Person mit Kappe, Brille, Handschuhen, in Schutzkleidung und mit Atemschutzmaske steht an Fließband mit Abfällen und greift danach, im Hintergrund Holzwand mit Fenstern, davor stehen Abfalltonnen.
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Bescheinigung hinsichtlich Abfallverbringung

Besondere Bestimmungen hinsichtlich der Verbringung von Abfällen für vorläufige Verwertungsverfahren und vorläufige Beseitigungsverfahren

Lesedauer: 1 Minute

Mit der Del. Verordnung (EU) 2024/2571 wird eine neue Bescheinigung hinsichtlich Abfallverbringung eingeführt.

Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1157 enthält besondere Bestimmungen hinsichtlich der Verbringung von Abfällen für vorläufige Verwertungsverfahren und vorläufige Beseitigungsverfahren. 

Die Anlagen, in denen solche vorläufigen Verfahren abgewickelt werden, müssen von den Anlagen, in denen nachfolgende vorläufige und nicht vorläufige Abfallbehandlungsprozesse stattfinden, darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass die nachfolgenden Anlagen die Prozesse abgeschlossen haben, für die ihnen Abfälle geliefert wurden. Eine solche Bestätigung erfolgt in Form einer Bescheinigung, die von den Anlagen, in denen der nachfolgende Abfallbehandlungsprozess stattfand, ausgestellt wird. Mit der Bescheinigung bestätigen die Anlagen den Abschluss eines nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertungsverfahren oder eines nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Beseitigungsverfahrens.

Die Bescheinigung über den Abschluss eines nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertungsverfahrens oder eines nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Beseitigungsverfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 ist im Anhang I der vorliegenden Verordnung enthalten.

Details siehe Verordnung selbst.

Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2571 tritt am 17.1 Oktober 2024 in Kraft und betrifft alle Unternehmen, die Abfälle verbringen. 

Stand: 04.10.2024

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