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Gemeinschaftliches Niederlassungsrecht

Voraussetzungen für den Aufenthalt und Niederlassung

Lesedauer: 4 Minuten

EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, dürfen sich ohne weitere Formalitäten bis zu drei Monaten im Bundesgebiet aufhalten. Übersteigt ihre (durchgängige) Aufenthaltsdauer drei Monate, so müssen sie sich bei der Behörde melden. Das Gleiche gilt auch für ihre Angehörigen. Schweizer Bürger unterliegen denselben Regelungen wie EWR-Bürger.

Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate

Eine Berechtigung zum Aufenthalt besteht für EWR-Bürger, wenn sie

  • in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder

  • für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung und über ausreichende Existenzmittel verfügen oder

  • eine Ausbildung bei einer öffentlichen oder rechtlich anerkannten privaten Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und über eine ausreichende Krankenversicherung und über ausreichende Existenzmittel verfügen.

Folgende Angehörige von EWR-Bürgern sind ebenfalls zum Aufenthalt berechtigt, wenn sie selbst auch EWR-Bürger sind (und nicht selbst die Voraussetzungen erfüllen): Ehegatte oder eingetragener Partner; Kinder, Enkelkinder, Schwiegerkinder (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder wenn sie älter sind, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird); Eltern, Schwiegereltern, Großeltern (sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird); Lebenspartner, wenn das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachgewiesen wird; sonstige Angehörige, wenn sie vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben oder mit ihm bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

Sind die Angehörigen keine EWR-Bürger, dann sind sie zum Aufenthalt berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner, Kinder (Enkel-, Schwiegerkinder) oder Eltern (Schwieger-, Großeltern) sind und die vorher genannten Voraussetzungen erfüllen. Die anderen oben aufgezählten Angehörigen sind zu erschwerten Bedingungen zur Niederlassung in Österreich berechtigt.  

Anmeldebescheinigung

EWR-Bürger und ihre Angehörigen, die ebenfalls EWR-Bürger sind, haben, wenn sie sich länger als drei Monate durchgehend in Österreich aufhalten, ihren Aufenthalt spätestens binnen vier Monaten ab Einreise bei der Behörde anzuzeigen. Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann oder die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde. Gleichzeitig mit der Anzeige ist ein Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung zu stellen. Liegen die Voraussetzungen für das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht vor, hat die Behörde die Anmeldebescheinigung auszustellen. Neben einem gültigen Reisepass oder Personalausweis sind – je nach dem, auf welche Anspruchsgrundlage sich der Antragsteller beruft - noch folgende Dokumente vorzulegen:

  • Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit (z.B. GISA-Auszug), wenn der Antragsteller in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständiger ist oder

  • Nachweise über eine ausreichende Krankenversicherung und über ausreichende Existenzmittel oder

  • Nachweise über eine ausreichende Krankenversicherung und über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel oder

  • im Falle eines Angehörigen die entsprechenden Nachweise über die Angehörigeneigenschaft sowie Nachweise über die sonstigen Voraussetzungen.

Inhabern einer Anmeldebescheinigung kann auf Antrag ein „Lichtbildausweis“ für EWR-Bürger mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden; dieser ist ein Identitätsdokument und ist als solches persönlich bei der Behörde zu beantragen. Es besteht keine Pflicht, einen solchen Lichtbildausweis zu beantragen. 

Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern

Nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts in Österreich erwerben EWR-Bürger und ihre Angehörigen, die ebenfalls EWR-Bürger sind, das Recht auf Daueraufenthalt. Auf persönlichen Antrag ist ihnen nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer eine Bescheinigung des Daueraufenthalts auszustellen. Ein ununterbrochener Aufenthalt liegt auch vor, wenn die Abwesenheiten innerhalb eines Jahres nicht länger als sechs Monate betrugen, wenn die Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten dienten, oder bei einer Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten aus wichtigen Gründen (z.B. Schwangerschaft, Entbindung, schwere Krankheit, Studium, Berufsausbildung, berufliche Entsendung).

Aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene EWR-Bürger und EWR-Bürger, die Ehegatten oder eingetragene Partner von österreichischen Staatsbürgern sind, erwerben unter bestimmten Voraussetzungen schon früher das Recht auf Daueraufenthalt.

Inhabern einer Bescheinigung des Daueraufenthalts kann auf Antrag ein „Lichtbildausweis“ für EWR-Bürger mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden; dieser ist ein Identitätsdokument und ist als solches persönlich bei der Behörde zu beantragen. Es besteht keine Pflicht, einen solchen Lichtbildausweis zu beantragen. 

Aufenthaltskarte

Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, die selbst keine EWR-Bürger sind, haben spätestens innerhalb von vier Monaten ab Einreise einen Antrag auf Aufenthaltskarte zu stellen. Die Aufenthaltskarte ist für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen und ist ein Identitätsdokument. Der Antrag ist persönlich vor der zuständigen Behörde (Landeshauptmann bzw. Bezirksverwaltungsbehörde) zu stellen. 

Dabei sind ein gültiger Reisepass oder Personalausweis, die Anmeldebescheinigung oder Bescheinigung des Daueraufenthalts des Angehörigen sowie der entsprechende Nachweis des Angehörigenverhältnisses und allfällige Nachweise über die tatsächliche Unterhaltsgewährung vorzulegen.

Daueraufenthaltskarte

Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, die selbst keine EWR-Bürger sind, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben (s. zum ununterbrochenen Aufenthalt die Ausführungen zur Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern).

Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte ist der Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte persönlich bei der Behörde zu stellen. Die Daueraufenthaltskarte wird für die Dauer von zehn Jahren ausgestellt. Die Daueraufenthaltskarte gilt als Identitätsdokument.

Das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht geht verloren, wenn sich der Fremde länger als zwei aufeinanderfolgende Jahre nicht in Österreich aufhält.

Fehlen des Aufenthaltsrechts

Das Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate besteht nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, wenn die erforderlichen Nachweise zur Erlangung der Anmeldebescheinigung oder Aufenthaltskarte nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen. In diesem Fall hat die Behörde den Antragsteller vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Diese Ausführungen gelten nicht für das Daueraufenthaltsrecht. Hat ein EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht erworben, darf er nur mehr ausgewiesen werden, wenn sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. 

Stand: 01.05.2024