Person in orangem Schutzanzug in Rückenansicht kontrolliert auf Boden kniend Leitungen
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Grundsätze zur Betriebsanlagengenehmigung

Allgemeine Informationen und Merkblätter

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Die Betriebsanlagen als örtlich gebundene Einrichtung zum Betrieb des Unternehmens bedarf einer Bewilligung, wenn durch die von der Betriebsanlage ausgehenden Emissionen insbesondere die Nachbarn, aber auch allgemein die Umwelt, negativ betroffen sein können.

Die Betriebsanlagengenehmigung schafft Rechtssicherheit gegenüber Behörden und Nachbarn und erlaubt das rechtlich abgesicherte Arbeiten im eigenen Betrieb.

Damit diese Situation auch bestehen bleibt sind seit der letzten Genehmigung durchgeführte Änderungen an der Betriebsanlage der Behörde zu melden und gegebenenfalls auch um eine Änderungsgenehmigung anzusuchen. Spätestens alle 5 bzw. 6 Jahre hat der Betriebsinhaber den Betrieb auf die Einhaltung der gesetzlichen und durch Bescheid vorgegebenen Bestimmungen zu überprüfen.

Genehmigungsfreistellungsverordnung

Anlagen, die unter die 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung (BGBl. II Nr. 80/2015 idgF) fallen, benötigen keine Genehmigung mehr. Das betrifft z.B. kleine Handelsbetriebe bis 600 m2 Betriebsfläche, kleine Lager oder auch Frisöre und Schuhservicebetriebe.

Weitere Details zur Genehmigungsfreistellungsverordnung 

Genehmigungsfreistellungen durch die GewO Novelle 2017 (BGBl. I Nr. 96/2017)

Mit der GewO Novelle 2017 wurden Änderungen vorgenommen, die bloß vorübergehende gewerbliche Tätigkeiten in einer ortsfesten gebundenen Anlage, temporäre und emissionsneutrale Änderungen einer genehmigten Anlage sowie den gleichartigen Maschinentausch anzeige- und genehmigungsfrei gestellt haben. 

Weitere Details zu den Neuerungen für die Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht

Infoblätter und Broschüren (online als PDF-File)

Formulare (als Word-Dokumente)

Weitere Detailinformationen

Stand: 01.04.2024