Justitia Figur hält mit verbundenen Augen eine Waagschale in der einen Hand und in der anderen ein Schwert, Symbolik des Rechts
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Ladungen im Ver­waltungs­verfahren

Wenn die Behörde persönliches Erscheinen verlangt

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Im Anwendungsbereich des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) sind die Behörden dazu ermächtigt, alle Personen zu laden, deren persönliches Erscheinen für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden nötig ist und die im Amtssprengel der Behörde ihren Aufenthalt (bei juristischen Personen: ihren Sitz) haben. Sie können einfache Ladungen vornehmen und Ladungsbescheide erlassen. Beide können auch elektronisch zugestellt (Link zu „elektronische Zustellung – E Zustellung“ einfügen) werden.

Einfache Ladungen

Sie sind an keine Form gebunden. Sie können mündlich, telefonisch oder schriftlich ergehen. Ihre zwangsweise Durchsetzung ist nicht möglich.

Ladungsbescheide

Ladungsbescheide müssen schriftlich ergehen. Sie sind zu eigenen Handen zuzustellen. Im Unterschied zu einfachen Ladungen drohen sie für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung des Ladungsbefehls die Verhängung von Zwangsstrafen (Geldstrafen bis EUR 726,-- oder Haft im Ausmaß von maximal vier Wochen) oder die zwangsweise Vorführung an. Diese Zwangsmaßnahmen können nur dann, wenn die genannten Voraussetzungen (Schriftform, Zustellung zu eigenen Handen, Androhung) erfüllt sind, auch tatsächlich durchgesetzt werden. Wird ein "Ladungsbescheid" entweder mündlich erlassen oder nicht zu eigenen Handen zugestellt, so dürfen die darin angedrohten Zwangsmaßnahmen nicht durchgesetzt werden. Er kann jedoch als einfache Ladung gedeutet werden.

Inhalt von Ladungen

In beiden Arten von Ladungen sind Ort und Zeit der Amtshandlung sowie der Gegenstand der Amtshandlung anzugeben. Darüber hinaus ist die Eigenschaft (z.B. Beteiligter, Zeuge) zu nennen, in welcher der Geladene erscheinen soll. Weiters ist bekanntzugeben, welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat, und welche Folgen an sein Ausbleiben geknüpft sind.

Rechtwirkungen von Ladungen

Ladungen sind zu befolgen. Diese Pflicht besteht nur dann nicht, wenn der Geladene durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse (wie zwingende, nicht durch rechtzeitige Dispositionen zu beseitigende berufliche Verhinderungen) am Erscheinen gehindert ist. Ob ein triftiger Hinderungsgrund vorliegt, hat die Behörde zu überprüfen. Eine vorhergehende Entschuldigung ist – soweit nichts Abweichendes normiert ist – nach der Judikatur zwar nicht erforderlich, aber gleichwohl anzuraten.

Wird das persönliche Erscheinen eines Beteiligten nicht gefordert, dann kann dieser seiner Pflicht zum Erscheinen durch die Entsendung eines Vertreters genügen.

Erfolgt die Ladung zu einer mündlichen Verhandlung, so können Beteiligte ihre Stellung als Partei verlieren. Im Falle der Säumnis des Antragstellers kann die Verhandlung in dessen Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.

Besonderheiten im Verwaltungsstrafverfahren

Die Behörde kann den Beschuldigten zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. In einer Ladung ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat deutlich zu bezeichnen und die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift zu nennen; außerdem ist er dazu aufzufordern, die seiner Verteidigung dienlichen Sachen vorzubringen und dienlichen Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitig anzuzeigen, dass sie zur Vernehmung noch beigeschafft werden können.

Enthält die Ladung eine entsprechende Androhung und wird sie dem Beschuldigten zu eigenen Handen zugestellt, dann kann das Strafverfahren ohne seine Anhörung stattfinden, wenn er ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht erscheint.

Missachtet der Privatankläger eine Ladung ungerechtfertigt, so wird angenommen, dass er die Verfolgung zurückgezogen hat, und das Verfahren wird eingestellt.

Bekämpfbarkeit

Einfache Ladungen sind keine Bescheide, sondern Verfahrensanordnungen. Sie können daher nicht gesondert angefochten werden. Die Rechtswidrigkeit einer solchen Ladung kann allenfalls in der Beschwerde gegen einen späteren Bescheid (wie z.B. gegen einen solchen betreffend die Auferlegung einer Kostenersatzpflicht wegen Nichtbefolgung einer Ladung) geltend gemacht werden.

Gegen Ladungsbescheide kann Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Sind sie sind in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches einer Gemeinde ergangen, kommt eine Berufung in Frage, sofern der Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist.

Stand: 14.03.2024

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