträge, die Mindestgehälter bzw. Mindestlöhne als Untergrenze der zulässigen Entlohnung festlegen.
Diese Mindestgehälter bzw. Mindestlöhne können an folgende Kriterien geknüpft sein:
- Art der Beschäftigung,
- Dauer der Betriebszugehörigkeit,
- Anzahl der Berufsjahre.
Tipp!
Die Mindestgehälter bzw. Mindestlöhne für Ihre Branche können Sie der Kollektivvertragsdatenbank entnehmen.
Bei unterkollektivvertraglicher Entlohnung ist ein vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers wegen ungebührlicher Schmälerung des Entgeltes möglich. Des Weiteren macht sich der Arbeitgeber strafbar, wenn er seinem Arbeitnehmer nicht zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der Einstufungskriterien inklusive aller Bestandteile, also zusätzlich zur Entlohnung für die Normalarbeitszeit und dem Überstundengrundlohn alle Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen usw. laut Kollektivvertrag leistet. Nähere Infos siehe Infoblatt „Lohn- und Sozialdumping: Begriff und Überprüfung“.
Das LSD-BG sieht mehrere Strafrahmen (in fünf Stufen) vor. Bei der Gestaltung der Strafrahmen wird auf die Höhe des vorenthaltenen Entgelts (Schaden) bzw bei der letzten Stufe (bis zu € 400.000,-) zusätzlich auf den Verschuldensgrad (vorsätzliche Begehung der Tat) als erschwerendes Moment und die Höhe der durchschnittlichen Unterentlohnung abgestellt:
Ist im Erstfall bei Arbeitgebern mit bis zu neun Arbeitnehmern die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als € 20.000,- beträgt die Geldstrafe bis zu € 20.000,-. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts unter € 50.000,-, beträgt die Geldstrafe bis zu € 50,000. Ist das vorenthaltene Entgelt höher als € 50.000,-, beträgt die Geldstrafe bis zu € 100.000,-. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als € 100.000,-, beträgt die Geldstrafe bis zu € 250.000,-. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als € 100.000,- und wurde das Entgelt in Lohnzahlungszeiträumen der Unterentlohnung vorsätzlich um durchschnittlich mehr als 40% des Entgelts vorenthalten, beträgt die Geldstrafe bis zu € 400.000,-.
Wirkt der Arbeitgeber bei der Aufklärung zur Wahrheitsfindung unverzüglich und vollständig mit, ist anstelle des Strafrahmens bis € 100.000,- oder bis € 250.000,- der jeweils niedrigere Strafrahmen anzuwenden.
Der Arbeitnehmer hat auch die Möglichkeit, ausständiges Entgelt bei aufrechtem Arbeitsverhältnis gerichtlich geltend zu machen. Die Kosten für ein solches Gerichtsverfahren hat der säumige Arbeitgeber zu tragen!
Kollektivvertragsfreie Branchen
Besteht kein Kollektivvertrag, schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein angemessenes bzw. ortsübliches Entgelt.
Was im Einzelfall in einer kollektivvertragsfreien Branche angemessen oder ortsüblich ist, unterliegt in letzter Konsequenz der gerichtlichen Prüfung.
Ort der Auszahlung
Das Entgelt ist grundsätzlich eine Holschuld, das heißt der Arbeitnehmer muss die Auszahlung im Betrieb entgegennehmen. Kann er das nicht, weil er z.B. urlaubsbedingt abwesend oder im Krankenstand ist, wird die Lohnschuld zu einer Bringschuld. Der Arbeitgeber muss dann dem Arbeitnehmer das Entgelt – auf welche Weise auch immer – übermitteln.
Beispiel:
Ein Kellner erhält seinen Lohn immer bar. Ende des Monates erkrankt er an einer Grippe mit hohem Fieber und kann seinen Lohn nicht abholen. Der Arbeitgeber muss ihm den Lohn rechtzeitig auf ein Konto überweisen oder per Boten bar zustellen lassen.
Tipp!
Der Arbeitgeber sollte – wie dies auch regelmäßig geschieht - die bargeldlose Auszahlung des Lohnes bzw. Gehaltes auf ein Girokonto des Arbeitnehmers vereinbaren. Ist dies der Fall, so hat er nur dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer am Fälligkeitstag über das Entgelt auf seinem Konto verfügen kann.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024