Person in gestreiftem Hemd arbeitet mit einem Laptop und rechnet mit einem Taschenrechner während sie auf einem Sofa sitzt
© fizkes | stock.adobe.com

Berechnung des Existenzminimums

Begriff - Lohnpfändungstabellen - Unterhaltspfändung - besondere Entgelte

Lesedauer: 1 Minute

Begriff

Existenzminimum ist jener Betrag, der dem Arbeitnehmer trotz Pfändung als unpfändbarer Bezug verbleibt.

Lohnpfändungstabellen

Zur Berechnung des Existenzminimums gibt es Lohnpfändungstabellen, die sich nach dem jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz richten und jährlich angepasst werden.

Ausgehend vom Nettoentgelt ist der unpfändbare Betrag aus der Spalte herauszulesen, die der entsprechenden Anzahl der Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers entspricht.

  • Die a-Tabellen sind anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer Sonderzahlungen erhält.
  • Die b-Tabellen sind anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer keine Sonderzahlungen erhält.
  • Die c-Tabellen sind für die Beendigungsansprüche anzuwenden.

Tipp!

Die Lohnpfändungstabelle ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz als Broschüre abrufbar.

Unterhaltspfändungen

Dem Arbeitnehmer verbleibt im Falle einer Unterhaltsexekution ein geringeres Existenzminimum als bei sonstigen Exekutionen.

Außerdem werden dem Arbeitnehmer für jene Personen, die selbst Unterhaltsexekution führen, weder Unterhaltsgrundbeträge noch Unterhaltssteigerungsbeträge zugebilligt. Der Unterhaltsgläubiger ist daher bei der Lohnpfändung nicht als Unterhaltsberechtigter anzusetzen.

Tipp!

Bei allgemeinen Pfändungen sind die mit der Zahl 1 gekennzeichneten Lohnpfändungstabellen zu verwenden, bei Unterhaltspfändungen die Tabellen mit der Zahl 2.

Monatsbezug im Eintritts-/Austrittsmonat

Im Eintritts- bzw. Austrittsmonat kann der anteilige Monatsnettobezug mit der Monatstabelle gepfändet werden. Das Gleiche gilt auch für die anteiligen Sonderzahlungen.

Sonderzahlungen

Die üblichen 2 Sonderzahlungen im Jahr, wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, werden wie gesonderte Monatsbezüge behandelt und gesondert gepfändet.

Urlaubsersatzleistung und Abfertigung Alt

Urlaubsersatzleistungen und Abfertigung Alt sind gemeinsam in ihrem Nettowert nach den c-Tabellen zu pfänden, welche ausschließlich Monatstabellen darstellen.

Die absolute Pfändungsschutzgrenze von € 4.860 (Wert 2024) ist so oft anzusetzen, als sie die jeweils zeitlich gesehen längere Leistung (entweder Abfertigung Alt oder Urlaubsersatzleistung) abdeckt. z.B. 1 Monatsbezug € 4.860, 2 Monatsbezüge € 9.720 usw. bis 12 Monatsbezüge € 58.320.

Alle Beträge über der Summe aus dem Vielfachen dieser absoluten Pfändungsschutzobergrenze sind unbeschränkt pfändbar. Der unpfändbare Betrag ist dem Arbeitnehmer sofort auszuzahlen, der pfändbare Teil ist jedoch erst nach 4 Wochen an den betreibenden Gläubiger zu überweisen. Bei Zahlung der Abfertigung in Raten ist die Pfändung laut Ratenfälligkeit durchzuführen.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024