Person mit geschlossenen dunklen Haaren und kariertem Hemd sowie roter Warnweste entsorgt Müll in einer blauen Tonne in einer Lagerhalle
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Berufsrecht: Sammeln und Behandeln von Abfällen

Welche Bestimmungen Unternehmen erfüllen müssen

Lesedauer: 8 Minuten

Gewerberechtliche Behandlung

Das Sammeln und Behandeln von Abfällen unterliegt der Gewerbeordnung. Abfallrechtliche Tätigkeiten werden gewerberechtlich den „freien Gewerben“, wie z.B. Sammeln und Behandeln von Abfällen, dem Sekundärrohstoffhandel bzw. als Nebenrecht anderer bestehender Gewerbe (§ 32 GewO) zugeordnet. Neben dem Gewerberecht sind auch einschlägige Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) zu beachten 

Erlaubnis nach dem Abfallrecht

Ergänzend zur Berufsberechtigung nach der Gewerbeordnung ist für die Sammel- oder Behandlungstätigkeit auch eine entsprechende Erlaubnis nach § 24a AWG zu erwirken.

Wer Abfälle sammelt oder behandelt (Definition siehe § 2 Abs. 6 AWG), muss vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis für seine Tätigkeit beantragen. Die Erlaubnis wird nur unter bestimmten Bedingungen (fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Verlässlichkeit) erteilt. Weiters sind allfällig weitere Vorgaben (z.B. Anlagengenehmigungen, Verfügen von Zwischenlager) zu erfüllen. Die Erlaubnis wird außerdem für bestimmte Abfallarten (allfällig mit Spezifizierungen) und/oder Abfallartenpools (ermöglicht durch BGBl. I Nr. 71/2019) erteilt. 


Hinweis:
Auch das Anbieten des Sammelns oder Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis an Personen z.B. über Internet (Makler) gilt als Tätigkeit im Sinne des § 24a AWG. (z.B. NÖ Landesverwaltungsgericht LVwG-S-445/001-2014, Erläuterungen zur AWG-Novelle 2010, Seite 13).

Wirtschaftsrelevante Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen gemäß § 24a Abs. 2 AWG für:

  • Die Behandlung im eigenen Betrieb anfallender Abfälle (ausgenommen Verbrennung und Ablagerung)
  • Transporteure 

    Hinweis zu den mitzuführenden Dokumenten
    Aus Abfallsicht sind neben dem CMR-Frachtbrief (mit Angaben zum Abfall) noch allfällig ergänzend BegleitscheinNotifizierungsdokumente, Formular Grüne Liste samt Verwertungsvertrag mitzuführen.
  • Erlaubnisfreie Rücknehmer bei Weitergabe an einen befugten Abfallsammler und -behandler (Bedingungen beachten; Aufzeichnungsvorgaben siehe § 4 Abfall-nachweisVO)
  • Zurückgenommene Abfälle in Bezug auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung

    Hinweis:
    Abfallbilanz gemäß § 21 Abs. 3 AWG erforderlich! Gilt auch für Nicht-Abfallsammler! (z.B. Baubetriebe, Altwarenhändler)
  • Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder Ökologie auf den Boden aufbringen
  • Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß § 7 Abs. 5 eine Ausstufung anzeigt
  • Universitäten, technische Versuchsanstalten sowie Personen, die erwerbsmäßig Abfallbehandlungsanlagen entwickeln oder herstellen, für Versuchs- und Testzwecke
  • Behandlung von Abfällen in genehmigten Versuchsbetrieben (§ 44 AWG)
  • Personen, die aus Anlass einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, wie z.B. Reparaturen, Instandhaltungen, Wartungsarbeiten, Gartenarbeiten, Abbruch- oder Aushubarbeiten, im Zuge der Ausführung eines Auftrags anfallende Abfälle Dritter übernehmen und nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben.

    Hinweis: 
    Aus den Erläuterungen zur AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019 (BGBl. I Nr. 71/2019) zum § 24a Abs. 2 Z. 11: „Installateure, Wartungsfirmen, Baufirmen, Gärtner etc., die im Zuge ihrer Tätigkeit anfallende Abfälle Dritter sammeln, sollen, soweit sie nicht einen Erwerbsschwerpunkt in der Sammlung von Abfällen haben und unter der Voraussetzung, dass sie diese Abfälle nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben, von der Erlaubnispflicht ausgenommen werden. Nicht von der Ausnahme umfasst sind Personen, die auch erlaubnispflichtige Tätigkeiten durchführen, z.B. jene Personen, die Deponien betreiben oder Recycling-Baustoffe herstellen.“
  • Hausverwalter und Gebäudemanager, bei Abfällen Dritter zur Übergabe an berechtigte Abfallsammler oder -behandler.

Inhaber einer ausländischen Berechtigung 

Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist, unterliegen nicht der Erlaubnispflicht. Die Erlaubnis des anderen Staates ist dem Bundesministerium für Klimaschutz, Abteilung V/1 – Betriebliches Abfallrecht, Abfallverbringung und -kontrolle vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen.

Erlaubnisvoraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen gemäß § 25a AWG für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllt sein:

  • Die Art der Sammlung oder Behandlung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, Zielen, Grundsätzen und öffentlichen Interessen und die Art der Sammlung oder Behandlung ist für die jeweiligen Abfälle geeignet.
  • Die Lagerung und Behandlung gefährlicher Abfälle in einer geeigneten, genehmigten Anlage ist sichergestellt (Ergänzungen und Ausnahmen dazu sind in § 25a Abs. 2 genannt)
  • Abfallbehandler nicht gefährlicher Abfälle haben über eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage zu verfügen.
  • Die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung oder Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird, muss nachgewiesen werden (z.B. durch Absolvierung einschlägiger Kurse und Prüfungen – siehe z.B. Kursbuch WIFI).
  • Die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit muss gegeben sein (siehe § 25a Abs. 3 und Abs. 4 AWG).

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag gemäß § 24a Abs. 3 AWG muss Folgendes neben der Einhaltung der Registrierungs- und Meldepflichten (siehe §§ 21, 22 Abs. 1 AWG) enthalten:

  • Angaben über die Person
  • Angaben über die Art der Abfälle oder Abfallartenpools, die gesammelt oder behandelt werden sollen
  • verbale Beschreibung der Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle, einschließlich Darlegung, dass die Sammlung und Behandlung der Abfälle umweltgerecht, sorgfältig und sachgerecht erfolgt, sodass die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden
  • Angaben über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird
  • Angaben über die Verlässlichkeit, insbesondere aktueller Strafregisterauszug und Verwaltungsstrafregisterauszug oder Bestätigung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde
  • Darlegung, dass die Lagerung oder Zwischenlagerung in einem geeigneten genehmigten Lager oder Zwischenlager erfolgt
  • Darlegung, dass die Behandlung in einer geeigneten genehmigten Behandlungsanlage oder an einem für diese Behandlung geeigneten Ort erfolgt

Beachten Sie, dass der beantragte Genehmigungsumfang der Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 hinsichtlich Art der Abfälle (Schlüsselnummern) und der Art der Sammlung oder Behandlung durch den Anlagenbescheid gedeckt sein muss.

Ansuchen um Erlaubnis

Die Formulare für das Ansuchen und Zuständigkeiten sind am Unternehmerserviceportal auf der Serviceseite „Sammlung und Behandlung von Abfällen – Erlaubnis“ abrufbar.

Die Anmeldung beim zuständigen Landeshauptmann ist über die Startseite des EDM-Portals unter Login bzw. Registrierung möglich. Informationen zur Erlaubniserlangung finden Sie auch am EDM-Portal unter Informationen > Anwendungen/Themen > Erlaubnis Antragserstellung.

Sammlung und Behandlung von Abfällen durch juristische Personen 

Juristische Personen (z.B. GmbH, AG, KG) benötigen gemäß § 26 AWG für die Sammlung/Behandlung nicht gefährlicher Abfälle eine „verantwortliche Person“ bzw. für die Sammlung gefährlicher Abfälle einen „abfallrechtlichen Geschäftsführer“.

Formulare zur Meldung der Bestellung des abfallrechtlichen Geschäftsführers bzw. der verantwortlichen Person sind bei der zuständigen Landesregierung (z.B. Seite Formulare) bzw. über das Unternehmensserviceportal abrufbar.

Mit der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket (BGBl. I Nr. 200/2021) wurde § 26 AWG dahingehend ergänzt, dass nun eindeutig der abfallrechtliche Geschäftsführer auch verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG für die abfallrechtlichen Genehmigungen ist.

Die Änderungen bezüglich verantwortlicher Person (§ 26 Abs. 6) betreffen die Bestellung anstelle der Namhaftmachung und der Verantwortlichkeit. Neu ist, dass die verantwortliche Person nun verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG ist und verantwortlich für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, ist.

Die Anzeige zur Abbestellung (§ 26 Abs. 5a) kann sowohl durch das Unternehmen als auch durch den abbestellten abfallrechtlichen Geschäftsführer bzw. die abbestellte verantwortliche Person erfolgen.

Die Übergangsbestimmungen im § 78 Abs. 26 AWG setzen als Termin den 1. Juni 2022 für die Nachnominierung einer verantwortlichen Person bezüglich der Erfüllung der Kriterien gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 bis 3 (Verlässlichkeit, Voraussetzungen der Erfüllung § 9 VStG, Betätigungsvoraussetzungen).

Anlagengenehmigung 

Es sind die Vorgaben des § 37 AWG zu beachten. Neben der Berufs-Erlaubnis gemäß § 24a AWG ist für die Ausübung der Tätigkeit als Sammler oder Behandler von Abfällen grundsätzlich eine genehmigte Betriebsanlage/Abfallbehandlungsanlage erforderlich.

Sind abfallrechtliche Anlagenbewilligungen notwendig, können verschiedene Genehmigungsfälle (vereinfacht, Standard, Genehmigung unter Berücksichtigung der Industrieemissions-Richtlinie, UVP, mobile Anlagen, …) eintreten.

Für die Lagerung bzw. für die Verwertung von bestimmten Abfällen ist eine Genehmigung nach § 74 GewO vorgesehen (beachte § 15 Abs. 1 und 3 AWG – „geeigneter Ort“).

Die Genehmigung ist je nach Genehmigungsfall bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft/Magistrat (bei Genehmigung nach der Gewerbeordnung) bzw. beim Landeshauptmann unter Vorlage eines Projektes zu beantragen. Die Möglichkeit der Delegation vom Landeshauptmann zur Bezirksverwaltungsbehörde besteht.

Veröffentlichung

Abfallsammler und -behandler haben vor Aufnahme der Tätigkeit die Registrierung der Stammdaten durchzuführen. Dem Registrierten wird in weiterer Folge eine Identifikationsnummer (Personen-GLN), eine oder mehrere Standort-GLN und der gesamte Genehmigungsumfang der zur Übernahme berechtigten Schlüsselnummern (Abfallarten/Abfallartenpool) zugewiesen.

Die Eintragungen bezüglich Sammlung bzw. Behandlung (z.B. Freigabe des Anlagenstandortes, Veröffentlichung der zugewiesenen Schlüsselnummern) erfolgen in der Regel durch den Landeshauptmann. Diese sind sodann unter „Suchen / Auswerten“ und weiter unter „Abfall-Sammler/-Behandler“ (Registrierte mit Erlaubnisumfang bzw. Standorten) am EDM-Portal abrufbar.

Die vom Landeshauptmann zugewiesenen Identifikationsnummern bzw. Schlüsselnummern bzw. Abfallartenpool sind dann in weiterer Folge bei den Aufzeichnungen und Meldungen nach dem AWG zu verwenden

Abfallbilanz 

Die Jahresabfallbilanzverordnung verpflichtet alle Abfallsammler und -behandler jährlich, bis spätestens 15. März über das vorangegangene Kalenderjahr, eine Abfallbilanz über eine elektronische Schnittstelle zu melden. Weiters sind die elektronischen Aufzeichnungen jederzeit auf Verlangen der Behörde über die elektronische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Weitere Infos dazu am EDM-Portal.

Mit 1. Jänner 2021 wird die Möglichkeit der Leermeldung eingeführt (siehe geänderter § 21 Abs. 3 AWG). Abfallsammler und -behandler haben diese vorzunehmen, wenn sie ihre Tätigkeit nicht dauernd einstellen und im vorangegangenen Kalenderjahr Abfälle weder übernommen noch übergeben und auch keine Abfallbehandlungen durchgeführt haben.


Hinweis zur Abfallbilanz: 
Eine Jahresabfallbilanz ist bei einer Vorbereitung zur Wiederverwendung gemäß § 24a Abs. 2 Z. 5 lit. b AWG abzugeben. D.h., es erfolgt keine nachweisliche Übergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler (z.B. Übergabe/Verkauf von ausgebauten Fenstern oder Türen bei Renovierung oder Abriss an einen Weiternutzer.) Diese Verpflichtung trifft jeden Betrieb, der den § 24a Abs. 2 Z. 5 lit. b AWG in Anspruch nimmt. Dies dient zum Nachweis der Erreichung der Zielvorgaben der Abfallrahmenrichtlinie. Entsprechende Aufzeichnungen sind zu führen. Empfohlen werden kann dazu das kostenlose Programm EADok.

Keine Abfallbilanz ist für den Fall der Anwendung von § 24a Abs. 2 Z. 11 (Rücknahme aus der wirtschaftlichen Tätigkeit) und 12 (Hausverwalter und Gebäudemanager) abzugeben, da die Übernehmer befugte Abfallsammler und -behandler sein müssen.


Erlöschen der Erlaubnis 

Neben der bewussten Einstellung des Betriebes durch Meldung an die Behörde und dem damit verbundenen Erlöschen der Erlaubnis kann sie auch „automatisch“ ab 1. Jänner 2021 erlöschen, wenn für einen längeren Zeitraum als zwei aufeinanderfolgende Berichtszeiträume keine Abfallbilanz übermittelt wurde.

Zuständigkeiten bzw. Informationen bei den Landesregierungen

Stand: 21.01.2022

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