Porträt einer sanft lächelnden Person die zugeklapptes Notebook umfasst hält, im Hintergrund verschwommen Glasfassade eines Gebäudes
© anatoliycherkas | stock.adobe.com

UID-Nummer für Neugründer und die neue Kleinunternehmerregelung

Durch die Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze und den Wegfall der Rückwirkung einer Umsatzüberschreitung wird eine UID-Nummer oft nicht mehr benötigt.

Lesedauer: 2 Minuten

24.02.2025

Zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit stellt sich oftmals die Frage nach der Notwendigkeit einer UID-Nummer. Durch die neue Kleinunternehmerregelung ergeben sich diesbezüglich neue Perspektiven und Überlegungen. 

Im Rahmen der per 01.01.2025 umgesetzten Änderungen kam es auch zur Anhebung der relevanten Umsatzgrenze auf 55.000,- EUR brutto und damit zu einer Erweiterung des Anwenderkreises. Betriebsgründer werden nun noch häufiger als umsatzsteuerliche Kleinunternehmer eingestuft werden.

Ist aufgrund des Businessplans absehbar, dass die Kleinunternehmergrenze voraussichtlich überschritten wird, muss die geplante Umsatzhöhe dem Finanzamt bekannt gegeben werden (Fragebogen des Finanzamtes für Betriebsgründer). Der Neugründer wird in diesem Fall zur Umsatzsteuer erfasst (Regelbesteuerung) und erhält automatisch vom Finanzamt eine UID-Nummer zugewiesen.

Die unterjährige Überschreitung der Kleinunternehmergrenze führte nach der Rechtslage bis 31.12.2024 dazu, dass die Steuerbefreiung rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr wegfiel. Für alle in diesem Jahr getätigten Umsätze musste die Umsatzsteuer ans Finanzamt nachgezahlt werden. Hatte ein Unternehmer überwiegend Privatkunden scheiterte eine Weiterverrechnung an die Kunden, die Umsatzsteuer ging zu Lasten des Gewinns. Um dieses Risiko zu vermeiden, entschieden sich Neugründer häufig von vornherein für eine Regelbesteuerung. Mit dem Regelbesteuerungsantrag (Formular U 12) erfolgt die Erfassung zur Umsatzsteuer und die automatische Zuteilung einer UID-Nummer. Die Bindungsfrist beträgt 5 Jahre.

Nach der neuen Kleinunternehmerregelung greift die Umsatzsteuerpflicht erst ab der Überschreitung des Grenzbetrages von 55.000,- EUR. Bei weniger als 10 % Überschreitung tritt die Umsatzsteuerpflicht erst im darauffolgenden Kalenderjahr ein, die unechte Steuerbefreiung bleibt für das laufende Jahr zur Gänze erhalten. Bei Überschreiten der 10%igen Toleranzgrenze greift die Steuerpflicht erst ab dem Umsatz, mit dem die Kleinunternehmergrenze überschritten wird (keine rückwirkende Steuerpflicht). Die Befürchtung eines administrativen Aufwands und einer entsprechenden Kostenbelastung durch einen wider Erwarten höheren Umsatz als 55.000,- EUR ist somit kein Beweggrund mehr für eine Option zur Regelbesteuerung.

Sind die Kunden des Neugründers überwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer und/oder möchte sich der Betriebsgründer aufgrund größerer Aufwendungen den Vorsteuerabzug sichern, wird hingegen die Beantragung einer UID-Nummer trotz Unterschreitens der Kleinunternehmergrenze weiterhin Sinn machen.

Keine Änderungen ergeben sich im Dienstleistungsverkehr mit Unternehmerkunden innerhalb der EU. Für die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen bzw. den Empfang solcher Leistungen nach dem Reverse-Charge Verfahren (Übergang der Steuerschuld) ist nach wie vor die Beantragung einer UID-Nummer mit dem Formular U15 nötig. Am Kleinunternehmerstatus in Österreich ändert sich dadurch nichts.

Auf Warenlieferungen oder Dienstleistungen an Privatkunden im EU-Ausland hat die neue Kleinunternehmerregelung sehr wohl Auswirkungen. Seit 01.01.2025 besteht die Möglichkeit, auch in anderen Unionsländern eine Steuerbefreiung als Kleinunternehmer zu beanspruchen. Der Unternehmer, der einen entsprechenden Antrag gestellt hat, kann auch an Privatpersonen oder Kleinunternehmer im EU-Ausland bis zur dortigen nationalen Kleinunternehmergrenze steuerbefreite Lieferungen und Leistungen erbringen. Dabei darf die unionsweite Umsatzgrenze von 100.000,- EUR nicht überschritten werden. Bisher war bei derartigen EU-Auslandumsätzen über 10.000,- EUR die Umsatzsteuer des Landes des Kunden zu verrechnen. Die Abrechnung und Entrichtung erfolgte über den EU-OSS, alternativ war die steuerliche Registrierung im jeweiligen Land erforderlich.

Weitere interessante Artikel
  • Detailansicht einer Computertastatur mit Taste Umsatzsteuer
    Unternehmensgründer (insbesondere Kleinunternehmer) und UID-Nummern
    Weiterlesen
  • Mehrere bunte Post-its aufeinandergelegt mit Fragezeichen auf gelbem Hintergrund
    Unternehmensgründer (insbesondere Kleinunternehmer) und UID-Nummern – FAQ
    Weiterlesen
  • Freudige Unterhaltung eines Paares mit einer pensionierten Person auf einer Couch in einer Wohnzimmer-Atmosphäre
    Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) - für Übernehmer
    Weiterlesen