Wareneingangsbuch
Verpflichtend für gewerbliche Einnahmen-Ausgaben-Rechner
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Wichtige Erstinformationen
Grundsätzlich sind gewerbliche Unternehmer, die Waren- bzw Materialeinkäufe tätigen, verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen. Von dieser Verpflichtung sind Unternehmer, die zur doppelten Buchführung (Bilanzierung) verpflichtet sind oder die freiwillig bilanzieren, befreit. Somit ist ein Wareneingangsbuch nur von gewerblichen Einnahmen-Ausgaben-Rechnern zu führen.
Detailinformationen
Inhalt
Im Wareneingangsbuch sind folgende Eintragungen vorzunehmen
- Fortlaufende Nummer der Eintragung
- Tag des Wareneingangs oder der Rechnungslegung
- Name (Firma) und Anschrift des Lieferanten
- Bezeichnung (branchenübliche Sammelbezeichnung, wie etwa Bücher, Waschmittel, Büromöbel oder Spielwaren genügt)
- Preis des Warenpostens
- Hinweis auf die dazugehörigen Belege
Waren sind bewegliche körperliche Gegenstände (also nicht Wertpapiere oder Rechte), die nach der Art des Betriebes üblicherweise zum Zweck der gewerblichen Weiterveräußerung erworben werden. Eintragungsfähig sind Waren nur, wenn sie erworben werden (einschließlich der Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten, nicht aber Betriebsmittel). Auch wenn Gegenstände für private Zwecke entnommen werden, sind diese einzutragen. Selbst hergestellte Gegenstände sind daher nicht eintragungspflichtig.
Achtung:
Nicht einzutragen sind Waren, die bei der reinen Leistungserbringung verwendet werden und daher nicht zur Weiterveräußerung bestimmt sind, wie beispielsweise der Treibstoff beim Beförderungsunternehmer.
Zeitpunkt der Eintragung
Die Eintragungen sind in zeitlich richtiger Reihenfolge jeweils spätestens zum 15. des zweitfolgenden Monats vorzunehmen (z.B. für Februar bis spätestens 15. April). Zusätzlich sind die Beträge monatlich und jährlich zusammenzurechnen.
Muster für ein Wareneingangsbuch
Lfd. Nr. |
Tag des Waren-Eingangs | Lieferant/ Name und Adresse |
Art der Ware | Rechungs- Betrag brutto |
Vor- steuer | Netto- betrag | Beleg abgelegt unter |
---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2. | Heinz Huber | Broschüren | 132,- | 12,- | 120,- | ER 207 |
2 | 3. | August Maier | Schreib-geräte | 14,70 | 2,45 | 12,25 | ER 208 |
3 | 4. | Stein, GmbH | Bücher | 205,50 | 18,68 | 186,82 | ER 209 |
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Vereinfachte Führung des Wareneingangsbuches
Für bestimmte nicht buchführungspflichtige Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes sowie des Lebensmittelhandels, welche eine Gewinnermittlung durch Pauschalierung in Anspruch nehmen, gibt es Erleichterungen hinsichtlich der Führung des Wareneingangsbuches. Diese Unternehmer können das Wareneingangsbuch in der Weise vereinfacht führen, dass
- die Belege sämtlicher Wareneingänge jeweils getrennt nach ihrer Bezeichnung in richtiger zeitlicher Reihenfolge mit einer fortlaufenden Nummer versehen werden,
die Beträge jährlich für das abgelaufene Wirtschaftsjahr getrennt nach der Bezeichnung (branchenüblichen Sammelbezeichnung) des Wareneingangs zusammengerechnet werden und die zusammengerechneten Beträge in das Wareneingangsbuch eingetragen werden,
die Berechnungsunterlagen zu den Summenbildungen (Rechenstreifen) aufbewahrt werden
Als Warengruppen kommen dabei insbesondere folgende in Betracht:
- Heißgetränke
- Küche
- Speiseeis
- Brot und Gebäck
- Rauchwaren
- Sonstige Wareneinkäufe
Stand: 01.08.2024