Weißer Transporter Rückansicht beim Fahren durch urbanes Gebiet, Umgebung in Bewegungsunschärfe
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Haftung für Schäden an Kraftfahrzeugen bei Dienstfahrten

Dienstfahrt mit Dienstfahrzeug - Dienstfahrt mit Privatfahrzeug - Privatfahrt mit einem Dienstfahrzeug

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Im Zusammenhang mit Arbeitsleistungen werden von Arbeitnehmern häufig Kraftfahrzeuge benützt. Es handelt sich dabei einerseits um Dienstfahrzeuge des Arbeitgebers, andererseits aber oft auch um das Privatfahrzeug des Arbeitnehmers.  Aus diesem Grund ist die Frage zu klären, wer im Falle einer Beschädigung des eingesetzten Kraftfahrzeuges (z.B. bei einem Verkehrsunfall) für den Schaden aufkommen muss.

Einsatz eines Dienstfahrzeuges für eine Dienstfahrt

Eine Dienstfahrt ist eine im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber angeordnete oder notwendige Fahrt. Bei Unfällen während einer Dienstfahrt mit einem Dienstfahrzeug ist der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber je nach der Art seines Verschuldens schadenersatzpflichtig. Die Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers ist im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DNHG) geregelt.

Verschuldensformen im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

Das DNHG regelt, welche Schadenersatzpflicht mit einer bestimmten Verschuldensform verbunden ist. Das DNHG unterscheidet zwischen den Verschuldensformen

  • Vorsätzliches Verhalten (wissentliches und willentliches Handeln)
  • Grobe Fahrlässigkeit (Versehen)
  • Leichte Fahrlässigkeit (Minderer Grad des Versehens)
  • Entschuldbare Fehlleistung

Richterliches Mäßigungsrecht bei grober und leichter Fahrlässigkeit

Sowohl bei grober als auch leichter Fahrlässigkeit ist der Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers vom Gericht aus Gründen der Billigkeit zu mäßigen. Bei leichter Fahrlässigkeit kann das Gericht die Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers sogar ganz erlassen.
Grobe Fahrlässigkeit ist eine auffallende Sorglosigkeit des Arbeitnehmers. Grob fahrlässig handelt z.B., wer wesentliche Verkehrsvorschriften nicht einhält (z.B.: Alkohol am Steuer).

Leichte Fahrlässigkeit ist eine relativ geringe Unachtsamkeit des Arbeitnehmers. Leicht fahrlässig handelt z.B., wer den Autoschlüssel von außen nicht sichtbar im unversperrten Auto zurücklässt, wenn der PKW auf einem beleuchteten und stark frequentierten Parkplatz abgestellt war.

Entschuldbare Fehlleistung des Arbeitnehmers

Eine entschuldbare Fehlleistung ist ein minimales Versehen und dem Arbeitnehmer nicht vorwerfbar (z.B. Bedienungsfehler eines Arbeitnehmers, welcher keine einschlägigen Fachkenntnisse besitzt, zB ein Hilfsarbeiter an einer halbautomatischen Maschine). Für eine entschuldbare Fehlleistung haftet der Arbeitnehmer daher überhaupt nicht.

Dienstfahrten mit einem Privat-PKW

Bei Unfällen während einer Dienstfahrt mit dem Privatfahrzeug ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig (= Risikohaftung des Arbeitgebers). Die Ersatzpflicht ist eine Rechtsfolge des Einsatzes von Privatvermögen des Arbeitnehmers bei der Arbeitsleistung. Eine Dienstfahrt mit dem Privatfahrzeug liegt etwa bei konkreten Fahrtaufträgen des Arbeitgebers vor, oder wenn die Arbeitsleistung ohne Benützung des (Privat)fahrzeuges nicht wirtschaftlich sinnvoll zu erbringen ist.

Die Risikohaftung bzw. Ersatzpflicht des Arbeitgebers hängt vom Verschulden des Arbeitnehmers ab (es gilt wie bei Schäden an einem Dienstfahrzeug während einer Dienstfahrt das DNHG).

Bei Schuldlosigkeit bzw. entschuldbarer Fehlleistung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber für den Schaden voll ersatzpflichtig. Bei grober und leichter Fahrlässigkeit besteht ein richterliches Mäßigungsrecht aus Gründen der Billigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit kann das Gericht dem Arbeitgeber sogar unter Umständen den Ersatz des ganzen Schadens auferlegen. 


Beispiel:
Der Arbeitnehmer besucht im Auftrag des Arbeitgebers Kunden des Betriebes. Er gerät mit seinem PKW bei Glatteis ins Schleudern und fährt gegen einen Baum. Der Arbeitgeber muss den durch den Unfall entstandenen Schaden je nach Verschulden des Arbeitnehmers ersetzen.


Tipp!

Der Arbeitgeber sollte sich erkundigen, ob Schäden am Privatfahrzeug des Arbeitnehmers durch seine Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt sind.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 09.07.2024

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