Porträt von einer lächelnden jungen Person mit verschränkten Armen während im Hintergrund weitere Personen in der Unschärfe stehen
© fizkes | stock.adobe.com

Volontär

Begriff - Tätigkeitsmerkmale - arbeitsrechtliche Stellung - Sozialversicherung - ausländische Volontäre - Verfahren

Lesedauer: 2 Minuten

Begriff

Es gibt – außer im Ausländerbeschäftigungsgesetz – keine gesetzliche Definition des Begriffes Volontär.

Nach der Rechtsprechung sind Volontäre Personen, die ausschließlich

  • zum Zweck der Erweiterung von praktischen Kenntnissen und Fähigkeiten und
  • ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch

in einem Betrieb tätig werden.

Tätigkeitsmerkmale

Volontäre betätigen sich im eigenen Interesse lediglich kurzfristig zu Weiterbildungszwecken in einem Betrieb, ohne dass dies von der Schule als Praktikum vorgeschrieben wird. Das Volontariat ist durch den Ausbildungszweck und das Fehlen einer Arbeitspflicht gekennzeichnet. Es besteht auch kein Entgeltanspruch. Der ausschließliche Lernzweck, die beiderseitige Ungebundenheit und die Unentgeltlichkeit sind wesentliche Merkmale des Volontariats. Dem Volontär steht die Gestaltung der Arbeitszeiten frei und er kann ohne Begründung jede Tätigkeit ablehnen.

Tipp!

Um von vornherein klare Verhältnisse zu schaffen, ist es bei der Beschäftigung von Volontären empfehlenswert, in der Volontariatsvereinbarung die Ausbildungsbedingungen unmissverständlich festzuhalten.


Vorsicht!
Verrichtet der Volontär Hilfsarbeiten bzw. einfache, angelernte Tätigkeiten, nimmt die Gebietskrankenkasse mangels Ausbildungscharakter kein Volontariat, sondern ein Arbeitsverhältnis an.


Arbeitsrechtliche Stellung

Da der Volontär kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn ist, gelten für ihn keine arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie etwa Urlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz oder Angestelltengesetz. Der Volontär unterliegt auch keinen kollektivvertraglichen Regelungen, z.B. über ein Mindestentgelt oder Sonderzahlungen. 

Sozialversicherung

Obwohl Volontäre kein Entgelt erhalten, sind sie in der Unfallversicherung pflichtversichert. Sie sind daher bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) anzumelden. Der Unfallversicherungsbeitrag wird von der AUVA vorgeschrieben und beträgt  17 Cent (Stand  2024) pro Person und Kalendertag.

Ausländische Volontäre

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz sieht vor, dass Ausländer, die ausschließlich

  • zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis
  • ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch

beschäftigt werden, bis zu drei Monaten im Kalenderjahr keine Beschäftigungsbewilligung benötigen.

Tipp!

Ausgenommen sind auch Ausländer, die als Ferial- oder Berufspraktikanten im Rahmen ihrer Ausbildung an einer österreichischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht, ein vorgeschriebenes Praktikum absolviert. Schüler (Studenten) ausländischer Schulen benötigen jedenfalls eine Beschäftigungsbewilligung.

Verfahren

Die Beschäftigung eines ausländischen Volontärs oder Ferial- oder Berufspraktikanten ist vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, spätestens drei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung anzuzeigen. 

Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen eine Anzeigenbestätigung auszustellen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden.

Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn gewährleistet ist, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates entspricht.


Vorsicht!
Verrichten Ausländer Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen, liegt kein Volontariat im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor.


Hinweis:
Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.

Stand: 01.06.2024