Außerordentliche Rechtsmittel im Allgemeinen Verwaltungsverfahren
Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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Außerordentliche Rechtsmittel richten sich gegen rechtskräftige Bescheide bzw. rechtskräftige Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte. Aufschiebende Wirkung kann lediglich dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuerkannt werden: die mit der Versäumung verbundenen Rechtswirkungen treten nicht ein.
1. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren kann neuerlich durchgeführt werden, wenn es mit einer qualifizierten Rechtswidrigkeit belastet ist.
Die Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sind im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abschließend aufgezählt.
Beispiel:
Ein
Antrag wird abgewiesen, weil eine wichtige Urkunde nicht vorgelegt werden
konnte. Der Bescheid wird rechtskräftig. Ein Jahr später entdeckt die Partei
bei einem Umzug die Urkunde im Keller (neue Tatsache).
Beispiel:
Einer
Person wird die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen.
Die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit nimmt die Kraftfahrbehörde auf Grund einer
Verwaltungsübertretung an, die in einem Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist.
Das Verwaltungsstrafverfahren ergibt, dass eine Verwaltungsübertretung nicht
vorliegt. Die Vorfrage wurde anders entscheiden, die Voraussetzungen für eine
Wiederaufnahme liegen vor (Vorfragentatbestand).
Grund | Bedeutung |
---|---|
Erschleichungstatbestand | Bescheid/Erkenntnis/Beschluss wird durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt bzw. sonstwie erschlichen |
Neuerungstatbestand | Ohne Verschulden sind neue Beweise oder Tatsachen hervorgekommen, die, wenn sie während des Verfahrens schon bekannt gewesen wären, hinsichtlich des Spruches einen anders lautenden Bescheid/Beschluss/ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten |
Vorfragentatbestand | Bescheid/Erkenntnis/Beschluss war von Vorfragen abhängig, über die die Behörde/das Gericht nachträglich anders entschieden hat |
Einwendung der entschiedenen Sache | Nachträglich wird ein Bescheid/eine gerichtliche Entscheidung bekannt, der/die nicht der Abänderungs- bzw. Aufhebungsmöglichkeit einer Partei unterliegt und im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte |
Wann und wo ist der Antrag einzubringen?
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen 2 Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Partei Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes erlangt hat, bei der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides/ Erkenntnisse/Beschlusses kann jedoch kein Antrag auf Wiederaufnahme mehr gestellt werden. Nur bei von Amts wegen eingeleiteter Wiederaufnahme kann diese in den Fällen des „Erschleichungstatbestandes“ unbefristet erhoben werden.
Der Antrag auf Wiederaufnahme hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung liegt bei der Behörde bzw. bei dem Verwaltungsgericht, die/das das vorangegangene Verfahren abgeschlossen hat.
Gegen den Wiederaufnahmebescheid der Behörde kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingebracht werden. Gegen den Wiederaufnahmebeschluss des Verwaltungsgerichts kann Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
2. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient zur Abwendung von Rechtsnachteilen, welche eine Partei durch weitgehend unverschuldete Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung erleiden würde. Die Voraussetzungen für das Behördenverfahren sind im AVG abschließend aufgeführt:
a) Glaubhaftmachen der Partei, dass die Versäumung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis bewirkt wurde und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (z.B. wenn Partei keine Kenntnis von Zustellung eines Bescheides erlangt)
b) Die Rechtsmittelfrist wurde versäumt, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthielt, dass kein Rechtsmittel zulässig ist.
Beispiel:
Eine
Partei versäumt die Einbringung des Rechtsmittels, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung
enthält.
Ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht hat dieses über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den einschlägigen Regelungen des VwGVG zu entscheiden. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung sind auch hier abschließend geregelt:
a) Die Versäumung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis entspricht der oben genannten Regelung im AVG.
b) Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags wurde versäumt, weil die Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt hat und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig ist.
Wurde eine Frist versäumt, so muss (spätestens) zusammen mit dem Antrag die versäumte Handlung (z.B.: Einbringung der Beschwerde) nachgeholt werden.
Vorsicht:
Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.
Wann und wo ist der Antrag einzubringen?
Der Antrag ist binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses (oder ab Kenntnis der Beschwerdemöglichkeit bzw. Vorlagemöglichkeit) zu stellen. Von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht kann eine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Einzubringen ist der Antrag bei der Behörde, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war, die die versäumte Verhandlung angeordnet hat oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Nach Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht ist der Antrag bei diesem einzubringen.
Mit der Bewilligung des Antrages tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Gegen die Entscheidung über die Wiedereinsetzung durch die Behörde ist Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem über die Wiedereinsetzung entschieden wird, ist Revision an den Verwaltungsgerichtshof möglich.
Stand: 01.03.2024