Jubiläumsgelder, Jubiläumsgeschenke, Sachzuwendungen anlässlich Betriebszugehörigkeitsjubiläen oder Firmenbestandsjubiläen - arbeitsrechtlich
Anlässe - Ansprüche - Betriebszugehörigkeit
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Jubiläumsgelder sind Remunerationen, die zu bestimmten Anlassfällen an Mitarbeiter ausgezahlt werden. Dabei unterscheidet man grundsätzlich zwei Arten:
- Betriebszugehörigkeitsjubiläen und
- Firmenbestandsjubiläen.
Betriebszugehörigkeitsjubiläen knüpfen an die Dauer der Beschäftigung des Mitarbeiters bei einem Arbeitgeber an. Firmenbestandsjubiläen knüpfen hingegen an den Bestand des Betriebes über einen bestimmten Zeitraum hinweg an.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Mitarbeiter Ansprüche auf Jubiläumsgelder. Werden Jubiläumsgelder freiwillig gewährt, spricht man von Jubiläumsgeschenken.
Wo sind Ansprüche auf Jubiläumsgelder geregelt?
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Jubiläumsgeld sind üblicherweise die Kollektivverträge. Allerdings können auch Betriebsvereinbarungen oder Einzeldienstverträge entsprechende Regelungen treffen.
Die Kollektivverträge bestimmen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Jubiläumsgeld ebenso wie die Kriterien für die Bemessung des Jubiläumsgeldes. Als Grundlage für die Bemessung des Jubiläumsgeldes können das tatsächliche Gehalt (z.B. bei Handelsangestellten) oder der kollektivvertragliche Mindestlohn (z.B.: bei Arbeitern im Gastgewerbe) festgelegt sein.
Jubiläumsgelder sind unter anderem geregelt:
- in den Kollektivverträgen für Handelsangestellte und Handelsarbeiter,
- in den Kollektivverträgen für Arbeiter und Angestellte im Gastgewerbe,
- im Kollektivvertrag für Speditionsangstelle Österreichs sowie im Kollektivvertrag für die Arbeiter der Speditions- und Lagereibetriebe Österreichs,
- im Bundes-Kollektivvertrag für die Dienstnehmer in privaten Autobusbetrieben und
- im Kollektivvertrag für die Arbeiter in Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmen.
Betriebszugehörigkeitsjubiläen
Je nach Branche knüpfen die einzelnen Kollektivverträge den Anspruch auf Jubiläumsgelder beispielsweise an die Voraussetzung „einer ununterbrochenen Dienstzeit“ oder an die Voraussetzung „ für langjährige Dienste“. Dabei sind für den Anspruch auf Jubiläumsgeld meist sowohl Dienstzeiten als Lehrling, Arbeiter und Angestellter zusammenzurechnen.
Während die Anspruchsvoraussetzung der „ununterbrochenen Dienstzeit“ klar ist, gilt es bei unterbrochenen Beschäftigungszeiten im „gleichen Betrieb“ die Regelungen des jeweiligen Kollektivvertrages zu beachten.
Beispiel:
Für langjährige Dienste erhalten Handelsangestellte nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von 20 Jahren mindestens 1 Brutto-Monatsgehalt als einmalige Anerkennungszahlung.
Ein Mitarbeiter ist vom 1.1.1983 bis 30.6.2000 (= 17 Jahre und 6 Monate) und vom 1.7.2001 bis 31.12.2003 (= 2 Jahre und 6 Monate) bei der Firma X beschäftigt.
Der kollektivvertragliche Anspruch auf Jubiläumsgeld besteht.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024