Portrait von einer lächelnden Person mit dunklen schulterlangen Haaren und Brille sowie gelbem Pullover, die vor einem Laptop sitzt
© leonidkos | stock.adobe.com

Geringfügige Beschäftigung (sozialrechtlich)

Begriff - Unfallversicherungsbeitrag - Dienstgeberabgabe - pauschalierter Dienstnehmerbeitrag - Meldungen

Lesedauer: 1 Minute

Unter geringfügiger Beschäftigung versteht man ein Beschäftigungsverhältnis, dessen Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Diese beträgt im Jahr 2024 € 518,44 brutto monatlich.

Anwendungsfälle

Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis kann vorliegen, wenn Mitarbeiter in Teilzeitarbeit, fallweise oder in einem freien Dienstvertrag beschäftigt werden.

Unfallversicherungsbeitrag

Der Dienstgeber hat für alle bei ihm geringfügig beschäftigten Personen einen Unfallversicherungsbeitrag in Höhe von 1,1 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.

Dienstgeberabgabe

Der Dienstgeber hat für alle bei ihm geringfügig beschäftigten Personen eine Dienstgeberabgabe zu leisten, wenn

  • der Dienstgeber über mehr als einen geringfügig Beschäftigten verfügt und
  • die monatliche Lohnsumme (ohne Sonderzahlungen) aller geringfügig Beschäftigten das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze (für 2024: € 518,44 x 1,5 = € 777,66) übersteigt.


Beispiel:
Bei Beschäftigung von 5 geringfügig Beschäftigten zu je € 110,- pro Monat fällt keine Dienstgeberabgabe an (€ 110,- x 5 = € 550,-). Es ist nur jeweils der Unfallversicherungsbeitrag abzuführen.



Berechnung und Zahlung

Die Dienstgeberabgabe ist ein Pauschalbetrag zur Kranken- und Pensionsversicherung in der Höhe von insgesamt 19,4 % der Beitragsgrundlage.

Zusammen mit dem Unfallversicherungsbeitrag ergibt sich ein Gesamtbeitragssatz von
20,5 %.

Beitragsgrundlage ist die Summe der den betroffenen geringfügigen Beschäftigten bezahlten monatlichen Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen. Der Beitrag ist mit Jahresende fällig und bis 15. Jänner des Folgejahres an die Gesundheitskasse einzuzahlen.

Pauschalierter Dienstnehmerbeitrag

Der Dienstnehmer hat selbst einen Dienstnehmerbeitrag an die Gesundheitskasse zu leisten, wenn

  • mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammentreffen, die in Summe die Geringfügigkeitsgrenze (für 2024: € 518,44) übersteigen, oder
  • ein vollversichertes Dienstverhältnis mit einer geringfügigen Beschäftigung zusammentrifft.

Die Beitragspflicht besteht unabhängig von einer Beitragspflicht des Dienstgebers.

Berechnung und Zahlung

Der pauschalierte Dienstnehmerbeitrag beträgt 14,12 %. Die Dienstnehmer haben ihre Beiträge selbst an die Gesundheitskasse zu entrichten. Die Beiträge werden einmal jährlich mit Jahresende fällig.

Meldungen

Die An-, Ab- oder Änderungsmeldungen sind dieselben wie bei normalen Dienstverhältnissen.

Tipp!

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse begründen keine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Damit entsteht auch keine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. Geringfügig Beschäftigte, die nur unfallversichert sind, können sich aber in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichern.

 

Stand: 01.01.2024