Ferialarbeitnehmer
Tätigkeitsmerkmale - Entlohnung - arbeitsrechtliche Stellung
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Begriff
Ferialarbeitnehmer sind Schüler oder Studenten, die in der Ferienzeit in "normalen“ Beschäftigungsverhältnissen Einkommen erwerben, um damit ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Sie tun dies in Ergänzung ihres Unterhaltsanspruches gegenüber den Eltern und eines allfälligen Stipendiums.
Tätigkeitsmerkmale
Ferialarbeitnehmer sind als "echte“ Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert, weisungsgebunden und der Kontrolle durch den Arbeitgeber unterworfen.
Das Arbeitsverhältnis kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen werden.
Vorsicht!
Ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit kann nur nach den jeweiligen kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden. Durch die Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten hinsichtlich der Kündigungsfristen und Kündigungsterminen empfiehlt es sich daher, schon bei Eintritt ein Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit (= befristeter Arbeitsvertrag) zu vereinbaren.
Wenn im anzuwendenden Kollektivvertrag keine Probezeit festgelegt ist, sollte eine solche unbedingt vereinbart werden.
Entlohnung
Ferialarbeitnehmer unterliegen je nach Art der Beschäftigung den im Betrieb anzuwendenden Kollektivverträgen für Arbeiter oder Angestellte. Damit haben sie Anspruch auf die kollektivvertragliche Mindestentlohnung. Einzelne Kollektivverträge sehen für Ferialarbeitnehmer ein geringeres Mindestentgelt vor.
Beispiel:
§ 15 III Abs 2c des Kollektivvertrages für Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik (IT-KV) 2021 bestimmt, dass Ferialaushilfen, die maximal vier Monate in einem Kalenderjahr zur technischen, kaufmännischen oder administrativen Aushilfe beschäftigt werden, als Gehalt (nur) 50 % der zutreffenden Einstiegsstufe erhalten.
Der Ferialarbeitnehmer ist grundsätzlich in die seinem vereinbarten Aufgabenbereich entsprechende Position der allgemeinen Lohn- oder Gehaltstafel des anzuwendenden Kollektivvertrages einzustufen.
Sieht der Kollektivvertrag Sonderzahlungen vor, sind diese bei Beendigung des Ferialarbeitsverhältnisses (aliquot) zu leisten.
Ferialarbeitnehmer haben Anspruch auf Urlaub nach dem Urlaubsgesetz. Wird während der Ferialtätigkeit kein Urlaub konsumiert, besteht bei Beendigung der Beschäftigung Anspruch auf Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung.
Problem: Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit
Oft wird eine bereits bestehende (geringfügige oder vollversicherte) Teilzeitbeschäftigung eines Schülers oder Studenten in der Ferienzeit auf eine Vollzeitbeschäftigung ausgedehnt. In diesem Fall hat die Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit schriftlich zu erfolgen. Geschieht dies nicht, besteht die Gefahr, dass für die in der Ferienzeit ausgedehnte Arbeitszeit der Mehrarbeitszuschlag von 25% zu bezahlen ist.
Vorsicht!
Eine bloße Änderungsmeldung bei der Gebietskrankenkasse erfüllt nicht das Schriftlichkeitserfordernis!
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024