Person mit Schutzkleidung und rotem Schutzhelm steht vor einer Mülldeponie und telefoniert mit einem Smartphone
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Ortsfeste Abfallbehandlungsanlagen - Genehmigungsverfahren für Deponien

Übersicht

Lesedauer: 2 Minuten

Vorauszuschicken ist, dass Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, nach dem vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind, soferne das Gesamtvolumen der Deponie unter 100.000 m3 beträgt.

Größere Projekte können möglicherweise derartige Umweltauswirkungen haben, dass sie bereits dem IPPC-Verfahren unterliegen.

Zusätzliche Antragsunterlagen

Dem Antrag auf eine Genehmigung eines Deponieprojektes sind - ergänzend zu den auch im Regelverfahren erforderlichen Unterlagen - folgende weitere Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:

  • Angaben zu den hydrologischen, geologischen und wasserwirtschaftlichen Merkmalen des Standortes

  • Angaben über die Deponie(unter)klasse und das vorgesehene Gesamtvolumen

  • eine Beschreibung der Betriebs- und Überwachungsmaßnahmen (Betriebs- und Überwachungsplan) einschließlich einer Beschreibung der zum Schutz der Umwelt, insbesondere der Luft und der Gewässer, vorgesehenen Maßnahmen unter Angabe der vorgesehenen Messverfahren, Angaben zu den deponietechnischen Anforderungen und den sicherheitstechnischen Maßnahmen

  • Angaben über Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und zur Begrenzung von deren Folgen für die Menschen und die Umwelt

  • Angaben über die für die Stilllegung des Deponiebetriebs vorgesehenen Maßnahmen (vorläufiger Stilllegungsplan) und die Nachsorgemaßnahmen, insbesondere ein Überwachungsplan

  • Angaben über die Art und Höhe der Sicherstellung

  • die Darstellung der Abdeckung der Kosten der Errichtung, der geschätzten Kosten des Betriebs, der Stilllegung und der Nachsorge im in Rechnung zu stellenden Entgelt für die Ablagerung aller Abfälle auf der Deponie

Genehmigungsvoraussetzungen

Ein Deponieprojekt kann nur dann genehmigt werden, wenn angenommen werden kann, dass dieses neben den allgemeinen Schutzinteressen (siehe im Regelverfahren) zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt (§ 43 Abs. 2 AWG):

  • Die geplante Deponie steht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan im Einklang

  • Der Stand der Technik, einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung, wird eingehalten

  • Die Überwachung und Betreuung der Deponie erscheint auf die vermutliche Dauer einer Umweltgefährdung sichergestellt

  • Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu begrenzen

  • Hinsichtlich des Schutzgutes Gewässer:

      a) Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer und des Eises zu besorgen.
      b) Die Deponie steht im Einklang mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern.
      c) Es ist kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer zu besorgen.
      d) Es ist keine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen.
      e) Es ist keine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs und keine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung zu besorgen.
      f) Es liegt kein Widerspruch zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung vor.
      g) Es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen.

Einbringungszeitraum

Die Einbringung von Abfällen in eine Deponie darf jeweils nur für maximal 20 Jahre genehmigt werden (vgl. § 48 Abs. 1 AWG). Wird frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor Ablauf der festgelegten Dauer ein Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes gestellt, so besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Fristverlängerung.

Stand: 13.07.2018

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