Arbeiter und Angestellte
Definitionen - rechtliche Unterschiede - Übernahme von Arbeitern ins Angestelltenverhältnis
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Wer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt wird, kann entweder als Arbeiter oder als Angestellter tätig sein.
Angestellte
Angestellte sind nach dem Angestelltengesetz Arbeitnehmer, die
- kaufmännische Dienste,
- sonstige höhere nicht kaufmännische Dienste (mit entsprechenden Vorkenntnissen) oder
- Kanzleiarbeiten (alle Bürotätigkeiten)
leisten. Zu beachten ist hier jedoch, dass die tatsächlich geleitsteten Tätigkeiten maßgeblich sind und nicht die Vereinbarten.
Vorsicht!
Für Angestellte gelten zwingend die Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Es kann also kein Arbeitnehmer, der eine Angestelltentätigkeit ausübt, als Arbeiter beschäftigt werden.
Beispiele:
Als Angestellte gelten alle Bürokräfte, Sachbearbeiter, Ein- und Verkäufer, Buchhalter, Programmierer, Lohnverrechner, Ordinationshilfen aber auch Rezeptionisten in Hotels.
Arbeiter
Es existiert keine eigene gesetzliche Regelung, die festlegt, wer Arbeiter ist. Arbeitertätigkeiten sind sowohl einfache manuelle Hilfstätigkeiten als auch hochqualifizierte manuelle Tätigkeiten, die eine mehrjährige Ausbildung (Facharbeiter) voraussetzen.
Vorsicht!
Für Arbeiter gelten die Regelungen der Gewerbeordnung 1859, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, des Entgeltfortzahlungsgesetzes und des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes sowie die Bestimmungen des jeweils relevanten Branchenkollektivvertrages.
Beispiele:
Als Arbeiter gelten Ladner im Bäcker- und Fleischergewerbe, Buffetkräfte, Kellner, Chauffeure, Portiere, Monteure, Lagerarbeiter, Professionisten im Handwerk aber auch Wettbüromitarbeiter, die nach kurzer Einschulung Wettscheine entgegennehmen und die vom Computer errechneten Gewinnsummen auszahlen.
Rechtliche Unterschiede
Mit Wirksamkeit 1. Juli 2018 erfolgt eine Angleichung von Arbeiter und Angestellten hinsichtlich
- der Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankenstand und
- den in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Dienstverhinderungsgründen.
Seit dem 1. Oktober 2021 sind die für Angestellte geltenden Kündigungsfristen und Kündigungstermine auch auf Arbeiter-Dienstverhältnisse anwendbar. Abweichende kollektivvertragliche Regelungen (insbesondere kürzere Kündigungsfristen für Arbeiter) sind nur mehr für Branchen zulässig, in denen Saisonbetriebe überwiegen. Ob eine bestimmte Branche als Saisonbranche gilt, ist normalerweise im Kollektivvertrag angeführt.
Unterschiedliche Regelungen gelten aber weiterhin
- bei den Gründen für eine vorzeitige Auflösung,
- bei den Sonderzahlungen,
- im Betriebsverfassungsrecht (getrennte Arbeiter- und Angestelltenbetriebsräte) und
- (sozialrechtlich) hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension
Vorsicht!
In vielen anderen Bereichen des Arbeitsrechts wie Abfertigung alt und Abfertigung neu, Urlaubsdauer, Arbeitszeitgesetz, Arbeitnehmerschutz, Arbeitsverfassung etc. bestehen keine Unterschiede.
Hinweis!
Für den Lohnverrechner:
In der Sozialversicherung sind Arbeiter in der Beitragsgruppe A1, Angestellte in der Beitragsgruppe D1 anzumelden. Darüber hinaus differiert auch die Beitragshöhe.
Übernahme von Arbeitern ins Angestelltenverhältnis
Es ist rechtlich möglich, Arbeiter vertraglich in ein Angestelltenverhältnis zu übernehmen, um deren Rechtsstellung zu verbessern.
Bei einer vollen Übernahme wird neben der Übernahme in das Angestelltenverhältnis auch die Anwendung des Angestellten-Kollektivvertrages und seiner Gehaltsordnung (Einstufung) unwiderrufbar vereinbart.
Bei einer teilweisen Übernahme wird nur die Anwendung des Angestelltengesetzes oder von Teilen davon vertraglich vereinbart. In diesem Fall bleibt der Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich Arbeiter, sodass für die Entlohnung weiterhin der Arbeiterkollektivvertrag gilt.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.02.2024