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Freier Dienstvertrag (sozialrechtlich)

Begriff - Subsidiarität - Meldepflichten - Versicherungsmodalitäten

Lesedauer: 2 Minuten

Begriff

Der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer unterliegen Personen, die

  • sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten,
  • diese Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen, wobei ein Vertretungsrecht des freien Dienstnehmers nicht schadet,
  • aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen und
  • über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

Die Dienstleistungen müssen

  • für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis, seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches oder
  • für bestimmte öffentlich-rechtliche Auftraggeber

erfolgen.

Im privaten Bereich können Personen keinen freien Dienstvertrag vereinbaren.

Subsidiarität

Trotz Vorliegens aller oben genannten Voraussetzungen besteht keine Sozialversicherungspflicht, wenn der freie Dienstnehmer

  • aufgrund seiner Erwerbstätigkeit bereits nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder als Beamter versichert ist, oder
  • die Erwerbstätigkeit als freiberufliche Tätigkeit ausübt, welche die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, oder
  • Arzt oder
  • Kunstschaffender ist.

Meldepflichten des Dienstgebers

Die Meldepflichten des Dienstgebers sind dieselben wie bei einem „normalen“ Dienstverhältnis. Die Anmeldung hat ausnahmslos vor Arbeitsantritt zu erfolgen, die Abmeldung binnen 7 Tagen nach Ende des freien Dienstverhältnisses.

Meldepflichten des freien Dienstnehmers

Der freie Dienstnehmer ist verpflichtet, seinem Dienstgeber Auskunft über das Bestehen oder die Beendigung einer anderen Pflichtversicherung aufgrund der im Rahmen des freien Dienstvertrages vereinbarten Tätigkeit (Subsidiarität!) zu erteilen. Bei Verletzung dieser Meldepflicht muss der freie Dienstnehmer den im Rahmen einer etwaigen Beitragsnachzahlung auf ihn entfallenden Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung selbst tragen.

Tipp!

Zu Beginn seiner Tätigkeit sollte man vom freien Dienstnehmer eine schriftliche Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers über das Bestehen oder Nichtbestehen einer anderweitigen Pflichtversicherung aufgrund derselben Tätigkeit (z.B. Versicherung als gewerblich Selbständiger) einholen.

Beginn und Ende der Versicherung

Die Pflichtversicherung beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Krankenkasse vor Aufnahme der Tätigkeit. Sie endet mit dem Ende des freien Dienstverhältnisses, jedenfalls aber mit dem Zeitpunkt des Endes des Entgeltanspruchs.

Beitragssätze

Freie Dienstnehmer sind pensions-, kranken- und unfallversichert. Sie haben Anspruch auf Geldleistungen aus der Krankenversicherung (Wochengeld, Krankengeld), die nach den gleichen Regeln wie für echte Dienstnehmer berechnet werden. Weiters sind freie Dienstnehmer für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert, haben einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld unter den gleichen Voraussetzungen wie echte Dienstnehmer und genießen Insolvenzausfallschutz.

Der Dienstnehmeranteil beträgt 17,57 %, der Dienstgeberanteil 20,48 % der Beitragsgrundlage.
Der Dienstgeber hat die Dienstgeber- und Dienstnehmeranteile an die Gebietskrankenkasse abzuführen. Für freie Dienstnehmer ist auch der MVK-Beitrag (Abfertigung Neu) in der Höhe von 1,53 % des Entgelts zu entrichten.

Beitragsgrundlage

Beitragsgrundlage ist das Entgelt, in der Praxis häufig als Honorar bezeichnet. Alle Bezüge des freien Dienstnehmers - mit Ausnahme von konkret nachgewiesenem Aufwandersatz - sind beitragspflichtig. Überschreitet das Entgelt die (monatliche) Geringfügigkeitsgrenze nicht, tritt nur Teilversicherung in der Unfallversicherung ein.

Die Höchstbeitragsgrundlage ist, wenn Sonderzahlungen vereinbart sind, dieselbe wie für Dienstnehmer (2024: € 6.060,00 brutto monatlich). Besteht kein vertraglicher Anspruch auf Sonderzahlungen, beträgt die Höchstbeitragsgrundlage 2024: € 7.070,00.

Beitragszeitraum

Beitragszeitraum ist der Kalendermonat. Gebührt das Entgelt für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, so ist das monatliche Entgelt durch Teilung des Gesamtentgeltes durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung aufgrund der Tätigkeit als freier Dienstnehmer zu ermitteln. Teile von Kalendermonaten sind dabei als volle Monate zu zählen.


Beispiel:
Tätigkeit vom 20.4. – 19.9., Entgelt für Gesamtzeitraum: € 8.000,-
Monatliche Beitragsgrundlage: € 8.000,- : 6 Monate = € 1.333,33


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024