Rückforderung von Lohnsteuer
Abfuhr der Lohnsteuer und Lohnsteuerprüfung - Rückforderungsrecht - Beteiligung des Arbeitnehmers - Aufrechnung - Verjährung
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Abfuhr der Lohnsteuer und Lohnsteuerprüfung
Mit der Abfuhr der Lohnsteuer an das Finanzamt begleicht der Arbeitgeber die Steuerschuld seines Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber bezahlt eine fremde Schuld und hat daher auch das Recht, die Zahlungen an das Finanzamt vom laufenden Bruttoentgelt seines Arbeitnehmers in Abzug zu bringen.
Dies geschieht bei der monatlichen Lohnverrechnung regelmäßig problemlos. Stellt sich jedoch bei einer Lohnsteuerprüfung heraus, dass der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer abgeführt hat, wird ihm mit Bescheid des Finanzamtes eine Nachzahlung der zu wenig geleisteten Lohnsteuer aufgetragen.
Rückforderungsrecht des Arbeitgebers
Die Gerichte haben in zahlreichen Entscheidungen festgestellt, dass der Arbeitgeber die von ihm, für seinen Arbeitnehmer nachgezahlte Lohnsteuer von seinem Arbeitnehmer zurückfordern kann.
Da es sich bei nachgezahlter Lohnsteuer nicht um Entgelt handelt, kann der Arbeitnehmer gegen den Rückforderungsanspruch nicht den gutgläubigen Verbrauch einwenden.
Beteiligung des Arbeitnehmers
Den Gerichten ist die inhaltliche Überprüfung des Bescheides des Finanzamtes, mit welchem dem Arbeitgeber die Nachzahlung der Lohnsteuer vorgeschrieben wird, verwehrt.
Macht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber seinen Rückforderungsanspruch geltend, kann dieser allerdings einwenden, die Vorschreibung der Lohnsteuer durch das Finanzamt sei nicht zu Recht erfolgt und hätte durch Einbringung einer Berufung abgewendet werden können.
Tipp!
Der Arbeitgeber sollte dem Arbeitnehmer daher die Möglichkeit geben, am Steuerverfahren mitzuwirken.
Wirkt der Arbeitnehmer dann am Steuerverfahren nicht mit, kann er bei Geltendmachung des Rückforderungsanspruches nicht mehr erfolgreich behaupten, die Vorschreibung von Lohnsteuer hätte
- durch Einbringen einer Berufung bzw.
- durch die Berücksichtigung bestimmter sachlicher Argumente
verhindert werden können.
Bescheide der Finanzbehörden können nur innerhalb eines Monats mittels Berufung bekämpft werden. Der Arbeitgeber sollte daher seinen Arbeitnehmer unverzüglich nach Einlangen des Bescheides über die Nachzahlung von Lohnsteuer schriftlich informieren.
Weiters sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordern, ihm seine Argumente gegen die Verpflichtung zur Zahlung der Lohnsteuer so rasch als möglich bekannt zu geben, damit sie rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist in die Berufungsschrift eingearbeitet werden können.
Aufrechnung
Der Arbeitgeber ist bei aufrechtem Dienstverhältnis berechtigt, die aufgrund eines rechtskräftigen Bescheides des Finanzamtes nachgezahlte Lohnsteuer dem Arbeitnehmer auch vom laufenden Lohn bzw. Gehalt in Abzug zu bringen. Dabei ist zu beachten, dass dem Arbeitnehmer in den einzelnen Lohnzahlungsperioden zumindest das Existenzminimum zu verbleiben hat.
Voraussetzung für einen solchen Lohnabzug ist eine ordnungsgemäße Aufrechnungserklärung.
Verjährung
Der Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer entsteht im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung der Lohnsteuerschuld. Damit beginnen auch die Frist zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruches sowie die Verjährungsfrist erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung der Lohnsteuerschuld.
Vor Zahlung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber kann die Lohnsteuerschuld keinesfalls vom Arbeitnehmer zurückgefordert werden.
Das Forderungsrecht des Arbeitgebers verjährt nach bisheriger Rechtsprechung nach 30 Jahren.
Tipp!
Hinsichtlich der Verjährung des Rückforderungsanspruches nach 30 Jahren liegt noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vor. Vielmehr haben dies bisher lediglich Untergerichte ausgesprochen. Wir empfehlen daher, bei Rückforderung von nachgezahlter Lohnsteuer kollektivvertragliche Verfallsfristen zu beachten sowie die 3jährige Verjährungsfrist einzuhalten.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024