Telearbeit – sozialrechtliche Aspekte
Telearbeit im engeren und weiteren Sinn - Info zum Thema Wegunfall
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Telearbeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen, insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie, in ihrer oder seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt.
Telearbeit im engeren und weiteren Sinn
Es wird zwischen Telearbeit im engeren Sinn und Telearbeit im weiteren Sinn unterschieden.
Die Unterscheidung ist relevant für den Umfang des Unfallversicherungsschutzes.
Ein Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Telearbeit ereignet hat, gilt jedenfalls als Arbeitsunfall. (siehe unsere Info Arbeitsunfall)
Wegunfall
Darüber hinaus sind Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg von der Wohnung zur oder von der Arbeitsstätte zur Wohnung des Beschäftigten ereignen, auch vom Unfallschutz umfasst.
Dieser Unfallversicherungsschutz für Wegunfälle gilt bei Telearbeit nur für Telearbeit im engeren Sinn.
Telearbeit im engeren Sinn
Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn sind:
- Haupt- oder Nebenwohnsitz
- Die Wohnung von nahen Angehörigen,
- Räumlichkeiten eines Coworking-Spaces, also organisatorisch eingerichtete, vom/von der Versicherten angemietete Büroräumlichkeiten.
Die Wohnung eines/einer nahen Angehörigen bzw. ein Coworking-Space gelten nur als Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn, sofern sie sich in der Nähe des Wohnsitzes des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin befindet, in der Nähe der Betriebsstätte oder die Entfernung dem üblichen Arbeitsweg entspricht.
Liegt diese Nähe nicht vor, handelt es sich lediglich um Telearbeit im weiteren Sinn, was bedeutet, dass kein Unfallversicherungsschutz für die Wegstrecke vorliegt.
Telearbeit im weiteren Sinn
Bei Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinn handelt es sich um alle anderen Örtlichkeiten, an denen Telearbeit ausgeübt wird.
Darunter fallen auch Wohnungen von nahen Angehörigen oder Coworking-Spaces die weit entfernt von der eigenen Wohnung sind bzw nicht dem üblichen Arbeitsweg entsprechen
Bei Telearbeit im weiteren Sinn ist nur die tatsächliche Tätigkeit geschützt, jedoch sind Wegunfälle nicht erfasst.
Stand: 01.01.2025