Grundrecht "Versammlungsfreiheit"
Überblick über den Versammlungsbegriff, Eingriffe in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und Regelungen des Versammlungsgesetzes
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1. Allgemeines
Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht und steht somit unter besonderem Verfassungsschutz. Die Versammlungsfreiheit wird durch Art 12 Staatsgrundgesetz (StGG) sowie Art 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet (eine weitere Rechtsgrundlage findet sich in Art 12 Grundrechtecharta).
Versammlungsbegriff
Art 12 StGG, Art 11 EMRK und das Versammlungsgesetz kennen keine Legaldefinition des Begriffs „Versammlung“. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist darunter eine organisierte oder spontane Zusammenkunft mehrerer Menschen zu verstehen, wenn diese in der Absicht gestaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation, usw.) zu bringen, so dass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Zur Feststellung des Vorliegens einer Versammlung ist dabei auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen.
Nach der Judikatur ist der Schutzbereich des Art 11 EMRK weiter als jener des Art 12 StGG und des Versammlungsgesetzes. Art 11 EMRK schützt demnach alle nach dem üblichen Sprachgebrauch als Versammlungen angesehenen Zusammenkünfte von Menschen, also jede organisierte einmalige Vereinigung mehrerer Menschen zu einem gemeinsamen Ziel an einem bestimmten Ort. So fällt z.B. ein Festakt zur Enthüllung eines Mahnmals unter den Schutzbereich des Art 11 EMRK, nicht aber unter den des Art 12 StGG.
Die Weitergabe von Informationen an vorbeikommende Passanten erfüllt allein nicht den Begriff einer Versammlung.
Eingriffe in die Versammlungsfreiheit
Die Versammlungsfreiheit nach Art 12 StGG steht unter einem Ausgestaltungsvorbehalt. Dadurch wird der einfache Gesetzgeber ermächtigt, ein Ausführungsgesetz zu erlassen. Auf dieser Grundlage wurde das Versammlungsgesetz beschlossen.
Gesetzliche Schranken, die im Versammlungsgesetz festgelegt sind, dürfen sich nur innerhalb des materiellen Gesetzesvorbehalts von Art 11 Abs 2 EMRK bewegen. Sie müssen demnach gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sein. Der Gesetzgeber darf die Versammlungsfreiheit daher nur so weit einschränken, als die zu treffenden Maßnahmen verhältnismäßig, d.h. im öffentlichen Interesse gelegen und zur Zielerreichung geeignet, erforderlich und adäquat sind.
2. Regelungen des Versammlungsgesetzes
Anwendungsbereich
Vom Anwendungsbereich des Versammlungsgesetzes ausgenommen sind:
- öffentliche Belustigungen, Hochzeitszüge, volksgebräuchliche Feste oder Aufzüge, Leichenbegängnisse, Wallfahrten, Prozessionen sowie althergebrachte Kultusausübungen
- Versammlungen der Wähler zu Wahlbesprechungen bzw. Besprechungen mit gewählten Abgeordneten zu Wahlzeiten in Räumlichkeiten.
Darauf sind evt. die jeweiligen Landes-Veranstaltungsgesetze anzuwenden, nicht aber das Versammlungsgesetz. Auch von einem Verein abgehaltene Versammlungen unterliegen dem Versammlungsgesetz nur insoweit, als dieses für geschlossene Veranstaltungen mit Einschränkungen zur Anwendung kommt.
Versammlungsanzeige
Allgemein zugängliche Versammlungen, die nicht auf geladene Gäste beschränkt sind, worunter Teilnehmer zu verstehen sind, die vom Veranstalter persönlich und individuell eingeladen werden und deren Zutritt auch überwacht wird, sind spätestens 48 Stunden vor dem geplanten Versammlungstermin der Behörde schriftlich anzuzeigen. Dabei ist Zweck, Ort und Zeit der Behörde offen zu legen. Anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte. In diesem Fall muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
Die Behörde hat auf Verlangen eine Bescheinigung über die erstattete Anzeige auszustellen.
Diese Ordnungsvorschrift gilt nicht für Vereinsversammlungen, da diese wie Versammlungen mit geladenen Gästen behandelt werden.
Schranken der Versammlungsfreiheit
- Aus sachlicher Sicht obliegt es den zuständigen Behörden zu prüfen, ob die Versammlung den Strafgesetzen (z.B. wegen Verstoßes gegen das NS-Verbotsgesetz oder wegen Sachbeschädigung, Landfriedensbruch, Körperverletzung) zuwiderläuft oder ihre Abhaltung die öffentliche Sicherheit (z.B. lange währende, extreme Störung des Straßenverkehrs) bzw. das öffentliche Wohl (z.B. exzessive Lärmerregung) gefährdet. Eine Untersagung ist jedenfalls nur unter den Voraussetzungen des Art 11 Abs 2 EMRK möglich (siehe dazu oben). Die Behörde kann eine Versammlung untersagen, die der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen dient und den anerkannten internationalen Rechtsgrundsätzen oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den demokratischen Grundwerten oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft. Ist die Teilnahme eines Vertreters eines ausländischen Staates bei einer derartigen Versammlung geplant, obliegt die Untersagung der Versammlung der Bundesregierung.
- Aus örtlicher Sicht sind während der Sitzungen des Nationalrates, der Landtage, der Bundesversammlung und des Bundesrates im Umkreis von 300 m um den Sitz dieser Einrichtungen Versammlungen unter freiem Himmel unmittelbar kraft Gesetzes verboten.
- Um den ungehinderten Ablauf einer Versammlung gewährleisten zu können, hat die Behörde sichernde Vorkehrungen zum Schutz der Versammlung, etwa vor Gegendemonstrationen, zu treffen. Zu diesem Zweck ist ein Schutzbereich von maximal 150 Metern um eine Versammlung festzulegen.
- In persönlicher Hinsicht bestehen Verbote einer Teilnahme an Versammlungen durch bewaffnete Personen; auch die Mitführung von sonstigen Gegenständen, die zur Anwendung von Gewalt gegen Menschen oder Sachen geeignet sind (z.B. Stangen, Steine) ist verboten. Für die Teilnehmer gilt ein Vermummungsverbot und auch ein Verbot der Mitnahme von Gegenständen für diese Zwecke.
- Aus organisatorischer Hinsicht ist zu beachten, dass der Versammlungsleiter mit seinen Ordnern für die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Versammlung zu sorgen hat und gesetzwidrigen Handlungen/Äußerungen sofort entgegentreten muss. Kann er sich gegenüber den Versammlungsteilnehmern nicht mehr durchsetzen, muss er behördliche Assistenz anfordern oder selbst die Versammlung auflösen. Ausländische Staatsbürger dürfen weder als Versammlungsveranstalter noch als Ordner oder Leiter auftreten.
Behördliche Eingriffe
Findet eine Versammlung bereits statt, so hat die Behörde mit Auflösung einzuschreiten, wenn sie gesetzwidrig veranstaltet wird, wenn sich gesetzwidrige Vorgänge ereignen, oder die Versammlung einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt. Dies hat zur Folge, dass alle Anwesenden sogleich den Versammlungsort zu verlassen und auseinander zu gehen haben. Zur Durchsetzung dieses Auflösungsbefehls kann die Behörde auch angemessene Zwangsmittel einsetzen und auch zu Festnahmen greifen.
Die bloße Verletzung der Anzeigepflicht, z.B. bei Spontanversammlungen, rechtfertigt für sich allein nicht die Auflösung einer Versammlung. Es müssen besondere Umstände, die ein in Art 11 Abs 2 EMRK aufgezähltes Schutzgut gefährden, hinzutreten.
Behördenzuständigkeit
Versammlungsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion diese. Über Beschwerden gegen Bescheide entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
Für Verstöße gegen das Versammlungsgesetz drohen Verwaltungsstrafen bis zu sechs Wochen Arrest oder bis zu 720 Euro Geldstrafe. Wer an einer Versammlung unter Verstoß gegen das Vermummungsverbot und das Bewaffnungsverbot teilnimmt, wird vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
Stand: 01.05.2024