Porträt einer lächelnden Person mit dunklen Stirnfransen und gestreifter Bluse, die in einem Flur steht und mit beiden Händen einen Laptop beim Körper hält, im Hintergrund zeigen sich helle Meetingräume
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Sachliche, örtliche und funktionale Behördenzuständigkeit

Welche Behörde ist im Verwaltungsverfahren zuständig?

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Allgemeines 

Unter der Zuständigkeit oder Kompetenz einer Behörde wird deren gesetzlich geregelte Befugnis verstanden, bestimmte Rechtsakte zu setzen. Die Zuständigkeit weist sachliche, örtliche und funktionelle Aspekte auf. 

Sachliche Zuständigkeit oder sachlicher Wirkungsbereich 

Die sachliche Zuständigkeit einer Behörde ist ihr  Aufgabenbereich (Sphäre  ihrer Amtswirksamkeit). Dabei handelt es sich um diejenigen Angelegenheiten, die ihr durch die einzelnen Materiengesetze zur Besorgung zugewiesen sind. Legen diese die sachliche Zuständigkeit nicht fest, dann ist nach der subsidiär anzuwendenden Regelung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden  gegeben. In den Angelegenheiten der Landesverwaltung ist eine subsidiäre Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden bzw. (in Vorarlberg) der Landesregierung vorgesehen. 

Örtliche Zuständigkeit oder örtlicher Wirkungsbereich 

Die örtliche Zuständigkeit legt unter Verwendung eines territorialen Abgrenzungskriteriums fest, welche der jeweils sachlich zuständigen Behörden in einer Sache zur Setzung von Vollzugsakten berufen ist. Sie gibt einerseits Auskunft über den räumlichen Wirkungsbereich einer Behörde und andererseits über die Beziehung von Angelegenheiten zu diesem Wirkungsbereich. 

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus den Bestimmungen über den Wirkungsbereich der Behörden und aus den Verwaltungsvorschriften. Ordnen diese nichts an, greift die subsidiäre Regelung des AVG in dessen Anwendungsbereich. Danach bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit 

  • in Sachen, die sich auf unbewegliche Güter beziehen, nach der Lage des Gutes,

  • in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung oder sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt werden soll und

  • in sonstigen Sachen zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, im Zweifelsfall nach dem des belangten oder verpflichteten Teils, dann nach dessen Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland und schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland.  

Kann die örtliche Zuständigkeit auf diese Weise nicht ermittelt werden oder ist Gefahr im Verzug, richtet sie sich nach dem Anlass zum Einschreiten. Ist ihre Bestimmung auch auf diese Weise unmöglich, dann ist die Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden obersten Behörde gegeben.

Funktionelle Zuständigkeit 

Die funktionelle Zuständigkeit – bei dieser handelt es sich um einen Unterfall der sachlichen Zuständigkeit – gibt an, welche (sachlich und örtlich zuständige) Behörde eines Organkomplexes zur Entscheidung berufen ist.  

Zuständigkeitskonkurrenzen 

Ergibt sich aufgrund der anzuwendenden Rechtsvorschriften die Zuständigkeit mehrerer Behörden, liegt eine Zuständigkeitskonkurrenz vor. Das AVG enthält nur für Fälle der örtlichen Zuständigkeitskonkurrenz eine Regelung. Danach haben die Behörden im Einvernehmen vorzugehen. Gelangen sie zu einem solchen nicht, so geht die Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, sind aber verschiedene Oberbehörden berufen, die sich nicht einigen können, auf die sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde über. 

Zuständigkeitskonflikte 

Ein Streit über die Zuständigkeit (Zuständigkeits- oder Kompetenzkonflikt) liegt dann vor, wenn zwei Behörden die Zuständigkeit zur Entscheidung in derselben Sache in Anspruch nehmen (bejahender Kompetenzkonflikt) oder ablehnen (verneinender Kompetenzkonflikt), und das in einem Fall zu Unrecht geschieht. 

Das AVG sieht in solchen Konstellationen die Entscheidung des Streits durch die sachlich in Betracht kommende (gemeinsame) Oberbehörde vor. Existiert eine solche nicht oder ist das AVG nicht oder nur von einer Behörde anzuwenden, so kann die Zuständigkeitsfrage letztlich nur über die Bekämpfung der über sie absprechenden Bescheide der Behörden bei dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht und in weiterer Folge über die Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bzw. bei negativen Kompetenzkonflikten im Wege einer Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht gelöst werden. Nur in den Fällen eines Kompetenzkonfliktes zwischen Behörden verschiedener Vollzugsbereiche (zwischen einer Behörde des Bundes und einer der Länder oder zwischen Behörden verschiedener Länder) kann unmittelbar der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung angerufen werden.

Stand: 01.03.2024