Person mit Brillen in blauem Hemd sitzt vor aufgeklappten Laptop mit Kugelschreiber in der Hand und unterhält sich mit beisitzender Person
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Steuerinfos für Neugründer

Welche grundlegenden Pflichten und Regeln gelten - auch für die Vor-Gründungsphase

Lesedauer: 2 Minuten

03.10.2023

Neugründer sind schon Unternehmer, wenn sie erste Vorbereitungsarbeiten durchführen. Sie müssen die Gründung innerhalb eines Monats beim Finanzamt melden. Für die Gewinnermittlung gibt es verschiedene Möglichkeiten. Ab einem gewissen Jahreseinkommen müssen Gründer eine Einkommensteuererklärung abgeben, sie können das auch freiwillig tun. Für die Umsatzsteuer gibt es klare Regeln des Finanzamtes, Kleinunternehmer können Ausnahmen nutzen. Es gibt Erleichterungen bei Abgaben und Gebühren.

Meldung beim Finanzamt, Ausgaben vor der Gründung

Unternehmer müssen eine Betriebsneugründung innerhalb eines Monats beim Finanzamt melden. Dafür füllt man ein Formular des Finanzamts aus. Als Unternehmer gilt man schon in der Vorbereitungszeit. Ausgaben aus dieser Zeit nennt man vorweggenommenen Ausgaben – Unternehmer können sie absetzen (steuermindernd geltend machen). Besondere Bestimmungen gibt es, wenn Anlagegüter wie zB Grundstücke aus dem Privatbesitz in den Betrieb übernommen werden. 

Wenn man zu Beginn nur nebenberuflich Unternehmer ist, muss man steuerliche Besonderheiten beachten. 

Gewinnermittlung und Aufzeichnungspflichten

Gewinne ermittelt man durch Betriebsvermögensvergleich (doppelte Buchführung), Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Pauschalierung. Der Betriebsvermögensvergleich ist verpflichtend für Kapitalgesellschaften wie GmbHs und für andere Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 700.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren. Sie sind buchführungspflichtig - sie müssen ihre Geschäftsunterlagen nach bestimmten Vorschriften führen.  

Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfasst man die Einnahmen und Ausgaben. Außerdem müssen Einnahmen-Ausgaben-Rechner ein Wareneingangsbuch und ein Anlageverzeichnis für die Anlagegüter führen.

Bestimmte Unternehmergruppen können den Gewinn auch durch Pauschalierung ermitteln. 

Tipp: Details finden Sie auf der Übersichtsseite zu Pauschalisierung und den anderen Gewinnermittlungsarten.

Für Geschäftsunterlagen wie Rechnungen oder Buchhaltungsunterlagen beträgt die Aufbewahrungspflicht mindestens sieben Jahre. Für die Einzelerfassung von Barumsätzen muss seit 2016 eine Registrierkasse vorhanden sein. Die Registrierkassenpflicht betrifft Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 15.000 Euro und Barumsätzen mehr als 7.500 Euro. Es gibt Sonderregelungen, zB für Umsätze im Freien, Almhütten, Automaten und Onlineshops.

Einkommensteuererklärung für Unternehmensgründer

Gründer fallen unter die Erklärungspflicht, wenn das Jahreseinkommen aus dem Gewerbebetrieb mehr als 11.000 Euro beträgt.  

Man kann freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben. Das ist sinnvoll, wenn Verluste entstanden sind. Diese können mit positiven Einkünften ausgeglichen werden. Das Finanzamt kann auch jederzeit die Abgabe einer Steuererklärung verlangen.

Tipp: Mehr Infos finden Sie auf der Übersichtsseite zur Einkommenssteuer.

Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

Die Umsatzsteuer ist eine Steuer auf Lieferungen und Leistungen von Unternehmen. Auch für Eigenverbrauch und Einfuhren fällt sie an. Es gibt unterschiedliche Steuersätze, von 10, 13 oder 20 %. Bei Geschäften zwischen Unternehmen gilt: Wenn einer die Umsatzsteuer verrechnet, kann der andere (zahlende Unternehmer) diese bis auf einige Ausnahmen als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen.

Unternehmen müssen ihre Umsatzsteuerbeträge regelmäßig an das Finanzamt melden. Die Umsatzsteuervoranmeldung passiert elektronisch, per Papier-Formular nur in Ausnahmefällen.  

Für Gründer stellt sich die Frage, ob sie die Nettoschwelle von 30.000 Euro Jahresumsatz für Kleinunternehmer erreichen werden. Wenn sie Kleinunternehmer bleiben, sind sie „unecht steuerbefreit“. Das heißt, sie müssen keine Umsatzsteuer abführen, können aber auch den Vorsteuerabzug nicht nutzen. 

Tipp: Details finden Sie auf der Infoseite zu Kleinunternehmerregelung und Umsatzsteuer

UID-Nummer für Neugründer?

Die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (UID-Nummer) ist eine spezielle Steuernummer, die das Finanzamt zuteilt. Sie dient zur Identifikation gegenüber anderen Unternehmen. Kleinunternehmer erhalten eine UID-Nummer nur auf Antrag. Das kann notwendig/sinnvoll sein, wenn zB ein Lieferant aus der EU die UID-Nummer verlangt oder um Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die Beantragung der UID-Nummer bei Gründung hat grundsätzlich keine direkten steuerlichen Auswirkungen, es sei denn es wird auch auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet. Dies sollte vorher gut überlegt sein.

Erleichterungen für Neugründer - das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG)

Durch das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) können bestimmte Abgaben und Gebühren bei Neugründungen wegfallen oder niedriger sein. Das gilt etwa für Gerichts- und Stempelgebühren oder auch Grunderwerbssteuer und Lohnnebenkosten. Wer genau Betriebsinhaber ist und der Zeitpunkt der Gründung spielen eine Rolle. 

Wichtig: Der Unternehmer muss die Anträge richtig und rechtzeitig selbst abgeben. Sonst erhält er unter Umständen keine Förderung!