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FAQs Radon − Informationen und Meldepflichten für Unternehmen 

Häufig gestellte Fragen zum Thema

Lesedauer: 8 Minuten

1. Was ist zu tun, wenn bereits jetzt ein solcher Arbeitsplatz vorhanden ist?

Ist man zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Strahlenschutzgesetzes (1. August 2020) bereits verantwortliche Person für einen Arbeitsplatz im Keller oder Erdgeschoß im Radonschutzgebiet, für den es keine Ausnahme gibt, muss die Radonexpositionserhebung spätestens nach 2 Jahren veranlasst werden (31. Juli 2022). 
(§ 157 Abs 7 StrSchG 2020)

2. Änderungen an Arbeitsplätzen im Erdgeschoß oder Keller im Radonschutzgebiet

Können Änderungen an Arbeitsplätzen zu einer höheren Radonexposition führen, ist die Beurteilung durch die verantwortliche Person neu durchzuführen. Dabei sind alle Fristen sinngemäß einzuhalten. Solche Änderungen sind bauliche Änderungen die zu einer Änderung der Radoneintrittsrate oder zu einer Änderung der Lüftungsverhältnisse führen können (z.B. Fenstertausch). Für Arbeitsplätze an denen der Referenzwert von 300 Bq/m3 überschritten wird, sind auch betriebliche Änderungen relevant (z.B.: Änderung der Aufenthaltszeiten). Eine Auflistung der Änderungen, welche eine erneute Erhebung der Radonexposition erfordern, findet man in Anlage 4 der RnV

Werden an Arbeitsplätzen an denen der Referenzwert überschritten wird Änderungen durchgeführt, die zu einer Verringerung der Radonexposition führen, kann eine neuerliche Erhebung der Radonexposition veranlasst werden. Lassen sich daraus andere Radonschutzmaßnahmen ableiten, ist dies der Behörde zu melden.

3. Was ist zu tun, wenn der Grund für eine Ausnahme nach § 6(1) Z1 wegfällt?

Fällt die Voraussetzung für eine Ausnahme weg, muss die Behörde unverzüglich informiert werden. Die Verpflichtungen zur Erhebung der Radonexposition usw. sind ab Wegfall der Ausnahme innerhalb der Fristen zu absolvieren.

4. Welche Behörde ist zuständig?

Die behördliche Zuständigkeit teilt sich im Bereich Radon in die Zuständigkeit für den Radonschutz am Arbeitsplatz und den baulichen Radonschutz.

Für die Umsetzung der Radonschutzmaßnahmen bei Neubauten oder Sanierungen von Gebäuden ist die Baubehörde (Bürgermeister bzw. Magistrat) zuständig.

Für den Radonschutz am Arbeitsplatz ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann zuständige Behörde, außer der Betrieb unterliegt dem Mineralrohstoffgesetz.

5. Wer ist die ‚Verantwortliche Person‘?

In § 99 des Strahlenschutzgesetzes 2020 ist geregelt, dass die verantwortliche Person jede natürliche oder juristische Person ist, der die Verantwortung für die an den betroffenen Arbeitsplätzen ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zukommt. Eingeschlossen sind auch berufliche Betätigungen Dritter am Arbeitsplatz, wenn diese nicht selbst als verantwortliche Person gelten (z.B. Wartung- und Installationsarbeiten).

In der Regel wird das der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin sein.

Die Verantwortung kann nicht übertragen werden, jedoch können Aufgaben der verantwortlichen Person an Dritte übergeben werden. 

6. Meldepflichten der verantwortlichen Person

Was?An wen?Wann? 
Für alle Arbeitsplätze im Erdgeschoß oder Keller im Radonschutzgebiet
Wenn eine Ausnahme nach § 6 (1) Z1 RnV zutrifftBehörde (schriftlich unter Angabe der eindeutigen Identifizierungsnummer des Standortes – GLN-Nummer)keine Frist angegeben 
Voraussetzung für eine Ausnahme nach § 6 (1) Z1 RnV fällt wegBehörde unverzüglich

Arbeitsplätze für die eine Dosisabschätzung erforderlich ist

Ergebnisse der DosisabschätzungBehördeinnerhalb von 4 Wochen nach Erhalt 
Auflösung eines Arbeitsplatzes für den eine Dosisabschätzung erforderlich warBehördeunverzüglich

Arbeitsplätze bei denen der Referenzwert überschritten, aber die 6 mSv/Jahr unterschritten werden

Ergebnisse der wiederholten Dosisabschätzung alle 5 JahreBehördekeine Frist angegeben
Nachweisliche InformationMitarbeiterkeine Frist angegeben
Arbeitsplätze bei denen die Dosis von 6 mSv/Jahr überschritten wird
Überschreitung des Grenzwertes von 20 mSv/Jahr bei einer Arbeitskraft

Behörde

(schriftlicher Bericht mit Ursachen und Maßnahmen)
unverzüglich 
Angaben gemäß Anlage 5 Abschnitt Aermächtigte Überwachungsstellebei Änderungen unverzüglich melden
Alle benötigten Angaben zur Dosisermittlung am Ende des Überwachungszeitraumesermächtigte Überwachungsstelleunverzüglich nach Ende des Überwachungszeitraumes
RadonschutzbeauftragterBehörde (unter Anschluss der Aus- und Fortbildungsnachweise)innerhalb von 6 Monaten nach Meldung der Dosisabschätzung 
Ergebnisse der laufenden Dosisermittlungbetroffene Arbeitskräfteunverzüglich 
Radonschutzunterweisungbetroffene Arbeitskräftevor Aufnahme der Betätigung und dann einmal jährlich

Sonstige Meldungen:

  • Wenn an Arbeitsplätzen, an denen die Referenzwerte überschritten wurden, Änderungen vorgenommen werden die zu einer Verringerung der Radonkonzentration führen, kann man eine erneute Radonexpositionserhebung machen. Ergeben sich daraus neue Maßnahmen, ist dies der Behörde zu melden.
  • Wenn über einen Zeitraum von mind. 2 Jahren bei einer Arbeitskraft die effektive Dosis von 6 mSv/Jahr unterschritten wurde, kann das der Behörde unter Anschluss von Nachweisen gemeldet werden. Die Verpflichtungen (laufende Dosismessung, Radonbeauftragter, Radonschutzunterweisung, organisatorische Maßnahmen) entfallen ab dem Zeitpunkt der Meldung an die Behörde.

7. Welche Unterlagen bekommt die verantwortliche Person und wie sind diese aufzubewahren?

Die verantwortliche Person bekommt gegebenenfalls von der ermächtigten Überwachungsstelle folgende Unterlagen und muss diese 7 Jahre aufbewahren:

  • Ergebnisse der Radonexposition: unverzüglich nach Vorliegen (ermächtigte Überwachungsstelle meldet sie innerhalb von drei Monaten der Radondatenbank)
  • Ergebnisse der laufenden Dosisermittlung: spätestens 6 Wochen nach Ende des Überwachungszeitraumes, bei Überschreitung der Grenzwerte unverzüglich nach Ende des Überwachungszeitraumes (Ermächtige Überwachungsstelle meldet sie innerhalb von sechs Wochen an das zentrale Dosisregister)

Gegebenenfalls müssen folgende Nachweise ebenfalls 7 Jahre aufbewahrt werden:

  • über die Information der betroffenen Arbeitskräfte (effektive Dosis ≤ 6 mSv/Jahr)
  • über den Inhalt und den Zeitpunkt von Radonschutzunterweisungen (effektive Dosis > 6 mSv/Jahr)

8. Welche ermächtigten Überwachungsstellen gibt es?

Gemäß den Übergangsbestimmungen (§ 157 (9) Z 2 StrSchG 2020) dürfen die nach § 9 der Natürlichen Strahlenquellen-Verordnung zugelassenen Dosisüberwachungsstellen bis 31.12.2021 die erforderlichen Ermittlungen und Abschätzungen durchführen.

Eine aktuelle Liste der ermächtigten Überwachungsstellen finden Sie unter Information des BMK zu ermächtigten Überwachungsstellen.

9. Welche Informationen müssen der ermächtigten Überwachungsstelle zur laufenden Dosisermittlung übermittelt werden (Anlage 5 Abschnitt A RnV)?

Zur überwachten Person:

  • Name, Vorname, frühere Namen, Titel
  • Sozialversicherungsnummer (falls eine solche nicht vorliegt: Geburtsort und -datum)
  • Geschlecht, Staatsangehörigkeit
  • Beschäftigungsverhältnis, Unfallversicherungsträger
  • Kategorie A/B/ keine 1)
  • Angaben zur Expositionssituation:
    • Arbeitsplätze in Radonschutzgebieten
    • Sonstige Arbeitsplätze mit Radonexpositionen

Zur verantwortlichen Person:

  • Name und Adresse 

1) Diese Angabe ist für die Eingabe ins zentrale Dosisregister notwendig. Nachdem an Arbeitsplätzen die der RnV unterliegen keine strahlenexponierten Arbeitskräfte tätig sind, wird das Feld mit ‚keine‘ auszufüllen sein (für strahlenexponierter Arbeitskräfte gilt die Kategorie-Einteilung der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung).

10. Wie läuft die Messung der Radonkonzentration ab, wie lange dauert das?

An allen Arbeitsplätzen im Erdgeschoß oder Keller ist die Radonkonzentration zu ermitteln. Befinden sich mehrere Arbeitsplätze in einem Raum kleiner < 150 m2 ist die Ermittlung an einem der Arbeitsplätze im Raum ausreichend.

Gemessen wird für mindestens 6 Monate, wobei mindestens die halbe Messdauer (3 Monate) im Zeitraum zwischen 15. Oktober und 15. April liegen muss.

Nach derzeitigen Informationsstand dürfte sich die Preisspanne bei etwa 20 bis 50 Euro, zuzüglich Mehrwertsteuer, pro Messung bewegen.

11. Wie funktioniert die Dosisabschätzung?

Die Dosisabschätzung muss für jede Arbeitskraft oder konservativ für die Arbeitskraft mit der höchsten Radonexposition durchgeführt werden. Ergibt die Dosisabschätzung für die Arbeitskraft mit der höchsten Radonexposition eine effektive Dosis von > 6 mSv/Jahr, muss die Abschätzung für alle Arbeitskräfte erfolgen.

Abgeschätzt wir die effektive Dosis anhand der ermittelten Radonexposition und der Aufenthaltszeit am Arbeitsplatz. Ist eine Arbeitskraft an mehreren Arbeitsplätzen tätig, muss das berücksichtigt werden.

12. Wie funktioniert die laufende Dosisermittlung?

Für die laufende Dosisermittlung gibt es zwei Möglichkeiten:

  • laufende Messung der Radonkonzentration unter Berücksichtigung der Aufenthaltszeiten der Arbeitskräfte am Arbeitsplatz
  • laufende Ermittlung der Radonexposition der betroffenen Arbeitskräfte mit geeigneten Messgeräten

Der Überwachungszeitraum für die laufende Dosisermittlung beträgt 3 Monate.

13. Wie muss der Radonschutzbeauftragte ausgebildet sein?

Ausbildung von Radonschutzbeauftragten im Ausmaß von mindestens acht Stunden:

  • Grundbegriffe (was ist Radon, Wirkungsweise, Vorkommen, Grundsätze im Schutz vor Radon)
  • Rechtliche Grundlagen (Strahlenschutzgesetz, Radonschutzverordnung);
  • Aufgaben der/des Radonschutzbeauftragten;
  • Durchführung von räumlich bezogenen Radonmessungen (passive und aktive Messgeräte);
  • Durchführung von personenbezogenen Radonmessungen (Personendosimetrie);
  • Radonexposition von Arbeitskräften;
  • Radonschutzmaßnahmen (bauliche Maßnahmen, betriebliche Maßnahmen);
  • Informationen zu neuerlichen Erhebungen gemäß § 9;
  • Hinweise zur Durchführung der Unterweisung von Arbeitskräften.

Alle 5 Jahre müssen Fortbildungen zu den oben genannten Fachgebieten im Ausmaß von mind. 4 Stunden besucht werden. Das erste Intervall beginnt mit dem der Aufnahme der Betätigung folgenden Jahr zu laufen.

Die Liste aller Ausbildungsstellen ist dann auf der Homepage des BMK zu finden. Zum momentanen Zeitpunkt (Stand April 2020) gibt es noch keine anerkannte Ausbildung für Radonschutzbeauftragte. Das BMK geht davon aus, dass die AGES diese Ausbildung anbieten wird. Eventuell werden auch andere Ausbildungsstellen wie Seibersdorf Labor oder das WIFI die Ausbildung zum Radonschutzbeauftragten anbieten.

Zu dieser Thematik ist zu sagen, dass aufgrund der langen Vorlaufzeit (die Radonmessung dauert mehrere Monate) in dem meisten Fällen erst Ende 2022 eine/ein Radonschutzbeauftragte/r notwendig sein wird.

Die zuständige Behörde kann auch Abweichungen von den Ausbildungserfordernissen zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.

14. Was muss die Radonschutzunterweisung beinhalten?

Die betroffenen Arbeitskräfte müssen nachweislich vor Aufnahme ihrer Betätigung und danach mind. einmal jährlich über Folgendes unterwiesen werden:

  1. die Exposition durch Radon und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken,
  2. die am Arbeitsplatz zu erwartende Exposition,
  3. die erforderlichen Radonschutzmaßnahmen und Verhaltensregeln am Arbeitsplatz sowie
  4. Meldepflichten an die verantwortliche Person oder die Radonschutzbeauftragte/den Radonschutzbeauftragten betreffend Ereignisse und Mängel im Schutz vor Radon

Diese Inhalte sind den betroffenen Arbeitskräften schriftlich zugänglich zu machen!

15. Worüber müssen Arbeitskräfte informiert werden, bei denen die effektive Dosis von 6 mSv/Jahr nicht überschritten wird, aber der Referenzwert über 300 Bq/m3 liegt?

  1. die Exposition durch Radon und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken,
  2. die Ergebnisse der Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz und der Abschätzung der Dosis der Arbeitskräfte,
  3. die ergriffenen Radonschutzmaßnahmen sowie
  4. erforderlichenfalls Verhaltensregeln für die Arbeitskräfte.

Die Information muss nachweislich erfolgen und die Nachweise müssen mindestens 7 Jahre aufbewahrt werden.

Sind Verhaltensregeln erforderlich, muss die ermächtigte Überwachungsstelle bei der Erarbeitung dieser unterstützen.

16. Was gilt für Arbeitsplätze die bisher in die Natürliche Strahlenquellenverordnung gefallen sind?

Bestimmungen für Arbeitsplätze

  • in Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen entweichen kann,
  • in untertägigen Arbeitsbereichen in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen
  • in Schaubergwerken- und Höhlen und
  • in Radon-Kuranstalten und Kureinrichtungen 

sind ebenfalls in der neuen Radonschutzverordnung und nicht mehr in der natürlichen Strahlenquellenverordnung geregelt.

Von der Erhebung der Radonexposition ausgenommen (nach schriftlicher Meldung an die Behörde) sind Arbeitsplätze:

  • in Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen entweichen kann, wenn die abgegebene Wassermenge 10 m3/Tag nicht überschreitet, oder sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 50 Stunden im Jahr in Anlagenteilen, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenluft entweichen kann, aufhält.
  • in untertägigen Arbeitsbereichen in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhle, wenn eine dem Stand der Technik entsprechende oder aufgrund rechtlicher Vorgaben erforderliche Bewetterung betrieben wird und
    • a) es sich dabei um eine künstliche Bewetterung handelt oder
    • b) im Falle einer natürlichen Bewetterung sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 30 Stunden pro Jahr in untertägigen Arbeitsbereichen aufhält. 
  • in Schaubergwerken- und Höhlen, wenn sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 30 Stunden im Jahr an diesen Arbeitsplätzen aufhält.
  • in Radon-Kuranstalten und Kureinrichtungen, wenn sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 120 Stunden/Jahr in Badekurbereichen mit Radonwässern aufhält.

Für die Ermittlung der Radonkonzentration für diese Arbeitsplätze ist Anlage 3 Abschnitt B der Radonschutzverordnung heranzuziehen.

Stand: 20.05.2021

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