Schwarzer analoger Wecker neben Kalenderblatt und rotem Stift liegend auf türkisem Hintergrund
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Fristen im Verwaltungsverfahren

Arten und Berechnung

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Unter Frist wird eine Zeitspanne verstanden, innerhalb (oder nach Verstreichen) welcher bestimmte Handlungen gesetzt werden müssen, um Rechtsfolgen auszulösen.

Arten

Zu unterscheiden sind

  • Verfahrensrechtliche (formelle) Fristen: Sie sind einzuhalten, um durch Handlungen prozessuale Rechtswirkungen auszulösen (z.B. Rechtsmittelfristen, innerhalb welcher ein allfälliges Rechtsmittel gegen eine behördliche Erledigung einzubringen ist).

  • Materiellrechtliche Fristen: Ihr Ablauf führt zum Eintreten materiellrechtlicher Wirkungen wie etwa zum Entstehen oder zum Untergang von Rechtsansprüchen.

Die Unterscheidung ist wichtig, denn an sie knüpfen sich unterschiedliche Rechtsfolgen. So sind z.B. nur verfahrensrechtliche Fristen einer Wiedereinsetzung zugänglich.

Man unterscheidet weiters Ausschluss-, Fall- oder Präklusionsfristen, deren ungenützter Ablauf zum Verlust einer Rechtsposition (wie etwa der Möglichkeit, Einwendungen zu erheben) führt, und Ordnungsfristen, deren Missachtung keine Rechtsfolgen nach sich zieht.

Daneben bestehen gesetzliche (vom Gesetzgeber festgelegte) und behördliche (von der Behörde wie z.B. für die Erfüllung eines Verbesserungsauftrages bestimmte) sowie restituierbare und nichtrestituierbare (nur gegen die restituierbaren ist ein Wiedereinsetzungsantrag möglich) Fristen.

Berechnung

Bei Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag, an dem das fristauslösende Ereignis stattfindet, nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt um 0.00 Uhr des folgenden Tages zu laufen und endet um 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist.

Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, beginnen mit dem Tag des Eintritts des die Frist auslösenden Ereignisses zu laufen. Sie enden mit dem Ablauf des dem Anfangstag der Bezeichnung oder Zahl nach entsprechenden Tages. Fehlt dieser Tag (weil etwa ein Monat nicht 31 Tage hat), so enden sie am letzten Monatstag.

Beginn und Lauf von Fristen werden durch Sonn- und Feiertage nicht berührt. Anders verhält es sich mit ihrem Ende: Fällt dieses auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

Beispiele:

Eine einwöchige Frist, die an einem Dienstag zu laufen begonnen hat, endet am Dienstag der Folgewoche.

Eine zweimonatige Frist, deren Lauf am 1. Februar 2017 begonnen hat, wäre kalendergemäß am 1. April 2017 abgelaufen. Da der 1. April aber ein Samstag und der 2. ein Sonntag war, ist sie erst am Montag, dem 3. April 2017, abgelaufen.

Eine am 31. Mai ausgelöste Einmonatsfrist läuft – da der Juni nur 30 Tage hat – am 30. Juni ab.

Postlauf  

Tage des Postlaufes werden in verfahrensrechtliche Fristen nicht eingerechnet. Auch elektronisch eingebrachte Anbringen an Behörden und Verwaltungsgerichte sind hinsichtlich des Fristenlaufs postalischen Eingaben gleichgestellt. Schriftstücke, die befristete Prozesshandlungen enthalten, müssen deshalb nicht innerhalb der Frist bei der Behörde einlangen. Entscheidend ist, dass sie rechtzeitig, also innerhalb der Frist der Post zur Beförderung übergeben bzw. am letzten Tag der Frist an die Behörde versendet (auch außerhalb der Amtsstunden) werden. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das

  • Schriftstück an die zuständige Behörde adressiert ist und

  • bei dieser auch tatsächlich einlangt (Gefahr des „Verlustes“ trägt Einschreiter).

Wird das Schriftstücke innerhalb der Frist an die falsche Behörde geschickt und von dieser an die richtige weitergeleitet, so ist der Fristenlauf nur dann gewahrt, wenn es innerhalb der Frist entweder bei der zuständigen Behörde einlangt oder von der unzuständigen zur Post gegeben wird.  

Wichtige Fristen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

Entscheidungsfrist: sechs Monate ab Antragstellung 

Beschwerdefrist: vier Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle seiner bloß mündlichen Verkündung ab dieser. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gilt eine Frist von sechs Wochen.

Vorstellungsfrist: zwei Wochen ab Erlassung des Mandatsbescheides.

Stand: 01.03.2024

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