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Sozialversicherungszuordnungsgesetz

Rückwirkend mit 1.7.2017 in Kraft

Lesedauer: 2 Minuten

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung am 29.6.2017 das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz zur besseren Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und Unselbständigkeit beschlossen. Das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz tritt rückwirkend mit 1.7.2017 in Kraft und ist auf alle laufenden Versicherungszuordnungs-Verfahren anzuwenden, die nicht bis spätestens 30.6.2017 abgeschlossen wurden.

Allgemeines 

Ob eine Beschäftigung auf selbständiger Basis (GSVG-Pflichtversicherung) oder als unselbständige Erwerbstätigkeit (ASVG-Pflichtversicherung) ausgeübt wird kann seit 1.7.2017 durch zwei neue Verfahrensarten geklärt werden: durch die Vorabprüfung sowie durch eine freiwillige Überprüfung. Daneben können Versicherungsverhältnisse auch weiterhin im Zuge einer GPLA-Prüfung umqualifiziert werden.

Allen drei Verfahren ist gemeinsam, dass die SVA in den Entscheidungsprozess ab sofort verstärkt eingebunden wird.

Am Ende der Prüfung kommt es bei allen drei Verfahren zu einem der folgenden Ergebnisse:

  1. Es liegt weiterhin eine selbständige Erwerbstätigkeit vor, da sich GKK und SVA über die Richtigkeit der bestehenden GSVG-Versicherungszuordnung einig sind. In diesem Fall hat die SVA die GSVG-Pflichtversicherung von Amts wegen mittels Bescheid festzustellen.
  2. Rückwirkende Neuzuordnung in eine ASVG-Pflichtversicherung, da sich GKK und SVA einig sind, dass eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt.  Ein Bescheid durch die GKK wird nur auf Verlangen der versicherten Person oder des (nunmehrigen) Dienstgebers erlassen
  3. Es kommt zu keiner Übereinstimmung über die Versicherungszugehörigkeit zwischen GKK und SVA. In diesem Fall besteht eine amtswegige Bescheidpflicht der GKK, wobei sich die GKK im Bescheid mit der abweichenden Meinung der SVA jedenfalls inhaltlich auseinandersetzen muss.

An den Bescheid sind neben der SVA auch die GKK und das Finanzamt gebunden.

Keine Bindungswirkung besteht freilich in jenen Fällen, in denen der Bescheid auf falschen Angaben beruht oder eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts vorliegt. 

Vorabprüfung 

Neue Selbständige und Wirtschaftskammermitglieder mit bestimmten freien Gewerbeberechtigungen werden anlässlich der Anmeldung zur GSVG-Pflichtversicherung amtswegig überprüft. Die Überprüfung der geplanten Tätigkeit erfolgt anhand eines standardisierten Fragebogens, der vom Versicherten wahrheitsgetreu ausgefüllt werden muss. SVA und GKK haben auf Basis dieser Angaben gemeinsam festzustellen, welche Erwerbstätigkeit vorliegt. 

GPLA-Prüfung 

Kommt die GKK oder das Finanzamt im Zuge einer GPLA-Prüfung zu der Auffassung dass es zu einer rückwirkenden Neuzuordnung eines GSVG-Versicherten kommen könnte, ist die SVA unverzüglich davon zu informieren. Die weiteren Ermittlungen sind von GKK/Finanzamt und SVA im jeweiligen Zuständigkeitsbereich durchzuführen. 

Freiwillige Prüfung 

Sowohl der Versicherte als auch der Auftraggeber können eine Überprüfung der Erwerbstätigkeit durch die GKK beantragen. Wird ein Antrag bei der SVA gestellt, wird dieser - unter Verwendung des standardisierten Fragebogens - an die GKK weitergeleitet.

Beitragsnachzahlung 

Im Falle einer Umwandlung musste die SVA nach alter Rechtslage die eingehobenen Beiträge dem Versicherten (nunmehrigen Dienstnehmer) auf Antrag zurückerstatten. Der Dienstgeber (vormals Auftraggeber) musste Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge für die vergangenen 3-5 Jahre an die GKK nachzahlen.

Nunmehr werden die SVA-Beiträge des ehemals Selbständigen direkt an die GKK überwiesen. Beitragsschuldner bleibt auch nach neuer Rechtslage der Dienstgeber (ehemaliger Auftraggeber), allerdings können die bereits geleisteten SVA-Beiträge auf die Nachforderung der Dienstgeber- und Dienstnehmeranteile der GKK angerechnet werden.

Dadurch verringert sich das sozialversicherungsrechtliche Haftungsrisiko im Falle einer rückwirkenden Umwandlung deutlich.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 12.09.2017