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Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) für Übernehmer - FAQ

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 3 Minuten

1. Was sind die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung?

Es muss sich um eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung eines Betriebes bzw. Teilbetriebes bei gleichzeitigem Wechsel der Person - bzw. wenn mehrere Personen, dann aller Personen - des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers handeln. Der neue Betriebsinhaber darf sich innerhalb der letzten 5 Jahre nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt haben.

2. Wird auch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen gefördert?

Grundsätzlich ja. Voraussetzung ist jedoch, dass sämtliche die Betriebsführung beherrschenden Gesellschafter durch neue Gesellschafter ersetzt werden, die sich in den letzten 5 Jahren nicht in vergleichbarer Art betrieblich beherrschend betätigt haben.

3. Wer gilt nach dem NeuFöG als Betriebsinhaber?

Betriebsinhaber im Sinne des NeuFöG sind insbesondere: 

  • Einzelunternehmer
  • bei Personengesellschaften (OG, KG...) alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter und jene beschränkt haftenden Gesellschafter, die entweder zu mindestens 50 % am Vermögen beteiligt oder mehr als 25 % am Vermögen beteiligt und mit der Geschäftsführung betraut sind
  • bei Kapitalgesellschaften (GmbH...) jene Gesellschafter, die entweder zu mindestens 50 % am Vermögen beteiligt oder mehr als 25 % am Vermögen beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind.

4. Was versteht man unter Betätigung in vergleichbarer Art?

Bei der Vergleichbarkeit der Betätigung kommt es nicht auf den Gewerbewortlaut an, sondern darauf, ob die neuerliche selbständige Tätigkeit in dieselbe Wirtschaftsklasse (nach der Einteilung der Bundesanstalt Statistik Österreich - ÖNACE) fällt wie die seinerzeitige Tätigkeit.

5. Wird auch die Übernahme in Form eines Pachtverhältnisses gefördert?

Auch die Übernahme und Fortführung von Unternehmen in Form von Pachtverhältnissen wird gefördert, wenn auf den Pächter die Voraussetzungen betreffend Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers zutreffen und die wesentlichen Betriebsgrundlagen an den Pächter übertragen werden.

6. Benötigt der Übernehmer spezielle Ausbildungen und Kenntnisse?

Nur wenn es sich bei der Betriebsübertragung um ein freies Gewerbe handelt, hat der übernehmende Betriebsinhaber kaufmännische Kenntnisse (Zeugnisse, kaufmännische Praxis, usw.) vorzuweisen bzw. zu bestätigen, dass er sich diese Kenntnisse aus dem von der gesetzlichen Berufsvertretung (WKO) zur Verfügung gestellten Informationsmaterial aneignet.

7. Welche Gebühren- und Steuerbefreiungen gibt es?

Gegen rechtzeitige Vorlage des amtlichen Formulars NeuFö2 bei der in Betracht kommenden Behörde gibt es Befreiungen bzw. Ermäßigungen für unmittelbar im Zusammenhang mit der Übertragung des Betriebes stehende Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, Grunderwerbssteuer und Firmenbuchgebühren.

8. Wie kommt man in den Genuss dieser Neugründungsförderung?

Der Betriebsinhaber hat bei jeder in Betracht kommenden Behörde (z. B. Firmenbuchgericht, Finanzamt, Bezirkshauptmannschaft ...) rechtzeitig ein korrekt ausgefülltes amtliches Formular NeuFö2 vorzulegen.

9. Besteht die Möglichkeit der elektronischen Vorlage des Formulars NeuFö2?

Der Übernehmer eines Betriebes kann die Erklärung über die Betriebsübernahme auch elektronisch über das Unternehmensserviceportal vornehmen. Die Möglichkeit der Nutzung der elektronischen Erklärung ist abhängig von der technischen Verfügbarkeit im Unternehmensserviceportal. Die diesbezügliche Beratung durch die jeweilige Interessenvertretung bzw. die Sozialversicherungsanstalt kann in diesem Fall auch fernmündlich oder unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erfolgen und ist durch den Betriebsübernehmer zu bestätigen.

Wenn die Erklärung über das Unternehmensserviceportal vorgenommen wird, kann der elektronisch signierte Ausdruck der Erklärung den betroffenen Behörden vorgelegt oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden (z.B. durch Upload der PDF-Erklärung im Formular).

10. Wer stellt das amtliche Formular NeuFö2 aus?

Zuständig ist jene gesetzliche Berufsvertretung, welcher der Betriebsinhaber zuzurechnen ist. Für Mitglieder der Wirtschaftskammer werden die NeuFöG-Formulare von den Fachorganisationen, örtlich zuständigen Bezirksstellen oder dem WKO Gründerservice ausgestellt.

Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist die Beratung primär durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen SVS in Anspruch zu nehmen. Das erste Beratungsgespräch für Neue Selbstständige kann alternativ auch durch die Wirtschaftskammerorganisation erfolgen.

11. Welche Auflagen hat der begünstigte Übernehmer zu beachten?

Zur Nachforderung der Gebühren und Steuern kommt es dann, wenn der Betrieb innerhalb von 5 Jahren entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder aufgegeben wird. Die Begünstigungen fallen auch dann rückwirkend weg (vor allem bei Gesellschaften), wenn innerhalb von 2 Jahren nach der Betriebsübertragung betriebsbeherrschende Gesellschafter durch neue ersetzt werden, die sich in den letzten 5 Jahren bereits beherrschend in vergleichbarer Art betrieblich betätigt haben.

Stand: 01.01.2024