Lächelnde Person mit blonden Haaren und Brille blickt mit verschränkten Armen in die Kamera, während im Hintergrund weitere Personen bei einem Besprechungstisch stehen und sitzen
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Versetzung

Begriff - vertragskonforme und vertragsändernde Versetzung - Mitwirkung des Betriebsrates

Lesedauer: 2 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Begriff

Die Versetzung von Mitarbeitenden ist deren Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz.

Darunter fällt vor allem die Änderung von

  • Arbeitsort,
  • Tätigkeitsbereich,
  • Lage bzw. Verteilung der Arbeitszeit,
  • Entlohnung,
  • psychischen und physischen Anforderungen,
  • Anreisebedingungen oder
  • sozialer Stellung.

Vom Arbeitsvertrag gedeckte Versetzung (vertragskonforme Versetzung)

Der Betrieb kann eine Versetzung durch Weisung anordnen, wenn im Arbeitsvertrag

  • eine ausdrückliche Vereinbarung über einen Versetzungsvorbehalt getroffen wurde oder
  • eine schlüssige Vereinbarung die Zulässigkeit der Versetzung bewirkt.

Eine Zustimmung der Mitarbeitenden zu einer solchen Versetzung ist nicht erforderlich. 

Vom Arbeitsvertrag nicht gedeckte Versetzung (vertragsändernde Versetzung)

Der Betrieb muss vor einer Versetzung die ausdrückliche Zustimmung der Mitarbeitenden einholen, wenn

  • keine ausdrückliche Vereinbarung über einen Versetzungsvorbehalt oder
  • keine schlüssige Vereinbarung einer Versetzung

vorliegt. 

Information des Betriebsrates bei dauernder Versetzung

Bei einer Versetzung für einen Zeitraum von voraussichtlich mindestens 13 Wochen liegt eine so genannte „dauernde Versetzung“ vor. Solche dauernden Versetzungen sind dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen. Auf sein Verlangen ist darüber zu beraten.

Zustimmung des Betriebsrates bei dauernder, verschlechternder Versetzung

Ist mit der dauernden Versetzung eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, muss der Betriebsrat der Versetzung ausdrücklich zustimmen. Eine solche Verschlechterung kann z.B. durch den Wegfall von Zulagen oder Provisionen, längere Anfahrtswege zum Arbeitsort, Außendienst statt Innendienst, aber auch durch eine Minderung des Ansehens gegeben sein. Eine mit den Mitarbeitenden vereinbarte reine Kürzung des Entgeltes – ohne Versetzung – braucht hingegen keine Zustimmung vom Betriebsrat.

Rechtsfolgen bei fehlender Zustimmung des Betriebsrates

Erteilt der Betriebsrat die Zustimmung zur dauernden verschlechternden Versetzung nicht, so kann diese durch Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes ersetzt werden. Das Gericht hat die Zustimmung zu erteilen, wenn die Versetzung sachlich gerechtfertigt ist. Die sachliche Rechtfertigung wird im Rahmen eines Interessenvergleiches geprüft.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2025

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