Statue der Justitia, Schwert und Waagschale haltend, im Hintergrund blauer Himmel durchzogen von Wolken
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Gesetzesbeschwerde

Die Gesetzesbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof

Lesedauer: 3 Minuten

Parteienantrag auf Normenkontrolle

Seit 1. 1. 2015 gibt es die Möglichkeit der „Gesetzesbeschwerde“ beim Verfassungsgerichtshof. Parteien eines Zivil- oder Strafrechtsverfahren können unter gewissen Voraussetzungen aus Anlass eines gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobenen Rechtsmittels einen Antrag auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) stellen. Dh eine Partei kann überprüfen lassen, ob sie z.B. durch ein angewendetes verfassungswidriges Gesetz in ihren Rechten verletzt wurde. 

Was kann ich anfechten?

Neben verfassungswidrigen Gesetzen können auch gesetzwidrige Verordnungen angefochten werden, die von einem Gericht unmittelbar angewendet wurden oder die eine Vorfrage für die Entscheidung darstellten. Der Antragsteller muss vorbringen, dass die rechtswidrigen Normen ihn in seinen Rechten verletzen.

In Verfahren, in denen eine rasche Entscheidung erfolgen muss, ist keine Anfechtung möglich, z.B. im Insolvenzverfahren, Exekutionsverfahren, Besitzstörungsverfahren. 

Wer kann anfechten?

Jede natürliche Person, die behauptet in ihren Rechten durch die Anwendung einer verfassungs- bzw. gesetzwidrigen Norm verletzt zu sein, kann einen Antrag auf Normenkontrolle stellen. Auch juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften (z.B. Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen haben diese Möglichkeit. Voraussetzung ist, dass sie Partei des gerichtlichen Verfahrens sind.

Wann kann ich anfechten?

Die Anfechtung ist nur möglich, nachdem eine Entscheidung eines ordentlichen Gerichts in erster Instanz erfolgt ist. Entscheidungen von Gerichten des öffentlichen Rechts (wie Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgerichte) oder auch ordentlichen Gerichten in zweiter Instanz ermöglichen den Zugang zum Rechtsbehelf der Gesetzesbeschwerde nicht. Bei Entscheidungen von Verwaltungsgerichten kann man sich mithilfe einer Beschwerde gemäß Art 144 B-VG an den VfGH wenden.

Inhalt des Antrages

Der Antrag auf Normenkontrolle hat die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsmittel erhoben wird und das Gericht, welches die Entscheidung erlassen hat, zu enthalten. Weiters müssen Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages vorliegen. 

Es muss dargelegt werden, warum die Norm für verfassungs- bzw. gesetzwidrig gehalten wird und welche Auswirkungen die Entscheidung des VfGH auf das Verfahren hätte. 

Eine Kopie der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz sowie eine Kopie des Rechtsmittels, welches erhoben wird, sind dem Antrag auf Normenkontrolle beizulegen.

Bei allen Verfahren vor dem VfGH müssen die Anträge schriftlich gestellt werden und die gesetzliche Grundlage, aufgrund derer der VfGH angerufen wird, enthalten sein. Weiters muss der Antrag den Sachverhalt und das Begehren beinhalten.

Wie ist der Ablauf?

Der Antrag auf Normenkontrolle ist unmittelbar beim VfGH einzubringen. Es muss ein Rechtsmittel beim zuständigen Gericht erhoben werden. 

Besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, kann der VfGH den Antrag ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in einem nicht öffentlichen Verfahren ablehnen. Der VfGH kann die Beschwerde auch zurückweisen z.B. wegen Unzuständigkeit oder Versäumung der Frist. 

Kommt es zu keiner Ablehnung oder Zurückweisung führt der VfGH die Verhandlung durch und entscheidet über die entsprechende Norm.

Der VfGH muss keine mündliche Verhandlung abhalten, wenn die vorgelegten Schriftsätze und Akten ausreichend sind und eine mündliche Erörterung wohl nicht zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beitragen würde.

Wird das Rechtsmittelverfahren durch die Gesetzesbeschwerde unterbrochen?

Das Rechtsmittelgericht darf, während des Verfahrens beim VfGH, nur solche Handlungen vornehmen, welche durch das Erkenntnis des VfGH nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. 

Brauche ich einen Anwalt?

Ja, es besteht Anwaltspflicht. Für den Parteiantrag auf Normenkontrolle ist ein Rechtsanwalt erforderlich.

Welche Konsequenzen hat die Gesetzesbeschwerde?

Die Norm wird, wenn sie vom VfGH als verfassungs- oder gesetzwidrig angesehen wird, aufgehoben. Danach ist das Verfahren vom Rechtsmittelgericht unverzüglich fortzusetzen. Dafür müssen die Parteien keinen gesonderten Antrag auf Fortsetzung stellen. Das Gericht zweiter Instanz ist bei seiner Entscheidung an den Spruch des VfGH gebunden.

Stand: 01.05.2024