Bezugsumwandlung bei Überlassung eines Firmen-E-Bikes
Lohn- bzw. Gehaltsreduktion als Nutzungsgebühr möglich
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Die neue SachbezugswerteVO ermöglicht nun als Nutzungsgebühr für die Überlassung eines (E-)Fahrrads eine Lohn- bzw. Gehaltsreduktion zu vereinbaren.
Die ÖGK hat in Folge der Kundmachung der neuen SachbezugswerteVO am 2.1.2023 die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Überlassung eines E-Bikes an Mitarbeiter thematisiert.
Überlässt ein Arbeitgeber ein Firmen(elektro-)fahrrad bzw. Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von Null für nicht berufliche Fahrten, ist kein Sachbezugswert anzusetzen. Die SachbezugswerteVO stellt klar, dass eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge und eine damit verbundene zusätzliche Gewährung eines Sachbezuges bei solchen Fahrzeugen keine Bezugswertverwendung darstellt.
Dies ermöglicht Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern ein (Elektro-)Firmenfahrrad oder emissionsfreies Firmenkraftrad zur privaten Verwendung zur Verfügung zu stellen und dafür eine Nutzungsgebühr in Form einer Lohn- bzw. Gehaltsreduktion zu vereinbaren.
Die Voraussetzungen dafür sind:
- Der Arbeitgeber kauft oder least ein (Elektro-)Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von Null.
- Das bisherige Entgelt des Arbeitnehmers liegt über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn.
- Eine schriftliche Dienstvertragsänderung über eine befristete oder unbefristete Reduktion des Bruttobezuges wird abgeschlossen (arbeitsrechtlich zulässige Verschlechterungsvereinbarung).
- Das verbleibende Bruttoentgelt entspricht zumindest dem kollektivvertraglichen Lohn und gilt als Beitragsgrundlage.
Eine Verminderung des überkollektivvertraglichen Entgelts wirkt sich auch auf sonstige Ansprüche wie zB Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt, Krankenentgelt, Überstundenentlohnung etc. aus.
Wird beabsichtigt die sonstigen Ansprüche in unveränderter Höhe auszubezahlen, ist dies möglich, wenn eine dementsprechende Vereinbarung getroffen wird. In diesem Fall ist für diese sonstigen Ansprüche vom ungekürzten Bruttobezug als Beitragsgrundlage auszugehen.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“