Abfall im Betrieb
Praxisinformationen zum Abfallmanagement
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Was mit den Abfällen aus dem eigenen Betrieb passiert (Abfallmanagement), fällt in den Verantwortungsbereich des Unternehmers. Jeder Betrieb muss über die anfallenden Abfälle Aufzeichnungen führen.
Fallen im Betrieb gefährliche Abfälle an, schreibt das Gesetz weitere Melde,- Aufzeichnungs- und Registrierungspflichten vor. Für Betriebe, in denen Abfälle in Mengen wie üblicherweise in einem Privataushalt anfallen, gibt es Erleichterungen.
Die Betriebsgröße und -art bestimmen, ob ein Unternehmen ein Abfallwirtschaftskonzept erstellen muss und auch einen Abfallbeauftragten (ab 100 Arbeitnehmern) braucht .
Für Unternehmer, die Abfall sammeln, transportieren oder behandeln, gelten weitere Vorschriften und Pflichten.
Allgemeine Aufzeichnungspflichten für alle Betriebe
Jeder Betrieb muss Aufzeichnungen über die angefallenen Abfälle führen. Bei ungefährlichen Abfällen, Problemstoffen und bei Altöl (weniger als 200 Liter pro Kalenderjahr) ist Folgendes zu dokumentieren: Art, Menge, Herkunft, Verbleib und Bezugszeitraum. Die Dokumentation kann zum Beispiel als Sammlung von Rechnungskopien, Lieferscheinen oder mit Listen erfolgen. Wichtig ist, den Abfall richtig zu bezeichnen und die richtige Schlüsselnummer zuzuordnen.
Meldepflichten bei gefährlichen Abfällen
Fallen in einem Betrieb gefährliche Abfälle (egal welche Menge) und Altöle (mehr als 200 Liter pro Jahr) an, dann muss der Unternehmer innerhalb eines Monats eine elektronische Meldung bei der Behörde machen. Was genau gefährliche Abfälle sind, steht in der Abfallverzeichnisverordnung.
Bei der ersten Meldung teilt das Umweltbundesamt dem Betrieb eine eindeutige Identifikationsnummer, die GLN-Nummer (Global Location Number) zu. Wenn der Betrieb seine gefährlichen Abfälle einem Entsorger übergibt, muss diese Nummer auf allen Übergabedokumenten (= Begleitscheinen) angegeben sein.
Falls der Betrieb die gefährlichen Abfälle in einer eigenen Anlage behandelt, muss er das ebenfalls dokumentieren und melden.
Ausnahme:
Keine Meldepflicht haben Betriebe, in denen gefährliche Abfälle wie üblicherweise in einem Privataushalt anfallen (= Problemstoffe). Solche Abfälle können sie wie Private z.B. bei der nächsten Problemstoffsammelstelle (Gemeinde, Magistrat) abgeben.
Abfall richtig entsorgen - gesetzliche Entsorgungsverpflichtung
Betriebe müssen ihre Abfälle mindestens einmal innerhalb von 36 Monaten einem berechtigten Abfallsammelbetrieb oder -behandler übergeben. Die Übergabe muss nachvollziehbar sein, sonst drohen Strafen bis zu 41.200 Euro.
Abfallbeauftragter
In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern müssen Unternehmen verpflichtend einen Abfallbeauftragten bestellen. Das ist meistens ein qualifizierter Mitarbeiter mit einer Umwelt-Ausbildung. Der Abfallbeauftragte ist für das Abfallmanagement im Betrieb und den Kontakt mit den Behörden verantwortlich.
Abfallwirtschaftskonzept (AWK)
In Betrieben, die eine Betriebsanlagen-Genehmigung brauchen, ist bei Neueinreichung oder Änderung der Genehmigung ein AWK zu erstellen. In dem Konzept wird dokumentiert, wie der Betrieb sein Abfallmanagement umsetzt. Auch wenn mehr als 20 Arbeitnehmer in einer nicht genehmigungspflichtigen Betriebsanlage beschäftigt sind, ist ein Abfallwirtschaftskonzept verpflichtend. Es muss alle sieben Jahre aktualisiert und verlängert werden (Fortschreibung). Bei wesentlichen abfalltechnischen Änderungenin einer Betriebsanlage ist das AWK zu überarbeiten.
Transport von Abfällen
Unternehmen, die Abfälle transportieren, müssen sich als „Abfalltransporteur“ registrieren. Jeder Transporteur muss Dokumente über den Abfall mitführen. Es wird unterschieden, ob man gefährliche (Begleitschein nötig!) oder nicht gefährliche Abfälle transportiert.