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Aufwendungen, welche schon vor der Unternehmensgründung anfallen

Was beachtet werden muss

Lesedauer: 3 Minuten

Für potenzielle Jungunternehmer:innen stellt sich in der Startphase häufig die Frage, wie sogenannte vorweggenommene Ausgaben, das sind Ausgaben, die bereits vor Betriebseröffnung anfallen, steuermindernd geltend gemacht werden können.

Ab wann ist man für das Finanzamt unternehmerisch tätig?

Gegenüber den Abgabenbehörden ist man schon ab jenem Zeitpunkt Unternehmer, ab dem die ersten Vorbereitungshandlungen für die Gründung eines Unternehmens (z.B. Adaptierung eines Geschäftslokales, Kauf einer Einrichtung etc.) durchgeführt werden und nicht erst mit Abgabe der dafür vorgesehenen Meldung – binnen Monatsfrist ab Eröffnung des Gewerbebetriebes – beim Finanzamt Österreich. 

Ausgaben, die im Rahmen einer solchen vorbereitenden Tätigkeit anfallen, stellen Betriebsausgaben dar, auch wenn sie bereits im Jahr vor der Betriebseröffnung getätigt wurden. Dabei handelt es sich meist um Investitionen sowie um Eröffnungswerbung. Auch Zinsen für Kredite, die vor der Betriebseröffnung aufgenommen wurden, sind Betriebsausgaben, wenn damit betrieblich veranlasste Aufwendungen oder betrieblich verwendete Wirtschaftsgüter finanziert werden. Allerdings muss stets eine zielstrebige Vorbereitung der Betriebseröffnung erkennbar sein. Die Absicht der Unternehmensgründung ist durch geeignete Unterlagen (z.B. Gewerbeanmeldung, Schriftverkehr mit möglichen Geschäftspartnern, Kreditvereinbarungen, Kosten- und Umsatzplanung etc.) nachzuweisen.

Vorweggenommene Betriebsausgaben können nur in einer Einkommensteuererklärung, nicht jedoch im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Hatte ein Steuerpflichtiger z.B. im Jahr 2023 nichtselbständige Einkünfte, für die Lohnsteuer entrichtet wurde und sind daneben bereits im Jahr 2023 (lediglich) Vorbereitungsausgaben für die Eröffnung eines Gewerbebetriebes angefallen, so kann er im Zuge der Einkommensteuerveranlagung (Ausgleich der Verluste aus dem Gewerbetrieb mit den positiven Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit) Lohnsteuer erstattet bekommen.

Auch Umschulungsmaßnahmen auf den Unternehmerberuf sind steuerlich abzugsfähig

Zu den vorweg genommen Betriebsausgaben bzw. Gründungsaufwendungen zählen auch jene Kosten, die für die unternehmerische Ausbildung, das sind Spezialseminare, Ausbildungslehrgänge udgl. anfallen. Derartige Umschulungsmaßnahmen können jedoch nur dann steuerlich begünstigt als Werbungskosten (im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung) bzw. als vorweggenommene Betriebsausgaben (im oder in den Jahren vor der Betriebseröffnung) berücksichtigt werden, wenn das Gesamtbild der Verhältnisse für das Vorliegen einer Absicht des Steuerpflichtigen spricht, eine andere Berufstätigkeit (wenn auch im Nebenberuf) tatsächlich ausüben und daraus Einkünfte erzielen zu wollen.

Bildungsmaßnahmen, die aus persönlichem Interesse getätigt werden, sind von der steuerlichen Abzugsfähigkeit ausgeschlossen, weil diese Kosten der Lebensführung darstellen. Abzugsfähig sind nur jene Aufwendungen, die zur Sicherung des künftigen Lebensunterhalts des Steuerpflichtigen beitragen sollen. Ob ein solcher „Wille“ des Steuerpflichtigen vorliegt, sich eine neue (auch weitere) Einkunftsquelle durch die Ausübung eines anderen oder zusätzlichen Berufes zu verschaffen, ist stets im Einzelfall anhand objektiver Kriterien zu beurteilen. 

Liebhabereivermutung zu beachten

Tätigkeiten, die mittel– bis langfristig keinen positiven Gesamterfolg erwarten lassen, fallen unter den Begriff der „Liebhaberei“ und sind steuerlich unbeachtlich. Verluste, die aus einer solchen Tätigkeit entstehen, dürfen weder mit anderen Einkunftsarten (wie z.B. Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit) ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden. Selbst wenn sich ausnahmsweise ein Gewinn ergibt, entsteht daraus keine Steuerpflicht.

Auch vorweggenommene Aufwendungen stellen daher in diesem Fall keine zu berücksichtigenden Betriebsausgaben dar, wenn ersichtlich ist, dass die Intentionen nicht auf einen Betrieb als Einkunftsquelle gerichtet sind .

Als Betätigungen mit Liebhabereivermutung sind anzusehen:

  • Die Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich besonders für eine Nutzung für private Zwecke eignen wie z. B. eine Pferdezucht, die Vermietung von Sportflugzeugen oder Yachten;
  • Tätigkeiten aufgrund einer privaten Neigung z. B. als Hobbymaler, Schriftsteller oder Privatgeschäftsvermittler;
  • Die Vermietung von Ein- und Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen, Bungalows etc. ("kleine Vermietung“).

Treten bei solchen Tätigkeiten Verluste auf, so ist von Beginn an "Liebhaberei" anzunehmen; dies sowohl bei der Einkommensteuer als auch grundsätzlich bei der Umsatzsteuer. Eine Einkommensquelle kann nur dann angenommen werden, wenn mittels Prognoserechnung nachgewiesen wird, dass in einem absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn zu erwarten ist. Für betriebliche Tätigkeiten gibt es dafür keine starre Zeitvorgabe, der Zeitraum muss allerdings in vernünftiger Relation zum Mitteleinsatz stehen.

Details finden Sie auf der Infoseite Liebhaberei im Steuerrecht

Vorsteuerabzug besteht auch in der Vorgründungsphase

Die Berücksichtigung von Betriebsausgaben, soweit sie bereits vor der eigentlichen Eröffnung des Betriebes anfallen, wurde oben aus einkommensteuerrechtlicher Sicht beschrieben. Im Zusammenhang mit Vorbereitungsausgaben können vom künftigen Unternehmer gleichermaßen an ihn verrechnete Umsatzsteuerbeträge bereits als Vorsteuer beansprucht werden. Dazu muss eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben und die Rückzahlung eines Vorsteuerguthabens beantragt werden. In diesem Fall ist es allerdings zumeist notwendig, einen sogenannten Regelbesteuerungsantrag zu stellen, zumal der Gründer im „Vorbereitungsjahr“ häufig noch keine oder nur sehr geringe Umsätze hat. Hier muss der Unternehmensgründer genau abwägen, ob nicht die unechte Steuerbefreiung der sogenannten Kleinunternehmerregelung für ihn günstiger ist.

Details dazu finden Sie auf der Infoseite Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer).

Stand: 01.03.2024

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