Verantwortliche Beauftragte im Unternehmen
Wer ist für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften verantwortlich?
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Wer ist für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften verantwortlich?
Bei jeder unternehmerischen Tätigkeit ist eine große Zahl an Verwaltungsvorschriften einzuhalten. Für die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften ist
in Einzelunternehmen der Inhaber,
in juristischen Personen (GmbH, AG, Verein) oder eingetragenen Personengesellschaften (OG, KG) das zur Vertretung nach außen berufene Organ (z.B. handelsrechtlicher Geschäftsführer, Vorstandsmitglied, persönlich haftender Gesellschafter)
verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung
Die zur Vertretung nach außen Berufenen können eine oder mehrere Personen aus ihrem Kreis (z.B. einen von mehreren handelsrechtlichen Geschäftsführern) für das gesamte Unternehmen oder für einen Unternehmensteil zum verantwortlichen Beauftragten bestellen. Auf Verlangen der Behörde sind diese dazu verpflichtet.
Der Einzelunternehmer oder die zur Vertretung nach außen berufenen Organe können aber auch andere Personen, z.B. Arbeitnehmer, zum verantwortlichen Beauftragten bestellen. In diesem Fall muss die Bestellung für bestimmte räumlich (z.B. Betriebsstätte oder Betriebsabteilung) oder sachlich abgegrenzte Bereiche erfolgen.
Eine solche Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung ist vor allem deshalb sinnvoll, da nach rechtswirksam erfolgter Bestellung nur mehr der verantwortliche Beauftragte wegen Verwaltungsübertretungen in seinem Verantwortungsbereich bestraft werden kann, aber nicht mehr der ursprünglich verantwortliche Inhaber oder Geschäftsführer.
Vorsicht:
Durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten werden Gewerbeinhaber bzw. Geschäftsführer von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit allerdings nicht befreit, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben. Sie sind daher in gewissem Umfang verpflichtet, durch aktives Verhalten die Begehung von Verwaltungsübertretungen zu verhindern, so z.B.
den verantwortlichen Beauftragten zu überwachen,
zu beobachten, ob verwaltungsstrafrechtlich relevante Handlungen oder Unterlassungen erfolgen,
zu überprüfen, ob der verantwortliche Beauftragte darauf reagiert, und
gegebenenfalls gegenzusteuern (Abberufung, Neubestellung).
Persönliche Bestellungsvoraussetzungen
An persönlichen Voraussetzungen wird vom Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verlangt:
inländischer Hauptwohnsitz des Bestellten,
strafrechtliche Verfolgbarkeit,
nachweisliche Zustimmung zur Bestellung,
Anordnungsbefugnis für den Verantwortlichkeitsbereich.
Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für EWR-Staatsangehörige, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise (z.B. Zustellungsbevollmächtigter im Inland) sichergestellt sind.
Form der Bestellung
Der verantwortliche Beauftragte wird von den oben genannten Verantwortlichen bestellt und muss seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben.
Zwar bestehen besondere Formvorschriften nicht, aus praktischer Sicht ist jedoch empfehlenswert
schriftliche Bestellung
Unterfertigung durch den verantwortlichen Beauftragten mit Datum.
Eine Mitteilung an die zuständige Behörde ist zwar möglich, jedoch nicht erforderlich. (Ausnahmen siehe unten!)
Bei Einleitung eines Strafverfahrens muss der Behörde gegenüber der Nachweis der Bestellung sowie der Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten vor dem Tatzeitpunkt erbracht werden.
Hinzuweisen ist darauf, dass eine Verfolgungshandlung gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen auch als Verfolgungshandlung gegen alle anderen zur Vertretung nach außen Berufenen sowie gegen alle verantwortlichen Beauftragten gilt. Das gleiche gilt sinngemäß bei Verfolgungshandlungen gegen einen Einzelunternehmer.
Dadurch wird sichergestellt, dass durch verspätete Bekanntgabe des verantwortlichen Beauftragten die Frist zur Verfolgungsverjährung von in der Regel einem Jahr gegen diesen noch nicht abgelaufen ist.
Haftung des Unternehmers für Geldstrafen
Juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften sowie Einzelunternehmer haften für die Geldstrafen, die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über die verantwortlichen Beauftragten verhängt wurden zur ungeteilten Hand.
Hier wurde die allgemeine Regelung des Verwaltungsstrafgesetzes dargestellt. Folgende Verwaltungsvorschriften beinhalten jedoch Sonderregelungen, die insbesondere eine Meldung der verantwortlichen Beauftragten bei der zuständigen Behörde vorsehen.
Die wichtigsten Sonderregelungen sind:
Der gewerberechtliche Geschäftsführer gem. § 39 Gewerbeordnung
Der verantwortliche Beauftragte für den Bereich Arbeitnehmerschutz gem. § 23 Arbeitsinspektionsgesetz
Der verantwortliche Beauftragte für den Bereich Ausländerbeschäftigung gem. § 28 a Ausländerbeschäftigungsgesetz
Der Bevollmächtigte gem. § 35 Abs. 3 ASVG
Der verantwortliche Beauftragte gem. § 72 Chemikaliengesetz
Weiters gibt es im Verwaltungsrecht eine große Zahl von sonstigen Regelungen über „Beauftragte“. Diese Regelungen beinhalten meist keine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Falls eine derartige Übertragung der Verantwortlichkeit gewünscht wird, muss sie eigens begründet werden. In manchen Fällen ist jedoch die Möglichkeit der Übertragung der Verantwortlichkeit ausdrücklich ausgeschlossen, so darf etwa dem Abfallbeauftragten nach dem Abfallwirtschaftsgesetz keine Verantwortlichkeit für die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften übertragen werden.
Stand: 05.07.2023