Vektor-Illustration eines dunklen Hintergrunds, auf dem in erhobener Optik die Kontinente der Welt in heller Farbe ist. Von einem Kontinent führen zum nächsten gelbe Linien, die bei gelben Kreisen in den Ländern landen
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Export – Import: Erste Schritte für Unternehmensgründer

Grundlagen und Tipps für den Einstieg in den internationalen Handel

Lesedauer: 3 Minuten

20.02.2025

Neben den üblichen Herausforderungen und Problemen, welche im Zuge einer Unternehmensgründung auftauchen, kommen Gründer oft das erste Mal mit grenzüberschreitendem Warenhandel in Kontakt. Bei Warenbewegungen innerhalb der Europäischen Union spricht man bei B2B Geschäften von innergemeinschaftlichem Warenverkehr (innergemeinschaftlichen Lieferungen – igL, innergemeinschaftlichen Erwerb – igE) und bei B2C Geschäften von Versandhandel.  Findet die Warenbewegung aus dem Drittland (bspw. Schweiz) statt, spricht man von Import, bei einer Lieferung von Waren in ein Drittland, von Export.

Für den Export oder Import wird eine EORI Nummer benötigt, welche als Identifizierung für alle Wirtschaftsbeteiligten im Kontakt mit den Zollbehörden dient. Eine EORI Nummer kann sowohl von natürlichen Personen als auch von einem Unternehmen beantragt werden.

Die Registrierung erfolgt über das Portal Zoll/Customs Decisions Austria (CDA).

  • Für juristische Personen: Der Zugang zum Zoll-Portal wird über das Unternehmerserviceportal (USP) bereitgestellt. Die Anmeldung ist mit einer Benutzererkennung oder mittels ID-Austria möglich. Falls Ihr Unternehmen noch nicht im USP registriert ist, finden Sie eine detaillierte Anleitung unter www.usp.gv.at.
  • Für natürliche Personen: Die Anmeldung erfolgt über FinanzOnline à Externe Verfahren/Links à Portal Zoll.

Ferner benötigt man bei jedem Export oder Import eine Zollanmeldung. Diese macht in der Regel ein Spediteur, wobei hier, je nach Art und Größe der Ware, zwischen „klassischen“ Spediteuren oder Schnelldiensten gewählt werden kann. Auch ist es möglich über die Postaufgabe eine Zollanmeldung zu machen. Die Zollanmeldung ist nicht mit dem Transport zu verwechseln.  Für die Zollanmeldung benötigt man – speziell im Export – die richtige Zolltarifnummer. Beim Import wird die Zolltarifnummer oft vom Verkäufer im Drittland vorgegeben, wobei auch hier eine Abklärung bzgl. Einfuhrbestimmungen und -kosten im Vorfeld sinnvoll sein kann.

Bei der Zolltarifnummer handelt es sich um eine nahezu weltweit idente Codierung, welche die Ware nummerisch umschreibt; ebenso lassen sich über die Zolltarifnummer Zollsätze, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen oder -verbote, Ursprungsregeln, sowie die Einfuhrumsatzsteuer bestimmen. Die Zolltarifnummer wird oft auch als HS-Code, KN-Code oder Taric-Nummer bezeichnet. Die Zolltarifnummern können in der Access2Markets Datenbank der EU (https://trade.ec.europa.eu/access-to-markets/de/home), bei der Zollstelle Villach oder bei den Wirtschaftskammern erfragt werden.

Der Zoll wird vom Zollwert (Wert der Ware an der EU-Außengrenze, d.h. Warenwert zzgl. Fracht etc). berechnet. Es gibt zollfreie Lieferungen, Lieferungen, welche unter Einhaltung gewisser Ursprungsregeln (Herkunftsregeln) zollfrei sind, und prozentmäßige Einfuhrzölle. In anderen Ländern wird der Zoll auch bspw. nach Gewicht oder Stück berechnet. Hier empfiehlt es sich vorab zu klären, wie hoch die Zollkosten sind und ob unter Einhaltung von gewissen Ursprungsregeln ein Freihandelsabkommen genützt werden kann. Warenmuster müssen bewertet und ebenso verzollt werden.

Import: Bei Überlassung der Ware in den freien Verkehr (Ware wird vom Zoll zur freien Verwendung überlassen) fällt zusätzlich zu den Zollkosten die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) an. Die Sätze sind in Österreich parallel zur inländischen USt 0 %, 10 %, 13 % oder 20 % und werden vom Eingangswert (Zollwert zzgl Zoll und Fracht bis Bestimmungsort) berechnet. Unternehmer, welche vorsteuerabzugsberechtigt sind können beim Import die unbare Abwicklung der EUSt beantragen und haben somit sofort den Vorsteuerabzug, anderenfalls wird die EUSt bezahlt und im Rahmen der Buchhaltung bei der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) als Vorsteuer geltend gemacht. Kleinunternehmer (Umsatzgrenze bis 55.000,- EUR brutto pro Jahr) und Privatpersonen müssen die EUSt bezahlen.

Beachte: Nicht alle Güter dürfen ohne Genehmigung eingeführt werden. Ebenso sind beim Import Vorschriften des Inverkehrbringens einzuhalten, sowie auf Mindeststandards zu achten (bspw. CE-Kennzeichnung, Lebensmittelkennzeichnung). Zusätzliche Abgaben sind unter anderem in der Verpackungsverordnung geregelt.

Export: Die Ausfuhrlieferung ist steuerfrei, somit wird eine Nettorechnung gelegt mit Hinweis auf steuerfreie Ausfuhrlieferung. Wichtig hierbei ist, eine Bestätigung des tatsächlichen Austritts für eine etwaige spätere Prüfung durch die Finanzbehörden aufzubewahren (Ausfuhrnachweis).

Beachte: Nicht alle Güter dürfen genehmigungsfrei ausgeführt werden! Es gibt länderspezifische Sanktionen und Embargos, ebenso güterbezogene Beschränkungen oder Ausfuhrkontrollen. Im Zielland ist neben dem Zoll auch auf Vorschriften des Inverkehrbringens zu achten

Touristenexport: Hierbei handelt es sich um den Verkauf und die Abholung von Waren durch eine nicht in der EU ansässige Privatperson. Unter gewissen Voraussetzungen bekommen diese Personen die USt zurück.

Incoterms: Diese sind internationale Lieferbedingungen und regeln unter anderem den Gefahrenübergang der Waren.

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