FAQs zur Elektronischen Zustellung (E-Zustellung)
Antworten auf häufige Fragen
Lesedauer: 43 Minuten
I. Pflicht zur Teilnahme an der E-Zustellung durch den Bund
Hinweis: Grundsatzinfos finden Sie auf der Übersichtsseite zur E-Zustellung.
- Müssen alle Unternehmen an der E-Zustellung durch den Bund teilnehmen?
- Kann man der E-Zustellung widersprechen?
- Wie kann man Widerspruch erheben bzw. wie erfolgt eine Abmeldung?
- Kann man sich auch per Post abmelden?
- Müssen Unternehmen Widerspruch erheben, wenn wegen fehlender technischer Möglichkeit (idR kein Internetanschluss) keine Teilnahme an der E-Zustellung möglich ist?
- Müssen Unternehmen, die wegen der Unterschreitung der USt-Grenzen nicht teilnehmen wollen, Widerspruch erheben?
- Was ist mit KMU, die die Option zur Regelbesteuerung in Anspruch genommen haben?
- Kann ich an der E-Zustellung auch teilnehmen, wenn ich kein Smartphone, sondern nur ein "altes Handy" habe?
- Sind die technischen Voraussetzungen erfüllt, wenn zwar ein Smartphone aber kein PC vorhanden ist?
- Sind die technischen Voraussetzungen erfüllt, wenn nur ein Festnetz-Telefon und ein PC vorhanden sind?
- Ich bin Kleinunternehmer und habe in FinanzOnline (FON) die E-Zustellung aktiviert, muss ich mich dann zwingend im USP registrieren?
- Wo ist die Befreiung für Kleinunternehmer geregelt?
- Was passiert, wenn ein Unternehmen sich nicht für die E-Zustellung registriert hat?
- Reicht die App "Digitales Amt", um an der E-Zustellung teilzunehmen?
- Ist die Teilnahme an der E-Zustellung mit Kosten verbunden?
1. Müssen alle Unternehmen an der E-Zustellung durch den Bund teilnehmen?
Seit 1.1.2020 müssen alle Unternehmen an der E-Zustellung teilnehmen. Ausgenommen sind nur Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, sowie Unternehmen, für die die Teilnahme aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen unzumutbar ist.
2. Kann man der E-Zustellung widersprechen?
Ein Widerspruch gegen die elektronische Zustellung war grundsätzlich nur bis 1.1.2020 möglich. Widersprüche haben mit diesem Datum ihre Wirksamkeit verloren. Dies gilt jedoch nicht für Unternehmer, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind. Diese Unternehmen müssen daher nicht an der E-Zustellung teilnehmen.
3. Wie kann man Widerspruch erheben bzw. wie erfolgt eine Abmeldung?
Zu beachten ist, dass Unternehmen seit 1.1.2020 verpflichtet sind, an der E-Zustellung teilzunehmen. Eine Ausnahme gilt für Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind. Der Widerspruch bzw. eine Abmeldung von der elektronischen Zustellung erfolgt grundsätzlich durch die Löschung des Zustellprofils am Teilnehmerverzeichnis über das elektronische Postfach „Mein Postkorb“ im USP (unter dem Menüpunkt „Einstellungen“ – „Registrierung zur elektronischen Zustellung löschen“).
4. Kann man sich auch per Post abmelden?
Der Widerspruch bzw. die Abmeldung kann, sofern man nicht im USP registriert ist, auch per Post an das Bundesrechenzentrum geschickt werden. Die schriftliche Abmeldung wird innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen der Abmeldung wirksam und kann z.B. so aussehen:
Bundesrechenzentrum GmbH
z.Hd. USP-SC,
Zimmer D108
Hintere Zollamtsstraße 4
1030 Wien
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich teile hiermit mit, dass ich als Einzelvertretungsbefugter bzw. Postbevollmächtigter des Unternehmens
Unternehmensbezeichnung:
Unternehmenssitz:
Postleitzahl:
Ort:
Firmenbuchnummer oder ERsB-Nummer (falls bekannt):
Kontaktinformationen für allfällige Rückmeldungen (Telefon oder E-Mail-Adresse):
dieses gemäß § 1b Abs. 4 E-GovG vom Teilnehmerverzeichnis und damit der elektronischen Zustellung abmelde, da das genannte Unternehmen wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist. Mir ist bekannt, dass diese Abmeldung zwei Wochen nach dem Einlangen beim Teilnehmerverzeichnis wirksam wird und das Unternehmen über die im Teilnehmerverzeichnis hinterlegte elektronische Adresse gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 ZustG über das Einlangen der Abmeldung beim Teilnehmerverzeichnis informiert wird. Weiters haben die definierten Postbevollmächtigten des Unternehmens im Anzeigemodul „Mein Postkorb“ die Möglichkeit, diese Abmeldung binnen zwei Wochen ab Einlangen der Information rückgängig zu machen.
Freundliche Grüße
<eigenhändige Unterschrift>
Beilage:
Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, auf dem die Unterschrift erkennbar ist.
5. Müssen Unternehmen Widerspruch erheben, wenn wegen fehlender technischer Möglichkeit (i.d.R. kein Internetanschluss) keine Teilnahme an der E-Zustellung möglich ist?
Nein, eine Teilnahme an der E-Zustellung ist dann von vornherein unzumutbar. Dies muss der Behörde nicht aktiv mitgeteilt werden.
6. Müssen Unternehmen, die wegen Unterschreitung der USt-Grenzen nicht teilnehmen wollen, Widerspruch gegen die E-Zustellung erheben?
Diese Unternehmen melden sich nicht für die E-Zustellung an. Sind sie bereits registriert, dann erfolgt der Widerspruch durch den Menüpunkt „Registrierung zur elektronischen Zustellung löschen“ in den Einstellungen in „Mein Postkorb“. Zu beachten ist, dass mit der Löschung alle im Postfach vorhandenen Zusendungen ebenfalls endgültig gelöscht werden (eine Wiederherstellung dieser Nachrichten ist nicht mehr möglich). Die Registrierung kann nur gelöscht werden, wenn keine ungelesenen Nachrichten mehr im Posteingang vorhanden sind. Wichtig dabei: Es gibt keinen „automatischen Widerspruch“ in diesem Fall – alle betroffenen Unternehmen müssen ihre Registrierung aktiv löschen.
Zudem besteht für diese Unternehmen die Möglichkeit zur schriftlichen Abmeldung. Die Abmeldung ist an das BRZ zu richten.
7. Was ist mit KMU, die die Option zur Regelbesteuerung in Anspruch genommen haben?
Der Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung führt für sich alleine nicht zu einem Entfall der Widerspruchsmöglichkeit. Erst wenn der Unternehmer die Umsatzgrenze überschreitet (indem er mehr als 35.000 EUR an nicht steuerfreien Umsätzen im Kalenderjahr tätigt), ist er im Folgejahr zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet und kann daher der E-Zustellung nicht mehr widersprechen.
8. Kann ich an der E-Zustellung auch teilnehmen, wenn ich kein Smartphone, sondern nur ein „altes Handy“ habe?
Man braucht jedenfalls ein internetfähiges Gerät für die Arbeit im USP. Für die Anmeldung im USP mittels ID Austria ist ein Smartphone (Android oder iOS) mit Fingerabdruck (z.B. Touch ID) oder Gesichts- bzw. Iriserkennung (z.B. Face ID) erforderlich.
9. Sind die technischen Voraussetzungen erfüllt, wenn zwar ein Smartphone aber kein PC vorhanden ist?
Eine Teilnahme ist nur dann von vornherein unzumutbar, wenn keine technische Möglichkeit besteht, um an der E-Zustellung teilzunehmen. Bei Vorhandsein eines Smartphones mit Internetzugang werden die technischen Voraussetzungen durchaus gegeben sein, da man mit einem Smartphone sowohl USP als auch ID Austria bedienen kann.
10. Sind die technischen Voraussetzungen erfüllt, wenn nur ein Festnetz-Telefon und ein PC vorhanden sind?
Nein. Bei Verwendung der ID Austria wird ein Smartphone mit Fingerabdruck (z.B. Touch ID) oder Gesichts-bzw. Iriserkennung (z.B. Face ID) benötigt. Alternativ kann die ID Austria auch mit einem FIDO-Sicherheitsschlüssel, einer alternativen Authentifizierungs-App (derzeit z.B. A-Trust Signatur App) oder einer Signaturkarte registriert und verwendet werden.
11. Ich bin Kleinunternehmer und habe in FinanzOnline (FON) die E-Zustellung aktiviert, muss ich mich dann zwingend im USP registrieren?
Kleinunternehmer sind grundsätzlich von der E-Zustellung ausgenommen und können dieser widersprechen (wenn aufgrund des Unterschreitens der Umsatzgrenze keine Umsatzsteuervoranmeldung notwendig ist). Der Widerspruch kann auch per Post an das BRZ geschickt werden, in diesem Fall ist keine Registrierung im USP notwendig.
12. Wo ist die Befreiung für Kleinunternehmer geregelt?
Die Ausnahme für Kleinunternehmer ergibt sich aus dem E-Government-Gesetz (§ 1b Abs 4). Dort ist festgelegt, dass Unternehmen der Teilnahme an der E-Zustellung widersprechen können. Dieser allgemeine Widerspruch hat jedoch mit 1.1.2020 seine Wirksamkeit verloren. Dies gilt jedoch nicht für Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind. Das heißt, dass für diese Unternehmer keine Pflicht zur Teilnahme an der E-Zustellung besteht.
13. Was passiert, wenn ein Unternehmen sich nicht für die E-Zustellung registriert hat?
Derzeit sind keine Strafen vorgesehen, die Zustellung des behördlichen Schriftstückes wird ersatzweise über den Postweg wie bisher erfolgen.
14. Reicht die App „Digitales Amt“, um an der E-Zustellung teilzunehmen?
Unternehmer haben über das USP Zugang zu ihrem digitalen Postkorb („Mein Postkorb“), Bürgerinnen und Bürger erreichen ihren privaten Postkorb über die App „Digitales Amt“.
Anmerkung: Wenn ein Unternehmer das System der elektronischen Zustellung zusätzlich auch als Privatperson verwendet, dann erfolgt der Einstieg in seinen privaten Postkorb über österreich.gv.at oder in der App „Digitales Amt“ (es gibt daher zwei Postfächer). Die Teilnahme an der elektronischen Zustellung für Privatpersonen ist freiwillig.
15. Ist die Teilnahme an der E-Zustellung mit Kosten verbunden?
Für die Nutzung der-E-Zustellung fallen für das Unternehmen keine Kosten an. Weder die Anmeldung zur E-Zustellung, noch der laufende Betrieb sind mit Kosten verbunden. Auch die Aktivierung und die Benutzung der ID Austria ist kostenlos.
II. Allgemeine Fragen zur E-Zustellung
- Ist die E-Zustellung nur auf Österreich beschränkt oder gilt sie auch für Behörden anderer (EU) Länder?
- Kann durch das Recht auf E-Zustellung verhindert werden, dass man noch gelbe Zettel in den Briefkasten bekommt?
- Kann das System auch als "Rückkanal" für die weitere Kommunikation mit den Behörden genutzt werden, z.B. für Antwortsendungen zu einem behördlichen Schriftstück?
- Welche Behörden stellen über dieses System zu?
- Wird dieses System auch von Landesbehörden und Gemeinden verwendet?
- Die E-Zustellung erfolgt im Rahmen der Vollziehung des Bundesrechts. Behörden mit anderen Aufgaben sind daher von der E-Zustellung ausgenommen?
- Wie erhalten Behörden Zugang zum System?
- Sind Kammern, SVA, PVA und GKK auch Teilnehmer an der E-Zustellung?
- Werden auch Verwaltungsstrafen (z.B. Anonymverfügungen) elektronisch zugestellt?
- Werden auch Gehaltsexekutionen elektronsich zugestellt?
- Wen registriert man bei einer Vermietergemeinschaft zur E-Zustellung?
- Welche behördlichen Zustelldienste gibt es aktuell?
- Sind private Zustelldienste weiterhin in diesem Geschäftsfeld tätig?
- Wer hat diese gesetzlichen Regelungen beschlossen?
1. Ist die E-Zustellung nur auf Österreich beschränkt oder gilt sie auch für Behörden anderer (EU) Länder?
Die E-Zustellung gilt für österreichische Behörden und ist daher auf Österreich beschränkt.
2. Kann durch das Recht auf E-Zustellung verhindert werden, dass man noch gelbe Zettel in den Briefkasten bekommt?
Das E-Government Gesetz gewährt seit 1. Jänner 2020 das Recht auf elektronische Zustellung von bundesbehördlichen Dokumenten. Das heißt, man kann von Bundesbehörden und Behörden, die Bundesgesetze umsetzen, eine elektronische Zustellung verlangen. Es ist nach wie vor mit laufenden Anpassungen der Behördensysteme zu rechnen, daher kann es sein, dass die Nutzung der elektronischen Zustellung vom Versender noch nicht endgültig umgesetzt ist. In diesem Fall muss vorerst mit einer postalischen Zustellung gerechnet werden. Wenn es um Angelegenheiten geht, die in Gesetzgebung nicht Bundessache sind, kann die Behörde frei entscheiden, ob sie elektronisch zustellen möchte (Ausnahme mittelbare Bundesverwaltung).
3. Kann das System auch als "Rückkanal" für die weitere Kommunikation mit den Behörden genutzt werden, z.B. für Antwortsendungen zu einem behördlichen Schriftstück?
Versendende Behörden haben die Möglichkeit, eine Antwort durch den Empfänger auf eine bestimmte Nachricht zuzulassen. Dem Empfänger wird dies in der Anwendung „Mein Postkorb“ mit einem entsprechendem „Antworten“-Button in der Nachrichtendetailansicht angezeigt. Der Empfänger einer Nachricht mit Antwortmöglichkeit kann sodann mit Hilfe eines standardisierten Formulars auf die Nachricht der Behörde antworten. Im Formular kann etwa ein Freitext eingebeben werden und es können Dateianhänge hochgeladen werden. Diese Antworten bleiben im System gespeichert (Speicherdauer 2 Jahre) und können jederzeit angesehen werden.
Beim Absenden des Formulars muss eine E-Mail-Adresse für den Erhalt einer Kopie eingegeben werden. So können sich die Benutzer die Antwort an eine beliebige E-Mail-Adresse weiterleiten und so auf eigenen Systemen dauerhaft speichern.
Das „proaktive“ Absenden einer Mitteilung an die Behörde ist derzeit nicht möglich.
4. Welche Behörden stellen über dieses System zu?
Alle Bundesbehörden sowie Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache sind, sofern die Angelegenheit geeignet ist, elektronisch zugestellt zu werden. Nicht für die E-Zustellung geeignet ist z.B. ein Originaldokument wie ein Reisepass.
5. Wird dieses System auch von Landesbehörden und Gemeinden verwendet?
Sie können dieses System nutzen, sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung müssen Länder und Gemeinden jedoch eine E-Zustellung bundesbehördlicher Dokumente ermöglichen.
6. Die E-Zustellung erfolgt im Rahmen der Vollziehung des Bundesrechts. Behörden mit anderen Aufgaben sind daher von der E-Zustellung ausgenommen?
Ja, die E-Zustellung erfolgt nur für bundesbehördliche Dokumente. Es stellen daher nur Bundesbehörden und Behörden, die Bundesgesetze umsetzen elektronisch zu.
7. Wie erhalten Behörden Zugang zum System?
Die versendende Behörde ermittelt, ob der Empfänger elektronisch erreichbar ist (= ob er im Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist und keine Abwesenheit eingetragen hat). Wenn ja, übergibt sie das Dokument einem Zustelldienst, mit dem sie ein Vertragsverhältnis hat. Wenn nein, dann erfolgt der postalische Versand durch die Behörde oder einen Dienstleister der Behörde.
8. Sind Kammern, SVA, PVA und GKK auch Teilnehmer an der E-Zustellung?
Unter Behörden, die an der E-Zustellung teilnehmen, sind Behörden im funktionellen Sinn zu verstehen. Das heißt Teilnehmer sind alle Organe, die hoheitliche Aufgaben erfüllen (auch Beliehene). Soweit z.B. Kammern oder Sozialversicherungsträger mit hoheitlichen Aufgaben betraut sind und daher eine Tätigkeit als staatliches Verwaltungsorgan wahrnehmen (z.B. bei Kammern im Bereich Lehrlingsstellen, Ausstellung von Ursprungszeugnissen etc.), sind sie auch Teilnehmer an der E-Zustellung, d.h. sie müssen eine elektronische Zustellung ermöglichen
9. Werden auch Verwaltungsstrafen (z.B. Anonymverfügungen) elektronisch zugestellt?
Ja, es können auch Verwaltungsstrafen wie z.B. Anonymverfügungen oder Organstrafverfügungen elektronisch zugestellt werden. Ist die Nutzung der E-Zustellung von der Behörde noch nicht umgesetzt, erfolgt die Zustellung weiterhin postalisch.
10. Werden auch Gehaltsexekutionen elektronisch zugestellt?
Ja, es können auch Gehaltsexekutionen an den Dienstgeber elektronisch übermittelt werden.
11. Wen registriert man bei einer Vermietergemeinschaft zur E-Zustellung?
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) kann im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) eingetragen werden und erhält dadurch eine Stammzahl. Mit dieser Stammzahl kann auch ein Postfach im elektronischen Zustellsystem angelegt werden.
12. Welche behördlichen Zustelldienste gibt es aktuell?
Aktuell gibt es folgende behördlich zugelassene Zustelldienste als Dienstleister für die Behörden: Briefbutler (hpc DUAL Österreich GmbH), eVersand (Post Business Solutions GmbH), MeinBrief (Österreichische Post AG), BRZ Zustelldienst (Bundesrechenzentrum GmbH) sowie Mein Postfach (VENDO Kommunikation + Druck GmbH). Die Zustelldienste für die elektronische Zustellung behördlicher Schriftstücke müssen gemäß Zustellgesetz im Internet bekannt gegeben werden.
13. Sind private Zustelldienste weiterhin in diesem Geschäftsfeld tätig?
Zustelldienste werden weiterhin für die Übermittlung der behördlichen Nachrichten genutzt, sie sind damit in jedem Fall als Dienstleister der Behörden tätig. Ob sie auch abseits der behördlichen E-Zustellung Dienste anbieten werden, muss bei den Zustelldiensten abgefragt werden.
14. Wer hat diese gesetzlichen Regelungen beschlossen?
Die gesetzliche Bestimmung zur verpflichtenden Teilnahme an der E-Zustellung durch Unternehmen wurde im Deregulierungsgesetz 2017 (§ 1b E-Government-Gesetz) festgelegt. Dieses Gesetz wurde im März 2017 im Nationalrat angenommen (dafür waren SPÖ, ÖVP und NEOS). Das E-Government Gesetz wurde sodann (gegen die Einwände der FPÖ und der Grünen) mehrheitlich im Bundesrat angenommen.
III. Teilnehmerverzeichnis
- Wo sieht man, welche E-Mail-Adresse für das Unternehmen hinterlegt ist?
- Wo findet man die Daten, die im Teilnehmerverzeichnis gespeichert sind?
- Kann man überprüfen, ob man ins Teilnehmerverzeichnis übernommen wurde?
- Kann man auch ohne Anmeldung prüfen, ob die E-Mail-Adresse im Teilnehmerverzeichnis hinterlegt wurde?
- Kann man in einem "Adressverzeichnis" auch nach Unternehmen oder Personen suchen und diesen über das System zustellen?
- Habe ich als Teilnehmer Zugriff auf das Teilnehmerverzeichnis?
- Kann für die Verwendung einer Firmengruppe die E-Mail-Adresse mehrmals verwendet werden?
- Muss bei zwei Firmen - die auf die gleiche Adresse laufen - die E-Zustellung für beide eingerichtet werden?
1. Wo sieht man, welche E-Mail-Adresse für das Unternehmen hinterlegt ist?
In den Einstellungen in „Mein Postkorb“ kann die Benachrichtigungs-E-Mail-Adresse eingesehen und geändert werden. Es können auch weitere E-Mail-Adressen eingegeben werden, an die dann eine Verständigung geschickt wird.
2. Wo findet man die Daten, die im Teilnehmerverzeichnis gespeichert sind?
Die im Teilnehmerverzeichnis über das Unternehmen gespeicherten Daten finden sich im USP. Einträge anderer Unternehmen im Teilnehmerverzeichnis können nicht abgefragt werden.
3. Kann man überprüfen, ob man ins Teilnehmerverzeichnis übernommen wurde?
Ja, durch Anmelden im USP und überprüfen der dort hinterlegten Benachrichtigungs-
E-Mail-Adresse in den Einstellungen von „Mein Postkorb“.
4. Kann man auch ohne Anmeldung prüfen, ob die E-Mail-Adresse im Teilnehmerverzeichnis hinterlegt wurde?
Nein, die Benachrichtigungs-E-Mail-Adresse ist nur im angemeldeten Bereich des USP zu finden.
5. Kann man in einem "Adressverzeichnis" auch nach Unternehmen oder Personen suchen und diesen über das System zustellen?
Nein, das Teilnehmerverzeichnis kann nicht nach Unternehmen durchsucht werden. Außerdem ist die E-Zustellung nur für den Versand durch Behörden vorgesehen, eine Zustellung über dieses System für andere Personen ist nicht möglich.
6. Habe ich als Teilnehmer Zugriff auf das Teilnehmerverzeichnis?
Die im Teilnehmerverzeichnis über das Unternehmen gespeicherten Daten finden sich im USP. Dort kann man auch jederzeit die eigene E-Mail-Adressen ändern oder ergänzen. Einträge anderer Unternehmen im Teilnehmerverzeichnis können nicht abgefragt werden.
7. Kann für die Verwendung einer Firmengruppe die E-Mail-Adresse mehrmals verwendet werden?
Für die Benachrichtigungs-E-Mail-Adresse findet keine Überprüfung statt, ob diese für mehrere Unternehmen genutzt wird.
8. Muss bei zwei Firmen - die auf die gleiche Adresse laufen - die E-Zustellung für beide eingerichtet werden?
Ja.
IV. Übernahme der Daten aus FinanzOnline (FON), Elektronischer Rechtsverkehr (ERV), behördlich zugelassener Zustelldienst
- Erfahren die Unternehmen, dass ihre Daten aus einem Vorsystem in das Teilnehmerverzeichnis übernommen wurden?
- Was passiert, wenn die E-Mail-Adresse aus dem Vorsystem nicht mehr richtig ist?
- Wenn meine Daten übernommen wurden, muss ich dann noch etwas machen?
- Wenn ich bereits eine Anmeldung bei "meinbrief.at" habe, brauche ich dann auch noch die Registrierung im USP?
- Wenn ich jetzt noch die E-Zustellung mit E-Mail-Adresse in FON aktiviere, werde ich dann noch automatisch in das Teilnehmerverzeichnis übernommen?
- Was passiert, wenn durch die Übernahme der Daten aus den Vorsystemen mehrere E-Mail-Adressen im Teilnehmerverzeichnis aufscheinen?
- Ist es möglich, mehrere E-Mail-Adressen im Teilnehmerverzeichnis anzugeben?
- Werden nach wie vor Daten aus FON und dem ERV übernommen?
- Was versteht man unter ERV?
- Für welche Zustellungen werden die übernommenen Teilnehmer am Teilnehmerverzeichnis registriert?
- Kann die Behörde nachweisliche Nachrichten übermitteln, wenn man automatisch aus FON übernommen wurde?
- Erfolgt die Zustellung im USP auch dann, wenn keine E-Mail-Adresse hinterlegt bzw. übernommen wurde?
- Wenn ich eine Weiterleitung in den ERV konfiguriere, bekomme ich dann trotzdem noch eine E-Mail-Verständigung, dass ich eine neue Nachricht bekommen habe oder entfällt diese Verständigung?
1. Erfahren die Unternehmen, dass ihre Daten aus einem Vorsystem in das Teilnehmerverzeichnis übernommen wurden?
Ja, seit Juli 2019 wird an alle übernommenen Teilnehmer ein Schriftstück in ihre FON Nachrichtenbox zugestellt. Auch die FON Teilnehmer, die keine E-Mail-Adresse eingetragen haben, werden auf dieselbe Weise über die zu treffenden Maßnahmen informiert. Auch Teilnehmer am ERV sowie von privaten Zustelldiensten werden von der Übernahme ihrer Daten verständigt.
Das Teilnehmerverzeichnis wird laufend befüllt.
2. Was passiert, wenn die E-Mail-Adresse aus dem Vorsystem nicht mehr richtig ist?
Jeder Unternehmer sollte nach der Verständigung seine übernommene E-Mail-Adresse in den Einstellungen von „Mein Postkorb“ kontrollieren. Änderungen der dort vorhandenen E-Mail-Adresse sind im USP unverzüglich vorzunehmen. Es ist zu beachten, dass Korrekturen im USP nicht in die Vorsysteme zurückgeschrieben werden.
3. Wenn meine Daten übernommen wurden, muss ich dann noch etwas machen?
>> Zur Checkliste E-Zustellung
Es ist sicherzustellen, dass das Unternehmen Zugang zum USP hat. Weiters muss mindestens ein sog. „Postbevollmächtigter“ durch den USP-Administrator eingerichtet werden. Diese Rolle kann aber auch für mehrere Personen vergeben werden, die dann alle berechtigt sind, elektronisch zugestellte Behördenpost abzuholen.
4. Wenn ich bereits eine Anmeldung bei "meinbrief.at" habe, brauche ich dann auch noch die Registrierung beim USP?
Ja. Es ist jedenfalls die Registrierung am USP sowie die Einrichtung eines Postbevollmächtigten erforderlich.
5. Wenn ich jetzt noch die E-Zustellung mit E-Mail-Adresse in FON aktiviere, werde ich dann noch automatisch in das Teilnehmerverzeichnis übernommen?
Sobald die Voraussetzungen in FON vorliegen (Hinterlegung einer Verständigungs-E-Mail, kein Verzicht auf E-Zustellung) wird Ihre E-Mail auch in Zukunft einmalig in das Teilnehmerverzeichnis des USP übernommen. Eine Registrierung am USP sowie die Einrichtung eines Postbevollmächtigten ist zusätzlich noch erforderlich. Das Teilnehmerverzeichnis wird laufend mit Teilnehmern aus FinanzOnline befüllt.
6. Was passiert, wenn durch die Übernahme der Daten aus den Vorsystemen mehrere E-Mail-Adressen im Teilnehmerverzeichnis aufscheinen?
Das ist kein Problem. Es können im Teilnehmerverzeichnis mehrere E-Mail-Adressen aufscheinen, an die dann gleichzeitig das Verständigungs-E-Mail geschickt wird. Der Zugriff auf das hinterlegte Dokument ist ohnedies nur für den Postbevollmächtigten möglich, nachdem er durch den USP-Administrator berechtigt wurde. Wenn übernommene E-Mail-Adressen nicht für die Benachrichtigung verwendet werden sollen, können sie jederzeit gelöscht werden.
7. Ist es möglich, mehrere E-Mail-Adressen im Teilnehmerverzeichnis anzugeben?
Ja, und es ist möglicherweise auch sinnvoll, mehrere Adressen anzugeben. Wenn ein berechtigter Mitarbeiter z.B. auf Urlaub ist, kann so eine Vertretungsregelung rasch umgesetzt werden. Sind mehrere Adressen angegeben, dann wird die Information über ein bereitliegendes behördliches Schriftstück an alle Adressen gesendet. Zur Abholung benötigt die Vertretung aber die Rolle des Postbevollmächtigten.
8. Werden nach wie vor Daten aus FON und dem ERV übernommen?
Ja, die Daten werden seit 1.7.2019 laufend übernommen, aber nur die neu angelegten sowie solche, die in diesen Systemen der Zustellung zustimmen und/oder eine bislang fehlende Verständigungs-E-Mail-Adresse ergänzen.
9. Was versteht man unter ERV?
Unter dem elektronischen Rechtsverkehr versteht man die elektronische Kommunikation zwischen Gerichten und Staatsanwaltschaften einerseits und Parteien bzw. deren Vertretern andererseits. Der ERV ermöglicht eine gesicherte papierlose Übermittlung der Daten der Verfahrensbeteiligten zum Gericht und zurück. Über ERV werden Klagen, Klagebeantwortungen, Anträge, Schriftsätze, Rechtsmittel, Forderungsanmeldungen uvm. elektronisch und gesichert an die österreichischen Gerichte und Staatsanwaltschaften übermittelt und empfangen. Rechtsanwälte, Notare, Kreditinstitute oder Sozialversicherungsträger sind z.B. verpflichtet am ERV teilzunehmen.
10. Für welche Zustellungen werden die übernommenen Teilnehmer am Teilnehmerverzeichnis registriert?
Teilnehmer, die aus FON übernommen werden, werden für nicht nachweisliche Zustellungen registriert.
Teilnehmer, die aus dem ERV oder einem behördlich zugelassenen Zustelldienst übernommen werden, weurden zusätzlich auch für nachweisliche Zustellungen registriert. Erfolgt eine Übermittlung von Adressinformationen eines Unternehmens aus mehreren Systemen, dann wird das Unternehmen zum Empfang der jeweils „höchstwertigen“ Zustellqualität registriert.
In „Mein Postkorb“ sehen Sie in den Einstellungen, mit welcher Zustellqualität Sie registriert sind. Nähere Informationen
11. Kann die Behörde nachweisliche Nachrichten übermitteln, wenn man automatisch aus FON übernommen wurde?
Aus FON übernommene Teilnehmer sind nur für nicht nachweisliche Nachrichten registriert. Die Behörden können diesen Teilnehmern daher auch keine Zustellungen mit Zustellnachweis übermitteln. Das Teilnehmerverzeichnis würde in diesem Fall bei der Abfrage, ob eine nachweisliche Zustellung möglich ist, ein „nicht adressierbar“ zurück liefern.
12. Erfolgt die Zustellung im USP auch dann, wenn keine E-Mail-Adresse hinterlegt bzw. übernommen wurde?
Nein, in diesem Fall hat die Behörde keine Möglichkeit eine E-Zustellung zu machen. Solange keine E-Mail-Adresse im Teilnehmerverzeichnis hinterlegt ist, werden die Nachrichten weiterhin postalisch übermittelt.
13. Wenn ich eine Weiterleitung in den ERV konfiguriere, bekomme ich dann trotzdem noch eine E-Mail-Verständigung, dass ich eine neue Nachricht bekommen habe oder entfällt diese Verständigung?
Durch das Anzeigemodul erfolgt in diesem Fall keine Verständigung. Es gelten dann die Regelungen laut ERV (GOG etc).
V. Fragen zu USP/FON
- Muss der Unternehmer täglich ins USP einsteigen, um die Nachrichten zu kontrollieren oder bekommt man eine Verständigung auf die normale E-Mail-Adresse?
- Kann man die Verständigungen anpassen?
- Ist die E-Zustellung ähnlich wie FON?
- Was passiert, wenn ich einen Steuerberater habe? Bekommt mein Steuerberater dann trotzdem wie bisher meine Finanz-Schriftstücke zugestellt?
- Bekommt der Steuerberater auch die behördlichen Nachrichten zugestellt?
- Können Finanzamt-Bescheide in Zukunft nur über das USP oder auch über FON abgeholt werden?
- Braucht man einen FON-Zugang oder reicht der USP-Zugang, um Finanzamt-Bescheide zu sehen?
- Ist das USP-Portal in FON integriert?
- Kann man direkt vom USP in FON einsteigen?
- Ich bin Geschäftsführer mehrerer Unternehmen und auch Einzelunternehmer: Ist das USP für mich als Person oder für jede einzelne Firma?
- Ich bin selbständiger Bilanzbuchhalter bzw. Steuerberatungskanzlei und habe für meine Klienten Zustellvollmachten - die Klienten selbst haben keine USP Registrierung und auch keinen FON-Zugang. Wenn ich nichts mache und keine E-Mail bekanntgebe (bekomme alles in Papierform), bleibt alles wie gehabt?
- Die Buchhaltung ist extern ausgelagert, wer bekommt nun die Nachrichten?
- Wie bzw. wo müssen sich jene Unternehmer registrieren, die noch keinen FON-Zugang haben, weil sie steuerlich vertreten werden?
- Wie funktioniert der Einstieg in das USP und wie erfolgt die Personalisierung?
- Eine Person hat mehrere Funktionen (Geschäftsführer bei mehreren Firmen). Können über USP mehrere Firmen über eine Kennung registriert werden?
- Können mehrere Firmen zu einem Postfach zusammengeführt werden?
- Wenn ich mehrere Unternehmen habe, muss ich dann jedes im USP registrieren?
1. Muss der Unternehmer täglich ins USP einsteigen, um die Nachrichten zu kontrollieren oder bekommt man eine Verständigung auf die normale E-Mail-Adresse?
Man wird über jede neue Zustellung in „Mein Postkorb“ per E-Mail informiert. Dieses E-Mail wird an die Verständigungsadresse(n) geschickt, die in den Einstellungen von „Mein Postkorb“ hinterlegt ist. Daher muss man nicht jeden Tag ins USP einsteigen, man sollte jedoch regelmäßig seine E-Mails kontrollieren und gegebenenfalls ins USP einsteigen, um die Nachrichten aus „Mein Postkorb“ abzuholen. Es gibt zudem die Möglichkeit „Sammelverständigungen“ zu aktivieren: Man erhält einmal pro Tag eine Verständigung über alle eingegangenen nicht nachweislichen Nachrichten.
2. Kann man die Verständigungen anpassen?
Bei den Einstellungen in „Mein Postkorb“ gibt es auch die Möglichkeit einer Sammelverständigung. Wenn Sie diese aktivieren, erhalten Sie einmal pro Tag eine Verständigung über alle eingegangenen nicht nachweislichen Nachrichten.
Sie können auch auswählen, in welcher Sprache das Verständigungs-E-Mail verfasst ist (Deutsch, Kroatisch, Slowenisch, Ungarisch).
Zusätzlich können Sie eine „automatische Abholung" installieren: Zustellungen werden über eine Webservice-Schnittstelle abgerufen und können in die eigene Softwarelösung übernommen werden.
3. Ist die E-Zustellung ähnlich wie FON?
FON und E-Zustellung sind zwei verschiedene Systeme. Es gibt aber in beiden Systemen die Möglichkeit, behördliche Nachrichten über einen elektronischen Postkorb zu empfangen.
4. Was passiert, wenn ich einen Steuerberater habe? Bekommt mein Steuerberater dann trotzdem wie bisher meine Finanz-Schriftstücke zugestellt?
Nachrichten aus FON werden nach wie vor an dort registrierte Teilnehmer in FON zugestellt, hier ändert sich nichts. Der Steuerberater erhält daher weiterhin alle Dokumente aus FON. Im Zustellmodul im USP wird nur angezeigt, dass ein Schriftstück in FON zugestellt wurde. Zustellungen anderer Behörden erfolgen nicht in FON.
5. Bekommt der Steuerberater auch die behördlichen Nachrichten zugestellt?
Nein, der Steuerberater bekommt grundsätzlich nur die Nachrichten der Finanzverwaltung und diese werden weiterhin in FON zugestellt. Laut aktuellen Informationen des USP ist es aber auch möglich, dass ein Steuerberater im USP tätig wird. Dazu muss der USP-Administrator des Unternehmens dem Steuerberater ein Benutzerkonto anlegen und die erforderlichen Verfahrensrechte zuordnen.
6. Können Finanzamt-Bescheide in Zukunft nur über das USP oder auch über FON abgeholt werden?
Finanzamt-Bescheide werden weiterhin in FON zugestellt. Im Postkorb des USP wird nur angezeigt, dass ein Schriftstück in FON zugestellt wurde. Zustellungen anderer Behörden erfolgen nicht in FON. Der Postkorb des USP ersetzt daher auch nicht die Nachrichtenbox von FON.
7. Braucht man einen FON-Zugang oder reicht der USP-Zugang, um Finanzamt-Bescheide zu sehen?
Die Finanzamt-Bescheide werden weiterhin in FON zugestellt, man meldet sich daher ganz normal bei FON an. Im Postkorb des USP wird nur angezeigt, dass ein Schriftstück in FON zugestellt wurde.
8. Ist das USP-Portal in FON integriert?
Nein, das USP-Portal ist nicht in FON integriert. Nachrichten aus FON werden wie bisher an registrierte Teilnehmer in FON zugestellt. Im Zustellmodul im USP wird nur angezeigt, dass ein Schriftstück in FON zugestellt wurde.
9. Kann man direkt vom USP in FON einsteigen?
Ja, unter „Mein USP“ finden Sie einen Link zu FON.
10. Ich bin Geschäftsführer mehrerer Unternehmen und auch Einzelunternehmer: Ist das USP für mich als Person oder für jede einzelne Firma?
Man kann sich entweder mittels ID Austria oder privatem FON-Zugang als Person anmelden und ein Unternehmen verknüpfen oder sich mittels FON-Zugang als Unternehmen anmelden und eine natürliche Person verknüpfen.
Nähere Infos zur Registrierung am USP
11. Ich bin selbständiger Bilanzbuchhalter bzw. Steuerberatungskanzlei und habe für meine Klienten Zustellvollmachten - die Klienten selbst haben keine USP Registrierung und keinen FON-Zugang. Wenn ich nichts mache und keine E-Mail bekanntgebe (bekomme alles in Papierform), bleibt alles wie gehabt?
Seit 1.1.2020 müssen alle Unternehmen an der behördlichen E-Zustellung teilnehmen, ausgenommen jener Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind und jener Unternehmen, für die die Teilnahme aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen unzumutbar ist. Teilnehmende Unternehmen müssen einen USP-Zugang einrichten, um Behördennachrichten über "Mein Postkorb" zu erhalten.
12. Die Buchhaltung ist extern ausgelagert, wer bekommt nun die Nachrichten?
Nach Anmeldung im USP kann die Benachrichtigungs-E-Mail-Adresse überprüft und geändert werden.
13. Wie bzw. wo müssen sich jene Unternehmer registrieren, die noch keinen FON-Zugang haben, weil sie steuerlich vertreten werden?
Unternehmer, die keinen FON-Zugang haben und dadurch auch nicht in das Teilnehmerverzeichnis übernommen wurden, registrieren sich am USP zur E-Zustellung (Schritte dazu siehe Checkliste).
14. Wie funktioniert der Einstieg in das USP und wie erfolgt die Personalisierung?
» Anleitung zu den Anmelde- und Registrierungsvorgängen im USP
» Überblick zu den wichtigsten Einstellungsmöglichkeiten im USP
15. Eine Person hat mehrere Funktionen (Geschäftsführer bei mehreren Firmen). Können über USP mehrere Firmen über eine Kennung registriert werden?
Nein. Nach der Registrierung aller Firmen kann der Geschäftsführer aber mit dem Befehl „Unternehmen wechseln“ zwischen allen Unternehmen, für die er Rechte hat, hin- und herwechseln.
16. Können mehrere Firmen zu einem Postfach zusammengeführt werden?
Eine Zusammenführung mehrerer Unternehmen in einem Postfach ist nicht möglich, da die Adressierung an die unterschiedlichen Stammzahlen erfolgt. Sie können jedoch direkt beim Einstieg in das USP auswählen, für welches Unternehmen Sie jetzt tätig werden wollen.
17. Wenn ich mehrere Unternehmen habe, muss ich dann jedes im USP registrieren?
Ja, jedes Unternehmen (das eine Stammzahl hat) muss im USP registriert werden.
VI. ID Austria
- Was versteht man unter der E-ID bzw. „ID Austria“?
- Kann ich die E-Zustellung ohne ID Austria nutzen?
- Brauche ich die ID Austria zur Abholung bzw. zum Einloggen ins USP-Portal oder bloß zur Beantwortung?
- Ich habe als Privatperson die ID Austria. Kann ich mich mit dieser beim USP registrieren, da ich 100 % Gesellschafter bin?
- Eines meiner Unternehmen scheint beim Einstieg ins USP mit ID Austria nicht auf der Liste auf. Warum nicht? Wie kann ich es registrieren?
- Kann man zwei ID Austria beantragen? Einmal als Privatperson für FON - mit privatem Handy und einmal für das Unternehmen - mit Firmenhandy (unterschiedliche Handynummern)?
- Muss die ID Austria auf die Handynummer des Geschäftsführers angemeldet werden oder kann man eine Nummer eines Mitarbeiters (z.B. Postbevollmächtigten) angeben? Kann man die Nummer ändern?
- Wie sehen die Prozesse für eine juristische Person (GmbH) aus? Registriere ich meine ID Austria auf FON mit dem Account der GmbH oder auf dem privaten Account des Geschäftsführers?
- Muss ich direkt zum Finanzamt gehen, um FON zu aktivieren? Kann man über FON auch die ID Austria beantragen?
1. Was versteht man unter der E-ID bzw. „ID Austria“?
Die „ID Austria“ (bzw. der elektronische Identitätsnachweis) ist die Weiterentwicklung der Bürgerkarte bzw. Handy-Signatur und befindet sich seit 5. Dezember 2023 im regulären Betrieb. Die ID Austria erhält man entweder durch (online) Umstieg von Handy-Signatur auf ID Austria oder durch Neu-Registrierung bei einer Registrierungsbehörde (Möglichkeit einer online-Vorregistrierung mit der App „Digitales Amt“). Nähere Informationen zur Registrierung der ID Austria finden Sie hier.
2. Kann ich die E-Zustellung ohne ID Austria nutzen?
Die E-Zustellung kann auch ID Austria genutzt werden, allerdings nur um nicht nachweisliche Nachrichten zu lesen. Der Login ins USP erfolgt dann mittels USP-Kennung oder FON-Zugangsdaten.
3. Brauche ich die ID Austria zur Abholung bzw. zum Einloggen ins USP-Portal oder bloß zur Beantwortung?
Die ID Austria verwenden Sie zum Einstieg in das USP und zum Abholen von nachweislichen Zustellungen. Wenn eine versendende Behörde eine Nachricht mit Antwortmöglichkeit zugestellt hat, dann kann der Postbevollmächtigte im angemeldeten Bereich des USP darauf antworten.
4. Ich habe als Privatperson die ID Austria. Kann ich mich mit dieser beim USP registrieren, da ich 100 % Gesellschafter bin?
Ja.
5. Eines meiner Unternehmen scheint beim Einstieg ins USP mit ID Austria nicht auf der Liste auf. Warum nicht? Wie kann ich es registrieren?
Wenn Sie bei einem Unternehmen nicht einzelvertretungsbefugt sind, läuft die Registrierung etwas anders ab. Details
6. Kann man zwei ID Austria beantragen? Einmal als Privatperson für FON - mit privatem Handy und einmal für das Unternehmen - mit Firmenhandy (unterschiedliche Handynummern)?
Grundsätzlich können beliebig viele ID Austria beantragt werden. Die Unterschrift bzw. Anmeldung an einem Portal erfolgt aber immer als eigene Person (ich melde mich an).
7. Muss die ID Austria auf die Handynummer des Geschäftsführers angemeldet werden oder kann man eine Nummer eines Mitarbeiters (z.B. Postbevollmächtigten) angeben? Kann man die Nummer ändern?
Die ID Austria ist einem Personalausweis gleichzuhalten. Sie kann daher nur auf dem Handy der berechtigten Person eingerichtet werden. Das Signaturpasswort darf sich ebenfalls ausschließlich im Besitz des Signatur-Eigentümers befinden (2 Faktor Authentifizierung). Die Weitergabe ist (wohl auch im eigenen Interesse) laut Signaturgesetz nicht erlaubt.
8. Wie sehen die Prozesse für eine juristische Person (GmbH) aus? Registriere ich meine ID Austria auf FON mit dem Account der GmbH oder auf dem privaten Account des Geschäftsführers?
Beachten Sie die unterschiedlichen Registrierungsverfahren am USP. Signaturen werden nur für natürliche Personen ausgestellt. Der Geschäftsführer unterzeichnet bzw. meldet sich mit seiner eigenen Unterschrift an.
9. Muss ich direkt zum Finanzamt gehen, um FON zu aktivieren? Kann man über FON auch die ID Austria beantragen?
Die ID Austria erhält man entweder durch (online) Umstieg von Handy-Signatur auf ID Austria oder durch Neu-Registrierung bei einer Registrierungsbehörde (Möglichkeit einer online-Vorregistrierung mit der App „Digitales Amt“). Sobald die ID Austria aktiviert ist, sind alle E-Government-Portale zugänglich, auch FON (die Anmeldung am Portal erfolgt dann je nach persönlicher Berechtigung).
VII. Zustellung
Hinweis: Mehr Infos finden Sie auf der Seite "Die Zustellung behördlicher Schriftstücke"
- Welche Nachrichten werden im Anzeigemodul "MeinPostkorb" angezeigt?
- Was ist unter nachweislichen und nicht nachweislichen Zustellungen zu verstehen?
- Ab wann gilt ein behördliches Schriftstück als zugestellt?
- Was passiert, wenn ein Schriftstück nicht abgeholt wird?
- Können die Nachrichten aus "Mein Postkorb" weitergeleitet werden?
- Werden alle Nachrichten, die bisher an FON gegangen sind, in das Anzeigemodul geschickt?
- Wie sieht das Verhältnis zwischen Anzeigemodul und ERV aus?
- Wenn Adressen in FON oder im USP geändert werden, erfolgt dann ein Datenabgleich mit dem jeweils anderen System?
- Wie lange sind die Nachrichten in "Mein Postkorb" enthalten?
- Können abgeholte Dokumente digital gespeichert werden?
- Ist eine Test-Zustellung möglich, um zu überprüfen, ob das System funktioniert?
- Welche Dateiformate kann man empfangen?
- Kann ich als Unternehmer einem Geschäftspartner Schriftstücke in seinen USP Postkorb zustellen?
- Was ist bei Betriebsbeendigung zu tun?
- Was ist ein Aviso?
1. Welche Nachrichten werden in „Mein Postkorb“ angezeigt?
Die Anzeige der Nachrichten hängt von der Art der Anmeldung des Nutzers am USP ab. Empfohlen wird die Anmeldung am USP mit ID Austria. In diesem Fall werden alle Zustellungen (nachweisliche und nicht nachweisliche) angezeigt. Im Falle der Anmeldung mittels FON-/USP-Kennung werden hingegen nur nicht nachweisliche Zustellungen angezeigt.
In der Nachricht werden auch Zustelldatum und Abholdatum angezeigt.
2. Was ist unter nachweislichen und nicht nachweislichen Zustellungen zu verstehen?
Nachweisliche Nachrichten (Zustellung mit Zustellnachweis) entsprechen den postalischen RSa/RSb-Briefen. Der Versender erhält einen Zustellnachweis darüber, wann die Nachricht tatsächlich angenommen wurde oder die Abholfrist abgelaufen ist und die Nachricht nicht abgeholt wurde. Im Gegensatz dazu sind nicht nachweisliche Nachrichten (Zustellung ohne Zustellnachweis) mit „Fensterkuvert-Sendungen“ vergleichbar.
3. Ab wann gilt ein behördliches Schriftstück als zugestellt?
- Zustellung mit Zustellnachweis: Die Zustellung gilt als am 1. Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger einlangen, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam. Das Dokument gilt jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt. Die Zustellung gilt jedoch als nicht bewirkt, wenn der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen nicht bloß vorübergehend abwesend war. In diesem Fall wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte.
- Zustellung ohne Zustellnachweis: Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Bereithaltung zur Abholung als zugestellt.
4. Was passiert, wenn ein Schriftstück nicht abgeholt wird?
- Im Falle einer Zustellung mit Zustellnachweis: Wenn das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt wird, dann erfolgt eine zweite elektronische Verständigung. Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und nach Ablauf weiterer 8 Wochen zu löschen (somit insgesamt 10 Wochen).
- Im Falle einer Zustellung ohne Zustellnachweis: Das Zustellsystem hat das Dokument 10 Wochen zur Abholung bereit zu halten und dann zu löschen.
Wenn innerhalb der Abholfrist der Postkorb nicht durch eine berechtigte Person geöffnet wurde, so gilt das Dokument als „nicht abgeholt“. Der Versender wird davon informiert.
5. Können die Nachrichten aus "Mein Postkorb" weitergeleitet werden?
Ja, die Zustellungen können nach dem Öffnen über die Funktion „weiterleiten“ in der Nachrichtendetailansicht von "Mein Postkorb" einzeln und manuell an eine E-Mail-Adresse weitergeleitet werden. Alternativ können Sie im Menü "Mein Postkorb" eine automatische Abholung in Ihr eigenes betriebliches System konfigurieren. Achtung: Die Abholung ist nur über ein Webservice (SOAP-Schnittstelle) möglich, nicht über ein E-Mail-Programm. Zur Anleitung
6. Werden alle Nachrichten, die bisher an FON gegangen sind, in das Anzeigemodul geschickt?
Nein, die Nachrichten aus FON werden nach wie vor an dort registrierte Teilnehmer in FON zugestellt. Im Anzeigemodul wird angezeigt, dass ein Schriftstück in FON zugestellt wurde. Zustellungen anderer Behörden erfolgen nicht in FON.
7. Wie sieht das Verhältnis zwischen Anzeigemodul und ERV aus?
Verpflichtete Teilnehmer des ERV (in erster Linie Banken) erhalten weiterhin alle Schriftstücke in den ERV zugestellt. Der User kann wählen (Häkchen setzen), ob er behördliche zugestellte Schriftstücke ebenfalls in den ERV zugestellt haben möchte, oder die Systeme getrennt bleiben sollen.
8. Wenn Adressen in FON oder im USP geändert werden, erfolgt dann ein Datenabgleich mit dem jeweils anderen System?
Nein, die Daten werden bei einer Editierung nicht in andere Systeme rückgespielt. Der Grund dafür ist, dass z.B. in einem größeren Unternehmen die Finanzabteilung alle steuerlichen Schriftstücke bekommen soll, die restliche Behördenpost aber von der Rechtsabteilung abgeholt werden soll.
9. Wie lange sind die Nachrichten in "Mein Postkorb" enthalten?
Die Zustellungen sind nur für einen bestimmten Zeitraum im Postkorb auffindbar und bleiben nicht „ewig lesbar“. Die Nachrichten werden nicht gespeichert, es gibt auch keine Archiv-Funktion. Nachweisliche Nachrichten müssen innerhalb von 2 Wochen abgeholt werden und stehen ab der Abholung für weitere 8 Wochen zu Verfügung (insgesamt also maximal 10 Wochen). Nicht nachweisliche Nachrichten müssen 10 Wochen in „Mein Postkorb“ bereitgehalten werden.
Die Nachrichten werden nach Ablauf der jeweiligen Fristen automatisch aus „Mein Postkorb“ gelöscht. Die Anzahl der Tage, nach denen eine Nachricht unwiderruflich gelöscht wird, ist in der Nachrichtendetailansicht sichtbar.
10. Können abgeholte Dokumente digital gespeichert werden?
Wenn man Nachrichten länger aufbewahren möchten, kann man diese z.B. auf dem Computer speichern oder manuell an eine E-Mail-Adresse weiterleiten.
11. Ist eine Test-Zustellung möglich, um zu überprüfen, ob das System funktioniert?
Eine Testzustellung ist leider nicht möglich.
12. Welche Dateiformate kann man empfangen?
In den Einstellungen von "Mein Postkorb" findet sich eine Liste an Dateiformaten, welche empfangen werden können. Man kann weitere Dateiformate definieren, die man von Behörden empfangen will. Diese Auswahl dient rein zur Hinterlegung, welche Dateiformate man grundsätzlich empfangen kann. Es kann daraus jedoch kein Rechtsanspruch, dass diese Dateiformte auch tatsächlich zugestellt werden, abgeleitet werden.
13. Kann ich als Unternehmer einem Geschäftspartner Schriftstücke in seinen USP Postkorb zustellen?
Nein, in den Postkorb des USP dürfen ausschließlich Behörden und Verantwortliche des öffentlichen Bereichs zustellen. Die E-Zustellung gilt nur für den Bund, Private können nicht über dieses Portal versenden.
14. Was ist bei Betriebsbeendigung zu tun?
Eine Abmeldung von der E-Zustellung bei Betriebsbeendigung ist in den Profileinstellungen in "Mein Postkorb" möglich, sobald alle zugestellten Nachrichten gelesen wurden. Mit der Abmeldung werden alle Nachrichten gelöscht und man wird für die E-Zustellung gemäß Zustellgesetz abgemeldet.
15. Was ist ein Aviso?
Die Behörde kann ein Aviso an Empfänger schicken, die noch nicht zur elektronischen Zustellung registriert sind. Mit dem Aviso wird eine bevorstehende Zustellung angekündigt. Der Empfänger wird im Rahmen des Avisos darauf hingewiesen, dass die Zustellung postalisch erfolgen wird, er diese aber stattdessen auch elektronisch erhalten kann, falls er sich vor dem Versand zur elektronischen Zustellung registriert.
VIII. "Mein Postkorb"
- Was ist das System „Mein Postkorb“?
- Gibt es eine thematische Einschränkung der eingehenden E-Mails?
- Kann man mehrere Gesellschaften (Firmen) an einen Postkorb anmelden?
- Bei Parteienvertretung: Kann bzw. darf der Postkorb für Klienten abgerufen werden? Ist es technisch möglich, dass der Parteienvertreter den Postkorb der vertretenen Partei abruft? Oder ist jeder Klient für seinen Postkorb selbst verantwortlich, sprich eigener USP-Zugang zum eigenen Postkorb?
- Werden bei einem "EPU" etwaige private Angelegenheiten (z.B. private-KFZ-Organstrafverfügung) mit der Firma (kein KFZ) automatisch verknüpft?
1. Was ist das System „Mein Postkorb“?
„Mein Postkorb“ ist das elektronische Postfach für Unternehmen im USP, das die Anzeige und die Abholung behördlicher Zustellungen ermöglicht.
2. Gibt es eine thematische Einschränkung der eingehenden E-Mails?
Nein, der Postkorb funktioniert so wie ein E-Mail-Postfach, in das - allerdings über eine gesicherte Verbindung - alle Poststücke eingeliefert werden. Es gibt jedoch die Möglichkeit, eingehende Poststücke nach Betreff, absendende Behörde, Datum etc. zu filtern. Zudem gibt es eine Suchfunktion, die die Möglichkeit bietet, gezielt nach bestimmten Nachrichten zu suchen (etwa auch durch Eingabe des Betreffs, der Geschäftszahl oder der eindeutigen Nachrichten-ID, die in der Benachrichtigungs-E-Mail angegeben ist).
3. Kann man mehrere Gesellschaften (Firmen) an einen Postkorb anmelden?
Nein, der Postkorb ist eine Funktionalität des USP, die für jedes Unternehmen exklusiv zur Verfügung steht. Wenn Sie aber für mehrere Unternehmen tätig sind, kann der jeweilige USP Administrator eine einheitliche Verständigungs-E-Mail-Adresse eingeben, an die alle Verständigungen gehen und Sie als Postbevollmächtigten für mehrere Unternehmen berechtigen. Beim Einstieg in das USP erhalten Sie eine Liste der Unternehmen, für die Sie das Recht des Postbevollmächtigten haben und wählen dasjenige aus, für das Sie die Post abholen wollen.
4. Bei Parteienvertretung: Kann bzw. darf der Postkorb für Klienten abgerufen werden? Ist es technisch möglich, dass der Parteienvertreter den Postkorb der vertretenen Partei abruft? Oder ist jeder Klient für seinen Postkorb selbst verantwortlich, sprich eigener USP-Zugang zum eigenen Postkorb?
Laut aktuellen Informationen des USP kann auch ein Steuerberater für den Klienten die Post elektronisch abholen. Der Klient muss sich aber trotzdem am USP registrieren und das Verfahrensrecht des Postbevollmächtigten dem Steuerberater erteilen. In einem solchen Fall wäre es ratsam, auch die E-Mail-Adresse des Beraters für die Verständigung zusätzlich einzutragen.
5. Werden bei einem EPU etwaige private Angelegenheiten (z.B. private-KFZ-Organstrafverfügung) mit der Firma (kein KFZ) automatisch verknüpft?
Grundsätzlich gibt es auch im elektronischen Bereich eine Trennung zwischen betrieblicher und Privatsphäre.
IX. Postbevollmächtigter
- Was versteht man unter dem Postbevollmächtigten?
- Benötigt der Postbevollmächtigte eine ID Austria?
- Wie und wo im USP benenne ich den Postbevollmächtigten?
- Kann bei Abwesenheit die E-Mail-Adresse einer Vertretung des Postbevollmächtigten hinterlegt werden?
- Kann im USP-Menü die Postbevollmächtigung geändert werden?
- Was passiert, wenn bei einem Unternehmen mehrere Mitarbeiter beim USP die Rolle des Postbevollmächtigten haben? Geht die Zustellung dann an jede Person?
- Kann man mehrere Postbevollmächtigte angeben?
- Kann der Postbevollmächtigte nur den Postkorb einsehen oder hat er auch Einsicht in andere Bereiche beim USP?
- Muss ein EPU ohne Angestellte sich selbst als Postbevollmächtigter anlegen?
- Kann man einstellen, dass der Postbevollmächtigte nur lesen (aber nicht löschen) kann?
- Kann man einstellen, dass der Postbevollmächtigte nur bestimmte Dokumente lesen kann?
- Können die Nachrichten vom Postbevollmächtigten abgeholt und ungelesen an Zuständige weitergeleitet werden? Sind die gelesenen Nachrichten als gelesen gekennzeichnet?
- Kann man z.B. von der Buchhaltung nur gewisse Dokumente abholen lassen, so dass diese nicht alles sieht?
- Kann der USP-Administrator auch gleichzeitig der Postbevollmächtigte einer Firma sein?
- Was passiert, wenn der Postbevollmächtigte das Unternehmen verlässt?
- Was passiert im Falle der Insolvenz?
1. Was versteht man unter dem Postbevollmächtigten?
Der Postbevollmächtigte kann die behördlichen Schriftstücke in „Mein Postkorb“ abholen und lesen. Die Zuweisung der Rolle „Postbevollmächtigter“ kann durch den USP-Administrator in der Rollen- und Rechteverwaltung des USP vorgenommen werden. Es können auch mehrere Postbevollmächtigte eingerichtet werden. USP-Teilnehmer mit Einzelvertretungsbefugnis bzw. Einzelunternehmer bekommen automatisch die Rolle „Postbevollmächtigter“ zugewiesen.
2. Benötigt der Postbevollmächtigte eine ID Austria?
Eine ID Austria ist für den Empfang nachweislicher Zustellungen notwendig.
3. Wie und wo im USP benenne ich den Postbevollmächtigten?
Unter "Mein USP" finden Sie den Menüpunkt "Administration". Dort können Sie unter "Benutzerkonten verwalten" bei Bedarf weitere Benutzer eintragen. Diesen Benutzern können Sie unter "Verfahrensrechte verwalten" die Rolle „Postbevollmächtigter“ erteilen oder entziehen.
4. Kann bei Abwesenheit die E-Mail-Adresse einer Vertretung des Postbevollmächtigten hinterlegt werden?
Es kann bei Abwesenheit eine andere Benachrichtigungs-E-Mail-Adresse eingetragen werden. Um Dokumente abholen zu können, muss die Ersatzperson aber auch als Postbevollmächtigte/Postbevollmächtigter eingetragen sein.
5. Kann im USP-Menü die Postbevollmächtigung geändert werden?
Ja, das ist im USP-Administrationsmenü möglich.
6. Was passiert, wenn bei einem Unternehmen mehrere Mitarbeiter beim USP die Rolle der Postbevollmächtigten haben? Geht die Zustellung dann an jede Person?
Die Benachrichtigung über eine neue Nachricht geht an alle Benachrichtigungs-E-Mail-Adressen. Zur Abholung sind alle Postbevollmächtigten befugt.
7. Kann man mehrere Postbevollmächtigte angeben?
Ja, das ist möglich, im Abwesenheitsfall auch sinnvoll.
8. Kann der Postbevollmächtigte nur den Postkorb einsehen oder hat er auch Einsicht in andere Bereiche beim USP?
Die Zugriffsrechte auf andere USP-Bereiche können getrennt von der Rolle des Postbevollmächtigten eingestellt werden.
9. Muss ein EPU ohne Angestellte sich selbst als Postbevollmächtigter anlegen?
Nein, dem USP-Administrator wird bei der Registrierung automatisch auch das Verfahrensrecht des Postbevollmächtigten zugewiesen.
10. Kann man einstellen, dass der Postbevollmächtigte nur lesen (aber nicht löschen) kann?
Nein, das ist derzeit nicht möglich.
11. Kann man einstellen, dass der Postbevollmächtigte nur bestimmte Dokumente lesen kann?
Nein, das ist derzeit nicht möglich.
12. Können die Nachrichten vom Postbevollmächtigten abgeholt und ungelesen an Zuständige weitergeleitet werden? Sind die gelesenen Nachrichten als gelesen gekennzeichnet?
Sendungen können ohne Öffnen der Anlage per Mail weitergeleitet werden. Ob die Anlage geöffnet wurde oder nicht, ist jedoch für den Empfänger nicht ersichtlich.
13. Kann man z.B. von der Buchhaltung nur gewisse Dokumente abholen lassen, so dass diese nicht alles sieht?
Nein. Da aber bei jeder Nachricht weiterführende Informationen in der Detailansicht angezeigt werden (z.B. Absender und Betreff), kann der Postbevollmächtigte diese Nachricht dann zielgerichtet an die entsprechende Abteilung weiterleiten. Eine andere Möglichkeit wäre, dass in jeder Abteilung, die Behördenpost bekommt, ein Postbevollmächtigter eingerichtet wird, der dann "seine" Dokumente abholt.
14. Kann der USP-Administrator auch gleichzeitig der Postbevollmächtigte einer Firma sein?
Ja. Bei EPUs oder kleineren Unternehmen wird das wahrscheinlich eine praktikable Vorgangsweise sein. Der Postbevollmächtigte kann die behördlichen Schriftstücke nicht nur abholen, sondern auch lesen. Das unterscheidet die E-Zustellung von der Zustellung per Post.
15. Was passiert, wenn der Postbevollmächtigte das Unternehmen verlässt?
Der Mitarbeiter, dem die Rolle des Postbevollmächtigten zugewiesen wurde, kann die behördlichen Schriftstücke in „Mein Postkorb“ abholen und lesen. Verlässt dieser Mitarbeiter das Unternehmen, dann sollte sichergestellt werden, dass kein Zugriff auf den Postkorb mehr besteht. Die Postbevollmächtigung des Mitarbeiters sollte daher gelöscht werden (im USP unter „Benutzerkonten verwalten“). Zusätzlich ist die hinterlegte E-Mail-Adresse in „Mein Postkorb“ zu löschen.
16. Was passiert im Falle der Insolvenz?
Im Rahmen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird eine „Postsperre“ verhängt. Dadurch werden sämtliche Sendungen an den Insolvenzverwalter zugestellt. Ausgenommen sind Zustellungen, die die Insolvenzmasse nicht berühren und daher aufgrund eines amtlichen Vermerks trotzdem an den Schuldner zugestellt werden können. Beim Einstieg in „Mein Postkorb“ wird der Unternehmer auf eine aufrechte „Postsperre“ ausdrücklich hingewiesen.
X. Weiterleitung/automatische Abholung
- Wie kann man Dokumente von USP weiterleiten lassen?
- Was ist der Unterschied zwischen der Weiterleitung und der Automatischen Abholung?
- Wenn ich im USP eine Weiterleitung einstelle, gilt das Dokument somit als abgeholt?
1. Wie kann man Dokumente von USP weiterleiten lassen?
Es besteht die Möglichkeit im Menü "Mein Postkorb" durch den Postbevollmächtigten eine automatische Abholung und Weiterleitung in das eigene betriebliche System zu konfigurieren. Dazu benötigen Sie eine Software, die Daten über SOAP-Schnittstellen abrufen kann. Zur Anleitung
2. Was ist der Unterschied zwischen der Weiterleitung und der Automatischen Abholung?
Es gibt die Möglichkeit einer automatischen Abholung der zugestellten Dokumente, dies entspricht einer Weiterleitung in das unternehmenseigene System. Wenn das nicht gewünscht ist, kann man in „Mein Postkorb“ in der Detailansicht jede Nachricht manuell an die gewünschte firmeneigene E-Mail weiterleiten.
3. Wenn ich im USP eine Weiterleitung einstelle, gilt das Dokument somit als abgeholt?
Nachweislich zugestellte Nachrichten gelten am Tag nach der Benachrichtigung als zugestellt. Nicht nachweislich zugestellte Nachrichten gelten als zugestellt, sobald sie in "Mein Postkorb" verfügbar sind. Also unabhängig von einer allfälligen Weiterleitung.
Eine automatische Weiterleitung an ein Mailsystem ist nicht möglich. Um Nachrichten weiterleiten zu können, müssen Sie in "Mein Postkorb" in der Detailansicht die Nachrichten einzeln und manuell weiterleiten oder eine automatische Abholung einrichten (siehe oben).
XI. Abwesenheit
- Was passiert, wenn ich vorübergehend keine elektronische Behördenpost empfangen kann, z.B. wegen Betriebsurlaub?
- Falls ich auf Urlaub bin: Muss eigens eine Abwesenheitsmeldung im USP hinterlegt werden oder reicht die Abwesenheitsnotiz meines E-Mail-Accounts?
- Wo stellt man die Abwesenheit ein?
- Wenn im USP eine Abwesenheitsnotiz (z.B. wegen Urlaub) eingetragen wurde, wann gilt die behördliche Nachricht als zugestellt?
- Ab wie vielen Tagen Abwesenheit hat das Melden einer Abwesenheit Sinn?
- Für die Kunden soll die Abwesenheit nicht gelten, für die E-Zustellung schon: Wie kann man das einstellen?
- Warum ist es noch separat erforderlich, bei der Post entgeltlich eine Ortsabwesenheit zu beantragen? Das könnte doch gleich elektronisch vom Postkorb im USP an die Post übertragen werden?
- Was passiert, wenn ich einen Unfall habe und nicht in der Lage bin, die Ortsabwesenheit zu erfassen? Was laufen dann für Fristen?
- Was passiert, wenn der Postbevollmächtigte ausfällt und es keine Vertretung gibt. Wie schaut es hier mit den Fristen aus bzw. gelten die Poststücke dann als zugestellt?
1. Was passiert, wenn ich vorübergehend keine elektronische Behördenpost empfangen kann, z.B. wegen Betriebsurlaub?
Unternehmen können sich für einen Zeitraum von maximal 28 Tagen (4 Wochen) von der E-Zustellung abwesend melden. Während dieser Zeit erfolgt dann keine E-Zustellung.
Diese Einstellung einer vorübergehenden Abwesenheit gilt nur für die E-Zustellung in das USP, nicht jedoch für postalische Zusendungen oder Nachrichten in FON. Im Falle einer Abwesenheitsmeldung im USP stellt die Behörde über den Postweg zu.
2. Falls ich auf Urlaub bin: Muss eigens eine Abwesenheitsmeldung im USP hinterlegt werden oder reicht die Abwesenheitsnotiz meines E-Mail-Accounts?
Ja, es muss eine Abwesenheitsmeldung im USP hinterlegt werden. Dies erfolgt durch Einstellung der Abwesenheit im USP unter "Mein Postkorb" (Profileinstellungen – Abwesenheiten). Die Abwesenheitsnotiz des E-Mail-Accounts ist nicht ausreichend.
3. Wo stellt man die Abwesenheit ein?
Die Abwesenheit kann im USP unter "Mein Postkorb" - Einstellungen - Abwesenheiten - unter Angabe von Beginn und voraussichtlicher Dauer der Abwesenheit (maximal 28 Tage) eingestellt werden. Diese Abwesenheitsmeldung wird im Teilnehmerverzeichnis hinterlegt und ist nur für die Behörde ersichtlich (Kunden können diese Abwesenheitsmeldung nicht sehen). Der Postkorb ist kein E-Mail-Postfach, unter dem man auch für Kunden erreichbar ist, sondern ist nur für die Zustellung durch Behörden oder Gerichte eingerichtet.
Achtung: Eine Abwesenheit muss dennoch auch bei der Post vermerkt werden. Nähere Informationen
4. Wenn im USP eine Abwesenheitsnotiz (z.B. wegen Urlaub) eingetragen wurde, wann gilt die behördliche Nachricht als zugestellt?
Wenn eine Abwesenheit im USP eingerichtet wurde, dann werden für den angegebenen Zeitraum keine E-Zustellungen erfolgen. In dieser Zeit kann jedoch weiterhin postalisch zugestellt werden. Es sollte daher zusätzlich eine Abwesenheitsnotiz bei der Post hinterlegt werden. Die während der Abwesenheit einlangenden RSa- und RSb-Briefe von Behörden und Ämtern werden in diesem Zeitraum an den Absender retourniert, es erfolgt daher keine Zustellung und Fristen können nicht versäumt werden.
5. Ab wie vielen Tagen Abwesenheit hat das Melden einer Abwesenheit Sinn?
Die Abwesenheit kann je nach Wunsch individuell angepasst werden. Die Abwesenheit kann jedoch maximal für 28 Tage eingestellt werden.
6. Für die Kunden soll die Abwesenheit nicht gelten, für die E-Zustellung schon: Wie kann man das einstellen?
Die Abwesenheitsmeldung im USP gilt nur gegenüber der Behörde, nicht gegenüber dem Kunden. Privat- oder Unternehmenskunden haben keine Einsichtsmöglichkeit oder Zustellmöglichkeit in das USP.
7. Warum ist es noch separat erforderlich, bei der Post entgeltlich eine Ortsabwesenheit zu beantragen? Das könnte doch gleich elektronisch vom Postkorb im USP an die Post übertragen werden?
Mit der Abwesenheitsnotiz im USP ist keine Abwesenheit von einer physischen Abgabestelle verbunden, dadurch sind postalische Sendungen weiterhin möglich. Daher muss eine Abwesenheitsmeldung für die Post zusätzlich erfolgen.
8. Was passiert, wenn ich einen Unfall habe oder krank bin und daher nicht in der Lage bin, die Ortsabwesenheit zu erfassen? Was laufen dann für Fristen?
Wenn keine Ortsabwesenheit bekannt gegeben wurde und man nach einer längeren Abwesenheit wieder zurückkommt, ist es wichtig, sofort den Postkorb zu kontrollieren: Befindet man sich noch innerhalb der Abholfrist, dann gilt das Dokument jedenfalls mit der Abholung als zugestellt. Allfällige Fristen beginnen ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Wenn jedoch die Abholfrist bereits abgelaufen ist, dann gilt nach Zustellgesetz grundsätzlich Folgendes: Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn man während der zweiwöchigen Abholfrist nicht bloß vorübergehend abwesend war (es muss also eine längerfristige Ortsabwesenheit vorliegen z.B. aufgrund eines Krankenhausaufenthalts etc.). Dies wird man im Regelfall jedoch nachweisen müssen. Sollte man das nicht nachweisen können und es laufen bereits verfahrensrechtliche Fristen, dann gibt es noch das Hilfsmittel der sogenannten „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“. Damit kann eine versäumte Prozesshandlung unter bestimmten Voraussetzungen (unverschuldete Versäumnis aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses wie z.B. ein Unfall oder eine plötzliche schwere Erkrankung) nachgeholt werden.
9. Was passiert, wenn der Postbevollmächtigte ausfällt und es keine Vertretung gibt? Wie schaut es hier mit den Fristen aus bzw. gelten die Poststücke dann als zugestellt?
Nachweisliche Nachrichten gelten grundsätzlich am ersten Werktag nach Übermittlung der Verständigung als zugestellt. Nicht-nachweisliche Nachrichten gelten als zugestellt, sobald sie in "Mein Postkorb" verfügbar sind. Um keine Fristen zu versäumen, sollte man sichergehen, dass im Falle der Abwesenheit des Postbevollmächtigten, eine weitere Person die Nachrichten abholen kann. Über die USP-Administration können auch mehrere Postbevollmächtigte definiert werden. Es wird empfohlen, für den Fall der Abwesenheit oder Krankheit eines Postbevollmächtigten, mind. einen weiteren Postbevollmächtigten zu definieren.
Stand: 25.04.2024