Weißer Transporter Rückansicht beim Fahren durch urbanes Gebiet, Umgebung in Bewegungsunschärfe
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Haftung für Schäden an Kraftfahrzeugen bei Dienstfahrten

Dienstfahrt mit Dienstfahrzeug - Dienstfahrt mit Privatfahrzeug - Privatfahrt mit einem Dienstfahrzeug

Lesedauer: 2 Minuten

Im Zusammenhang mit Arbeitsleistungen werden von Arbeitnehmern:innen häufig Kraftfahrzeuge benützt. Es handelt sich dabei einerseits um Dienstfahrzeuge des/der Arbeitgebers:in, andererseits aber oft auch um das Privatfahrzeug des/der Arbeitnehmers:in.  Aus diesem Grund ist die Frage zu klären, wer im Falle einer Beschädigung des eingesetzten Kraftfahrzeuges (z.B. bei einem Verkehrsunfall) für den Schaden aufkommen muss.

Einsatz eines Dienstfahrzeuges für eine Dienstfahrt

Eine Dienstfahrt ist eine im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vom/von der Arbeitgeber:in angeordnete oder notwendige Fahrt. Bei Unfällen während einer Dienstfahrt mit einem Dienstfahrzeug ist der/die Arbeitnehmer:in gegenüber dem/der Arbeitgeber:in je nach der Art seines/ihres Verschuldens schadenersatzpflichtig. Die Schadenersatzpflicht des/der Arbeitnehmers:in ist im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DNHG) geregelt.

Verschuldensformen im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

Das DNHG regelt, welche Schadenersatzpflicht mit einer bestimmten Verschuldensform verbunden ist. Das DNHG unterscheidet zwischen den Verschuldensformen

  • Vorsätzliches Verhalten (wissentliches und willentliches Handeln)
  • Grobe Fahrlässigkeit (Versehen)
  • Leichte Fahrlässigkeit (Minderer Grad des Versehens)
  • Entschuldbare Fehlleistung

Richterliches Mäßigungsrecht bei grober und leichter Fahrlässigkeit

Sowohl bei grober als auch leichter Fahrlässigkeit ist der Schadenersatzanspruch des/der Arbeitgebers:in vom Gericht aus Gründen der Billigkeit zu mäßigen. Bei leichter Fahrlässigkeit kann das Gericht die Schadenersatzpflicht des/der Arbeitnehmers:in sogar ganz erlassen.

Grobe Fahrlässigkeit ist eine auffallende Sorglosigkeit des/der Arbeitnehmers:in. Grob fahrlässig handelt z.B., wer wesentliche Verkehrsvorschriften nicht einhält (z.B.: Alkohol am Steuer).

Leichte Fahrlässigkeit ist eine relativ geringe Unachtsamkeit des/der Arbeitnehmers:in. Leicht fahrlässig handelt z.B., wer den Autoschlüssel von außen nicht sichtbar im unversperrten Auto zurücklässt, wenn der PKW auf einem beleuchteten und stark frequentierten Parkplatz abgestellt war.

Entschuldbare Fehlleistung des/der Arbeitnehmers:in

Eine entschuldbare Fehlleistung ist ein minimales Versehen und dem/der Arbeitnehmer:in nicht vorwerfbar (z.B. Bedienungsfehler eines/einer Arbeitnehmers:in, welcher/welche keine einschlägigen Fachkenntnisse besitzt, z.B. ein/eine Hilfsarbeiter:in an einer halbautomatischen Maschine). Für eine entschuldbare Fehlleistung haftet der/die Arbeitnehmer:in daher überhaupt nicht.

Dienstfahrten mit einem Privat-PKW

Bei Unfällen während einer Dienstfahrt mit dem Privatfahrzeug ist der/die Arbeitgeber:in dem/der Arbeitnehmer:in für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig (= Risikohaftung des/der Arbeitgebers:in). Die Ersatzpflicht ist eine Rechtsfolge des Einsatzes von Privatvermögen des/der Arbeitnehmers:in bei der Arbeitsleistung. Eine Dienstfahrt mit dem Privatfahrzeug liegt etwa bei konkreten Fahrtaufträgen des/der Arbeitgebers:in vor, oder wenn die Arbeitsleistung ohne Benützung des (Privat-)Fahrzeuges nicht wirtschaftlich sinnvoll zu erbringen ist.

Die Risikohaftung bzw. Ersatzpflicht des/der Arbeitgebers:in hängt vom Verschulden des/der Arbeitnehmers:in ab (es gilt wie bei Schäden an einem Dienstfahrzeug während einer Dienstfahrt das DNHG).

Bei Schuldlosigkeit bzw. entschuldbarer Fehlleistung des/der Arbeitnehmers:in ist der/die Arbeitgeber:in für den Schaden voll ersatzpflichtig. Bei grober und leichter Fahrlässigkeit besteht ein richterliches Mäßigungsrecht aus Gründen der Billigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit kann das Gericht dem/der Arbeitgeber:in sogar unter Umständen den Ersatz des ganzen Schadens auferlegen.


Beispiel:
Der/die Arbeitnehmer:in besucht im Auftrag des/der Arbeitgebers:in Kunden des Betriebes. Er/sie gerät mit seinem/ihrem PKW bei Glatteis ins Schleudern und fährt gegen einen Baum. Der/die Arbeitgeber:in muss den durch den Unfall entstandenen Schaden je nach Verschulden des /der Arbeitnehmers:in ersetzen.


Tipp!

Der/die Arbeitgeber:in sollte sich erkundigen, ob Schäden am Privatfahrzeug des/der Arbeitnehmers:in durch seine/ihre Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt sind.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2025

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