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Das Neugründungs-Förderungsgesetz und die Auswirkungen auf die Lohnnebenkosten

Voraussetzungen für die Befreiung von verschiedenen Abgaben

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Unternehmensneugründungen werden durch das Neugründungs-Förderungsgesetz von diversen Abgaben befreit.

Wer gilt als „Neugründer“ im Sinne des Neugründungs-Förderungsgesetzes?

Der Status „Neugründer“ wird durch die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur im Rahmen eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder dem selbstständigen Erwerb dienenden Betriebes erlangt.

Voraussetzung ist, dass die betriebsbeherrschende Person sich innerhalb der letzten 5 Jahre weder im Inland noch im Ausland in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat. Die bloße Gewerbeanmeldung oder die Eintragung im Firmenbuch stellt keine Betriebsneugründung im Sinne des Neugründungs-Förderungsgesetzes dar. Die Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb ist ebenfalls nicht begünstigungsfähig. Grundsätzlich können alle erfolgten Gründungshandlungen in einem Zeitraum von 30 Kalendertagen zusammenhängend interpretiert werden.

Welche Lohnnebenkosten werden nicht erhoben?

Werden alle Voraussetzungen erfüllt, wird der „Neugründer“ von diversen Abgaben befreit – unter anderem werden bestimmte Lohnnebenkosten nicht erhoben. Innerhalb von 35 Kalendermonaten nach dem Kalendermonat der Neugründung, können die Lohnabgaben für beschäftigte Dienstnehmer reduziert werden. Innerhalb dieses Zeitrahmens werden folgende Abgaben für maximal 12 Monate (Gründungsmonat plus 11 weitere Monate) nicht erhoben:

  • Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichfonds.
  • Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für Arbeitnehmer, freie Dienstnehmer und an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen.
  • Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers.
  • Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung vom Entgelt der im § 4 (1) ASVG genannten Personen.

Im Fall einer erstmaligen Beschäftigung bereits im Gründungsmonat steht die Begünstigung für 12 Monate ab der Neugründung zu. Als Kalendermonat der Neugründung gilt jener Monat, in dem der Betriebsinhaber erstmals nach außen werbend in Erscheinung tritt. Innerhalb der ersten 12 Monate ab Gründung gibt es keine Beschränkung hinsichtlich der Zahl der begünstigungsfähigen Arbeitnehmer. Im zweiten bzw. dritten Jahr nach der Neugründung gelten die Begünstigungen ausschließlich für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer.

Neufö2-Formular als Begünstigungsvoraussetzung

Um in den Genuss der oben angeführten Befreiungen zu kommen, muss der Betriebsinhaber bei der jeweiligen Behörde (z.B. Finanzamt, ÖGK) zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme ein korrekt ausgefülltes amtliches Formular (NeuFö2) im Original vorlegen.

Dieses Formular ist bei den gesetzlichen Berufsvertretungen, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und im Internet auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums zu finden.

Der Neugründer hat auf dem Formular Neufö2 zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Neugründung eines Betriebs erfüllt sind, weiters ist ein Bestätigungsvermerk seitens der gesetzlichen Berufsvertretung über die erfolgte Neugründungs-Beratung erforderlich. 

Als Alternative kann der Betriebsinhaber die Erklärung über die Neugründung auch elektronisch über das Unternehmensserviceportal abwickeln. 

Stand: 01.10.2020

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