Müllentladung eines Lastkraftwagens auf der Mülldeponie
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Abfallbegriff aus rechtlicher Sicht

Definitionen, Unterscheidungen und Rechtsgrundlagen

Lesedauer: 16 Minuten

Der österreichische Abfallbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) ist in Anlehnung an die Definition aus der EU-Abfallrahmenrichtlinie wie folgt definiert:


§ 2 Abs. 1 AWG lautet: Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen.


Der Abfallbegriff enthält einen subjektiven („Entledigung“) und einen objektiven („im öffentlichen Interesse“) Teil.

Die Festlegung der öffentlichen Interessen erfolgt in den Zielen und Grundsätzen zur Abfallwirtschaft.


§ 1 Abs. 3 AWG lautet:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

  1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
  2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
  3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
  4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
  5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
  7. das Auftreten und die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
  8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
  9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

Subjektiver Abfallbegriff 

Der „subjektive Abfallbegriff“ zielt auf die Absichten des Inhabers einer Sache ab. Prinzipiell kann sich jedermann einer Sache entledigen, wenn er sie in seinem Gewahrsam hat.

Zivilrechtliche Eigentumsverhältnisse spielen für die Beurteilung der subjektiven Entledigungsabsicht keine Rolle. So wird beispielsweise im verwaltungsrechtlichen Sinn die Entledigungsabsicht auch dann anzunehmen sein, wenn Betriebe bei ihnen anfallende Produktionsreste, die sie nicht mehr verwenden können, zur Verwertung weiterverkaufen.

Ein Verkauf von Abfällen bzw. Altstoffen (wie zB Schrott, Altpapier) ändert nichts an der Abfalleigenschaft. Ein Erzielen von Einnahmen oder das Einsparen von Ausgaben stellt grundsätzlich nur einen „Nebenzweck“ dar.

In den Ausführungen zum objektiven Abfallbegriff wird dieser Umstand rechtlich normiert.

Objektiver Abfallbegriff 

Unter den objektiven Abfallbegriff fallen bewegliche Sachen, deren Erfassung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist.


§ 2 Abs. 2 AWG lautet:

Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen ist. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.


Unbeweglicher Abfall 

Im ersten Teil des § 2 Abs. 2 AWG werden entgegen der Diktion der „Abfall-Grunddefinition“ auch unbewegliche Sachen, aber nur bei Erfordernis der Anwendung der öffentlichen Interessen, als Abfall angesehen. In der Regel werden dadurch mit Schadstoffen belastete Böden (kontaminiertes Erdreich) erfasst.

Wurden Substanzen/Abfälle in solcher Art und Menge mit dem Boden in Verbindung gebracht, dass dadurch die Bodenqualität oder das Grundwasser im Sinne der öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden, so stellen sowohl diese Sachen als auch der damit in Verbindung gebrachte Boden eindeutig Abfall dar (zB Benzin-kontaminierter Boden bei Domschachten von Tankstellen). 


Hinweis: Die Abfallverzeichnisverordnung legt im § 4 allgemein Standorte (zB metall- oder mineralölverarbeitende Betriebe, Tankstellen, Putzerei, chemische Industrie) fest, bei denen bei geplanten Erdbewegungen der Boden von vornherein als gefährlicher Abfall erklärt wird. Durch Untersuchungen erfolgt der mögliche Freibeweis.


Für Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbare Materialien sind Bedingungen festgelegt worden, unter denen die öffentlichen Interessen – bei zulässiger Verwendung - nicht zur Anwendung kommen.

Beweglicher Abfall 

Die Erfassung von beweglichen Sachen im Rahmen des objektiven Abfallbegriffs bezieht sich auf die Bereiche Sammlung, Lagerung, Beförderung und die Behandlung dieser Sachen.

Unter welchen Voraussetzungen dieses öffentliche Interesse gegeben ist, wird in den neun Kriterien des § 1 Abs. 3 AWG festgehalten. Detailbestimmungen, die im Umgang mit Abfällen einzuhalten sind, finden sich im AWG selbst bzw. in den dazu erlassenen Verordnungen.

Wann liegt keine Abfalleigenschaft vor? 

Geht man vom objektiven Abfallbegriff (im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG) aus, wonach Abfälle bewegliche Sachen sind, deren Erfassung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist, so würde dies bedeuten, dass sämtliche Stoffe, die eine der neun Kriterien des § 1 Abs. 3 aufweisen, unter den Abfallbegriff fallen.

Dies hätte zur Folge, dass jede bewegliche Sache, die beispielsweise die Gesundheit des Menschen gefährden kann oder Brand- und Explosionsgefahren herbeizuführen vermag bzw. Gefahren für Tiere und Pflanzen verursacht, automatisch bereits als Abfall zu betrachten wäre. So wäre durch diese Definition beispielsweise ein neues Kraftfahrzeug, viele Maschinen, sämtliche Farben und Lacke usw. automatisch Abfall.

Obwohl der Abfallbegriff des AWG sehr weit gefasst ist, wäre eine solche Ausdehnung der Abfalleigenschaft auf praktisch alle gefährlichen Stoffe sicher nicht zweckmäßig und sinnvoll. Daher ist folgende Einschränkung festgelegt worden.


§ 2 Abs. 3 AWG lautet:

Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse erforderlich, solange

  1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
  2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie in bestimmungsgemäßer Verwendung steht.

Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.


Neue Sachen 

Durch § 2 Abs. 3 Z 1 wird festgelegt, dass „neue Sachen“ auch dann nicht Abfall im Sinne des AWG darstellen, wenn von ihnen Gefährdungen ausgehen, die in § 1 Abs. 3 genannt sind.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass solche gefährliche „Sachen“ bzw. Stoffe (zB neue Mineralöle, Chemikalien, Lösungsmittel usw.) ohne jedwede Reglementierung gehandhabt werden dürfen. Vielmehr sind die für diese Produkte entsprechenden einschlägigen Rechtsvorschriften (zB Wasserrecht, Chemikaliengesetz, Chemikalienverordnung, VOC-Verordnung, ADR-Bestimm-ungen für den Transport usw.) zu beachten; sie sind also im Interesse des Umweltschutzes fachgerecht zu lagern und zu verwenden. Es liegt daher auch hier ein öffentliches Interesse an einem geordneten Umgang bzw. einer geordneten Behandlung dieser Stoffe vor, nicht jedoch an einer Erfassung dieser Stoffe als Abfall.

Bestimmungsgemäße Verwendung 

Bewegliche Sachen sind auch dann, wenn sie nicht mehr neu sind, so lange nicht Abfall, als sie in einer Verwendung stehen, die ihrer ursprünglichen Bestimmung entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch festgestellt (Erkenntnis vom 20.6.1983, 83/10/0088), dass unter Abfallstoffe nicht nur jene Gegenstände zu verstehen sind, deren sich der Besitzer tatsächlich entledigen will oder entledigt hat, sondern auch solche, die man wegen ihrer Beschaffenheit (zB Funktionstüchtigkeit) nicht mehr bestimmungsgemäß verwenden kann und deren man sich daher üblicherweise, dh. nach der Verkehrsauffassung, entledigt.

Solange zB Schmieröl zu Schmierzwecken einer Maschine verwendet wird, stellt dieses Öl keinen Abfall dar. Die tatsächliche Art der Verwendung muss sich aber nicht immer mit dem primär vorgesehenen Verwendungszweck decken, sondern nur diesem gleichwertig sein; dies bedeutet beispielsweise:

Ein für die Aufbewahrung von Bierflaschen vorgesehenes Gebinde, kann durchaus auch zur Aufbewahrung oder zum Transport anderer Flaschen oder Gegenstände verwendet werden, ohne dass dieses Gebinde dadurch bereits die Abfalleigenschaft annimmt.

Bezüglich des Zustandes „bestimmungsgemäße Verwendung“ finden Sie weitere Informationen zB im Bundesabfallwirtschaftsplan, in den Guidelines zur Abfallverbringung (Europäische Kommission), Handbuch zu Export/grenzüberschreitende Verbringung von „Gebrauchtwaren“ (EDM-Portal).

Erweiterter Abfallbegriff im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 

Entgegen den vormaligen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 ist der Abfallbegriff im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 wesentlich weiter gefasst.

Die Ausnahme für die innerbetriebliche Verwendung oder Verwertung von Abfällen wurde gestrichen. Damit nicht jede innerbetriebliche Maßnahme mit „Abfallstoffen“ zu einer Bewilligungspflicht nach dem AWG führt, wurden in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Stammfassung des AWGs drei Grundsätze formuliert. Zitate aus der Regierungsvorlage sind kursiv geschrieben und mit Anführungszeichen („ …“) versehen.

Anhand dieser Grundsätze und den dazu angeführten Beispielen kann beurteilt werden, ob Sachen, die innerbetrieblich verwendet bzw. weiterverwertet werden, unter den Abfallbegriff fallen oder nicht. In diesen Grundsätzen werden außerdem nähere Ausführungen zur „Entledigungsabsicht“ gegeben.

1.Grundsatz

Im Sinne der Kontinuität und Rechtssicherheit bleibt auch die Ausnahme betreffend „neue Sachen“ gemäß § 2 Abs. 3 Z.1 aufrecht. 

„Von der abfallrechtlichen Entledigung einer Sache ist insbesondere dann auszugehen, wenn diese einer Beseitigung oder einer Verwertung zugeführt wird. Allerdings führt dies nicht dazu, dass jeder nach einem Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren behandelte Stoff als Abfall zu betrachten wäre.“

2.Grundsatz

Der sogenannte „abfallrechtliche Entledigungswille“ ist gemäß dem zweiten Grundsatz im Hinblick auf Produktionsrückstände in der Regel dann anzunehmen, wenn die Produktionsrückstände nicht wiederum innerhalb desselben Betriebes demselben Produktionszweck zugeführt werden.

Auf jeden Fall ist davon auszugehen, dass bei jenem Produktionsausschuss, der innerbetrieblich für den gleichen Produktionszweck wieder eingesetzt wird, keine Entledigungsabsicht und somit auch nicht Abfall im objektiven Sinn vorliegt.

Wörtlich lautet der 2. Grundsatz:

„Im Hinblick auf Produktionsrückstände gilt der abfallrechtliche Entledigungswille des Besitzers in der Regel als indiziert, sofern diese nicht innerbetrieblich demselben Produktionszweck zugeführt werden. Als Produktionsrückstand wird man in diesem Zusammenhang jene Materialien qualifizieren, auf deren Erzeugung nicht die primäre Absicht des Betreibers des Verfahrens gerichtet war. Auf diese Absicht können verschiedene Anhaltspunkte hindeuten, wie zB Zweck der Anlage, Motivation für Prozesssteuerungen. Hinzu kommt, dass diese Rückstände in vielen Fällen abfalltypische (zum Teil gefährliche) Verunreinigungen aufweisen (zB ölhaltige Kühlschmiermittel).“

3.Grundsatz

„Im Sinne des Nachhaltigkeitsprinzips sollen Produktionsprozesse mit größtmöglicher Effizienz des Materialeinsatzes erfolgen. Diesem Gedanken entsprechend ist vom Entledigungswillen eines Besitzers von Produktionsrückständen dann nicht auszugehen, wenn diese Rückstände erwiesenermaßen ohne weitere Vorbehandlung oder Vermischung als Rohstoff mit anderen Stoffen einem Produktionsverfahren zugeführt werden und sie in ihrer Konsistenz keine abfalltypische Zusammensetzung aufweisen. Abfalltypisch ist in diesem Zusammenhang ein im Vergleich zu herkömmlichen Einsatzstoffen erhöhter Schad- oder Störstoffgehalt oder eine schwankende und eine Verunreinigung nicht ausschließende Zusammensetzung. Verbrennungsprozesse sind in diesem Zusammenhang in der Regel als Behandlungs- und nicht als Produktionsverfahren zu bezeichnen.“ 

In den erläuternden Bemerkungen wird zur Frage, ob es sich bei einem bestimmten Material tatsächlich um Abfall im Sinne der EU-Abfallrahmenrichtlinie handelt, darauf hingewiesen, dass dies anhand sämtlicher Umstände zu überprüfen ist. 

Hierzu werden in den erläuternden Bemerkungen verschiedene Kriterien angegeben, die bei der Beurteilung der Abfalleigenschaft zu berücksichtigen sind:

Ausschluss der Notwendigkeit einer Vorbehandlung

Fast alle Abfälle können die im dritten Grundsatz aufgestellten Kriterien erfüllen, wenn sie vorher behandelt werden. Im Grunde entspricht eine derartige Behandlung, in der Rückstände gezielt auf eine weitere Verwendung als „Einsatzstoffe“ für spätere Produktionsverfahren bearbeitet werden, typischerweise einem Verwertungsverfahren. Ohne das Kriterium „Ausschluss der Notwendigkeit einer Vorbehandlung“ besteht die Gefahr, Abfälle zur Verwertung generell aus dem Abfallregime zu entlassen.

Ausschluss der Vermengung

Durch eine Vermengung mit anderen Stoffen können zahlreiche Abfälle eine produktähnliche Qualität erreichen. In vielen Fällen stellt eine derartige Vermengung allerdings eine Verdünnung von Schadstoffen dar, die aus abfallwirtschaftspolitischer Perspektive nicht zu rechtfertigen ist.

Ausschluss der abfalltypischen Zusammensetzung

Ein mögliches Merkmal von Rückständen kann ihre Inhomogenität bzw. ihre mögliche Verunreinigung mit Schad- und Störstoffen sein; dies vor allem deshalb, da ein Produktionsprozess üblicherweise im Hinblick auf das Hauptprodukt, nicht aber hinsichtlich der Rückstände gesteuert wird. Dies ist auch damit zu begründen, dass in der Regel die Umstellung der Prozesse zugunsten einer bestimmten Qualität von Rückständen zu einer nachfrageseitig ungerechtfertigten Änderung der Hauptprodukte führen würde. Soweit die Inhomogenität des Stoffes eine – im Vergleich zu herkömmlichen Einsatzstoffen – erhöhte Anreicherung von Schadstoffen im Rückstand bedingt, ist die Einstufung eines Stoffes als Abfall aufrecht zu erhalten.

Erwiesene Zuführung zu einem Produktionsverfahren

Abgesehen von der inhomogenen Konsistenz ist die Nachfrage - unabhängige Entstehung - ein wesentliches Merkmal von Rückständen.

Dementsprechend muss die tatsächliche Verwendung von Rückständen sichergestellt sein, um von der Annahme des Entledigungswillens des Besitzers abzusehen. Die Verwendung des Rückstandes hat im Rahmen des geplanten bzw. vorbestimmten Produktionsverfahrens zu erfolgen, da die Verwendung im Rahmen eines Verwertungsverfahrens den Entledigungswillen des Besitzers vermuten lässt. Als Produktionsverfahren werden in diesem Zusammenhang jene Verfahren angesehen, die prinzipiell darauf abzielen, aus herkömmlichen Rohstoffen, nicht aber aus Produktions- oder Konsumationsrückständen Produkte zu erzeugen.

Ausnahme der Verbrennung

Es kann faktisch fast jeder Stoff verbrannt werden, der nur einen minimalen Brennwert aufweist. Würde man diese Eigenschaft dementsprechend als Kriterium für die Ausnahme eines Rückstandes von der Abfallqualifikation festlegen, würde dies zu einer rechtlich unzulässigen Ausweitung der Ausnahmen vom Abfallbegriff und somit zu einer Einengung des Abfallbegriffes führen, die der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes nicht entspricht. Von der Abfalleigenschaft ist nicht grundsätzlich auszugehen, wenn es sich um unbehandeltes Holz oder Biomasse handelt. 

Liste jener innerbetrieblichen Materialverwendungen, die auf keinen Fall Abfall darstellen 

In den erläuternden Bemerkungen wird weiters festgehalten, welche innerbetrieblichen Materialverwendungen jedenfalls (beispielhafte Aufzählung) keine Abfälle darstellen.

Wörtlich heißt es hierzu:

„Bei folgenden innerbetrieblichen Materialverwendungen stellen diese Materialien keine Abfälle dar:

  • Verschnitte im Rahmen der Produktion, die im selben Betrieb wieder demselben Produktionszweck zugeführt werden (zB Kreislaufmaterial beim Eisen- und Nichteisenmetallguss; Abfälle aus der spanabhebenden Bearbeitung von Eisen- und Nichteisenmetallen; Endstücke, Randabschnitte, Stanzrückstände und Stanzgitter aus Kunststoff; Produktionsabschnitte von Kunststoffrohren; Produktionsrückstände beim Kunststoff-Spritzgussverfahren; Scherben in der Glaserzeugung; Verschnitte in der Spanplatten- und Leimholzerzeugung)
  • Chemikalien, die innerbetrieblich rückgewonnen und wieder im selben Produktionsbetrieb stofflich eingesetzt werden (zB Lösemittel; Schwefelverbindungen in der Zellstoffindustrie; Dicklauge in der Zellstoff- oder Papiererzeugung)
  • Material, das beim Anfahren von Produktionsmaschinen anfällt und noch nicht die vorgegebenen Spezifikationen erfüllt und im selben Betrieb wieder demselben Produktionszweck zugeführt wird
  • Fehlchargen oder Teile von solchen, die im selben Betrieb wieder demselben Produktionszweck zugeführt werden (zB Fehlgüsse; Angüsse; Chargen chemischer Produkte, die bei einer Qualitätskontrolle zB hinsichtlich Viskosität oder Farbe nicht den Kriterien entsprechen)
  • Produktionsrestmassen, die bei der Endfertigung von Produkten anfallen und im selben Betrieb wieder demselben Produktionszweck zugeführt werden
  • Gesondert erfasste Teilströme aus der Produktion, die wieder im selben Betrieb demselben Produktionszweck zugeführt werden (zB Talkstaub aus Mahlwerken, der über eine zentrale Staubabsaugungsanlage abgesaugt und wieder eingesetzt wird; Formsande, die aufgearbeitet und wieder eingesetzt werden)
  • Sägespäne aus der Be- und Verarbeitung von ausschließlich mechanisch behandeltem Frischholz, die in handelsüblicher Form in Verkehr gesetzt werden (dies gilt auch für die Produktion von Pellets und Briketts)
  • Soda, das bei der innerbetrieblichen Verbrennung von Dicklauge erzeugt wird; ebenso Holzzucker der aus Dicklauge erzeugt wird.“

In welcher Beziehung steht die Definition „Altstoff“ zum Abfallbegriff? 

Der Begriff Altstoff ist definiert als: „Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden oder Stoffe, die durch Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.“

Der Abfall/Altstoff wird erst mit dem Abschluss des Verwertungsvorganges zu einer neuen Sache.

Ein Indiz für das Erlöschen der Einstufung „Altstoff“ ist eine Lagerung länger als 3 Jahre ohne weitere Verwertungsabsicht. Damit wird auch gegen § 15 Abs. 5 (Übergabepflicht) AWG verstoßen.

Wie erfolgt die Unterscheidung gefährlicher Abfälle und nicht gefährlicher Abfälle? 

Ob ein Abfall als gefährlich eingestuft wird, hängt im Wesentlichen von seinen gefahrenrelevanten Eigenschaften ab. Die Kriterien dazu sind in Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 genannt. Die Vorgaben zu Untersuchung und Bewertung von Abfällen sind in Anhang 4 ausgeführt. Gefährliche Abfälle sind im aktuellen Abfallverzeichnis mit der Kennzeichnung „g“ aufgeführt.

An sich gefährliche Abfälle können durch ein Ausstufungsverfahren (§ 7 AWG), das von einer befugten Fachperson oder -anstalt durchgeführt wird, bei Nachweis des Nichtzutreffens von gefahrenrelevanten Eigenschaften durch Untersuchungen zu nicht gefährlichen Abfällen werden. Weitere Vorgaben dazu sind in der Abfallverzeichnisverordnung 2020 angegeben.

Es sind Einzelchargen- und Prozessausstufungen möglich. Auch der Deponiebetreiber kann Abfälle, die auf der Deponie keine Gefahrenrelevanz darstellen, einem Ausstufungsverfahren zuführen. Endgültig entschieden über die Ausstufung wird nach Vorlage entsprechender Unterlagen von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Wann ist eine Sache oder Gegenstand ein Nebenprodukt und kein Abfall? 

Viele ungelöste Fragen zur Abfalldefinition veranlassten die Europäische Kommission 2007 eine Mitteilung zu Auslegungsfragen betreffend Abfall und Nebenprodukte zu veröffentlichen. In dieser Mitteilung wurden erstmals Kriterien genannt, die später als Vorlage für Artikel 5 (Nebenprodukte) der Abfallrahmenrichtlinie dienten.

Ein Nebenprodukt ist ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes ist. Es kann nur dann als Nebenprodukt und nicht als Abfall gelten, wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind.

Die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Geltung eines Stoffes als Nebenprodukt sind:

  1. Es ist sicher, dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird.
  2. Der Stoff oder Gegenstand kann direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgehen, verwendet werden.
  3. Der Stoff oder Gegenstand wird als integraler Bestandteil eines Herstellungsverfahrens erzeugt.
  4. Die weitere Verwendung ist rechtmäßig, dh. der Stoff oder Gegenstand erfüllt alle einschlägigen Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen für die jeweilige Verwendung und führt insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- und Gesundheitsfolgen.

In der Mitteilung der EU sind einige Beispiele und ein Entscheidungsbaum angeführt. Weiters nennt der Bundesabfallwirtschaftsplan neben weiteren Beispielen auch die einschlägige EuGH-Judikatur.

Ein technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) dient der Erläuterung und Orientierung zur Einstufung von Abfällen insbesondere in Bezug auf die gefahrenrelevanten Eigenschaften.

Wann tritt das Abfallende ein? 

Die EU-Abfallrahmenrichtlinie legt fest, wann bestimmte Abfälle nicht länger Abfälle sind. Dies erfolgt unter Zugrundelegung von Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft, die ein hohes Maß an Umweltschutz bieten und mit ökologischem und ökonomischem Nutzen verbunden sind.

Mögliche Kategorien von Abfällen, für die Spezifikationen und Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft entwickelt werden sollten, sind in der Abfallrahmenrichtlinie genannt.

Darunter fallen unter anderem Bau- und Abbruchabfälle, bestimmte Aschen und Schlacken, Metallabfälle, körniges Gesteinsmaterial, Reifen, Textilien, Kompost, Altpapier und Glas. Für das Erreichen des Endes der Abfalleigenschaft kann uU. bereits eine Sichtung des Abfalls als Kriterium für das Ende der Abfalleigenschaft ausreichen.

Die Europäische Kommission wird in der Abfallrahmenrichtlinie ermächtigt, Kriterien bzw. Bedingungen für das Abfallende festzulegen.

Abfallendeverordnungen der EU wurden bereits für Aluminium-, Stahl- und Eisenschrotte, Bruchglas und Kupferschrotte verlautbart.

Welche Bedingungen für das Abfallende sind in der Abfallrahmenrichtlinie vorgegeben? 

Neben allfällig angegebenen spezifischen Kriterien sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

  1. Der Stoff oder Gegenstand wird gemeinhin für bestimmte Zwecke verwendet.
  2. Es besteht ein Markt für diesen Stoff oder Gegenstand oder eine Nachfrage danach.
  3. Der Stoff oder Gegenstand erfüllt die technischen Anforderungen für die bestimmten Zwecke und genügt den bestehenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse und
  4. die Verwendung des Stoffs oder Gegenstands führt insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen.

Als Kriterien sind erforderlichenfalls Grenzwerte für Schadstoffe einzuhalten. Die Kriterien tragen möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Stoffes oder Gegenstands Rechnung.

Mitgliedsstaaten können national eigene Abfallendevorschriften festlegen, soweit auf Gemeinschaftsebene keine entsprechenden Regelungen bestehen. In Österreich wird dies im § 5 AWG normiert. Anwendung findet die nationale Umsetzung für:

Recycling-Baustoffe gemäß Recycling-Baustoffverordnung


Hinweis: Abfälle, die nicht mehr als Abfälle angesehen werden, müssen allfällig anderen Rechtsvorschriften (zB REACH) entsprechen.


Was ist zu tun, wenn Fragen bzw. Zweifel zur Abfalleigenschaft einer Sache bestehen? 

Das Abfallwirtschaftsgesetz sieht dafür den Feststellungsbescheid vor. Ein Feststellungsbescheid wird bei begründeten Zweifel, ob eine Sache Abfall ist, welcher Abfallart diese zuzuordnen ist bzw. ob eine Sache unionrechtlichen Abfallvorschriften (zB Abfallverbringungsverordnung) unterliegt, von der Landeshauptmann erlassen.

Der Feststellungsbescheid kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten erwirkt werden. Gültig wird der von der Landeshauptmann erstellte Feststellungsbescheid erst nach positiver Prüfung durch die Oberbehörde. Das Ergebnis der Prüfung kann auch eine Abänderung bzw. eine Aufhebung des Bescheides sein.


Rechtsquellen

Nationale Bestimmungen

Nationale Abfallendeverordnung

EU-Bestimmungen

Abfallendeverordnungen der EU

Sonstige Quellen

Stand: 23.11.2020

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