Vier zylinderförmige, rote Behälter stehen nebeneinander. Oben auf den Behältern sind jeweils zwei metallene Streben, die einen Schnabel bilden und an einen schwarzen Schlauch angeschlossen sind. Unten auf der Flasche steht dry chemical fire extinguisher
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BMK-Merkblatt zu PFAS-Feuerlöscher und PFAS-Schaummittel aus Feuerlöschern

Merkblatt über die Entsorgung von Feuerlöschern und Schaummitteln aus Feuerlöschern, die per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) enthalten oder enthalten können

Lesedauer: 1 Minute

Das BMK hat kürzlich ein Merkblatt zu PFAS-Feuerlöscher und PFAS-Schaummittel aus Feuerlöschern veröffentlicht.

PFAS sind per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS), die wasser-, fett- und schmutzabweisend sowie chemisch und thermisch sehr stabile Stoffe sind. Sie werden auch als sogenannte „Ewigkeitschemikalien“ bezeichnet. 

Viele PFAS, deren Salze und verwandte Verbindungen sind als karzinogen bzw. reproduktionstoxisch eingestuft, einige PFAS wurden als Persistent Organic Pollutants (POP) ausgewiesen. Die Vorgaben dazu sind in der POP-Verordnung, die als Rechtsgrundlage das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe hat, veröffentlicht. EU-Bestimmungen zu PFAS in Feuerlöschschäumen sind in absehbarer Zukunft zu erwarten.

Ein sorgsamer Umgang mit Abfällen wie Feuerlöschern und Schaummittel, die PFAS-Stoffe enthalten, ist daher von besonderer Bedeutung. Eine Einstufung von Feuerlöschern und Schaummitteln aus Feuerlöschern als PFAS-frei ist nur zulässig, wenn entsprechende Nachweise (Untersuchungen z.B. gemäß Abfallverzeichnisverordnung, Anhang 3 (gefahren­relevante Eigenschaften)) vorliegen. Liegen keine entsprechenden Nachweise vor, so sind Feuerlöscher und Schaummittel aus Feuerlöschern als gefährliche Abfälle und als POP-Abfälle einzustufen.

Es besteht Begleitscheinpflicht (Begleitschein für gefährlichen Abfall und für POP-Abfall). Die ordnungsgemäße Abfallentsorgung von PFAS-Feuerlöschern und PFAS-haltigen Schaummittel aus Feuerlöschern bzw. die Entsorgung von PFAS-haltigen Spül-, Reinigungs- oder Löschwässern darf nur über befugte Abfallsammler- bzw. -behandler für diese gefährlichen Abfälle erfolgen

Stand: 14.06.2024

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