RnV: Radonschutzverordnung
Vorkehrungen am Arbeitsplatz und Schutzgebiete
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Radon zweithäufigste Ursache für Lungenkrebs
Radon ist in Österreich die zweithäufigste Ursache für Lungenkrebs. Das natürlich vorkommende, radioaktive Edelgas entsteht beim Zerfall von Uran. Da Uran fast in allen Böden vorkommt, entsteht auch fast überall Radon. Im Freien verdünnt sich das Gas schnell, es kann aber durch Undichtheiten im Fundament auch in ein Gebäude gelangen und sich dort in der Atemluft anreichern. Eine hohe Konzentration an Radon in der Atemluft wird als gesundheitsschädlich betrachtet, da die radioaktiven Zerfallsprodukte von Radon das Lungengewebe schädigen und dadurch Lungenkrebs verursachen können.
Strahlenschutzgesetz und Radonschutzverordnung
In Österreich ist der Schutz vor Radon im neu gefassten Strahlenschutzgesetz 2020 (BGBl. I Nr. 50/2020) − und den zugehörigen Verordnungen – geregelt. Dieses Gesetz ist seit August 2020 in Kraft und setzt die Richtlinie 2013/59/Euratom um.
In Verbindung mit der Radonschutzverordnung – RnV (BGBl. II Nr. 470/2020), welche im November 2020 kundgemacht wurde, kommt es zu wesentlichen Änderungen beim Schutz vor Radon.
Österreichweit wurden dadurch Radonschutz- und Radonvorsorgegebiete ausgewiesen, welche in der in der Anlage der Radonschutzverordnung oder in der interaktiven Radonkarte einsehbar sind. Diese neue Einteilung löst die bisherige Radonkarte ab, in der die Radonpotentialklassen 1-3 angegeben wurden.
Änderungen im Baurecht
Die OIB-Richtlinie 3 2019 sieht vor, dass Aufenthaltsräume in Radonschutz- und Radonvorsorgegebieten so herzustellen sind, dass kein gesundheitsgefährdender Radoneintritt aus dem Untergrund möglich ist. Ausreichend ist, wenn der Referenzwert von 300 Bq/m3 eingehalten wird.
Für die konkrete bautechnische Umsetzung wird in den Erläuterungen zur OIB-RL 3 2019 auf die ÖNORM S 5280-2 „Radon – Teil 2: Bautechnische Vorsorgemaßnahmen bei Gebäuden“ verwiesen.
Beispiele für bauliche Maßnahmen sind die konvektionsdichte Ausführung der erdberührten Bauteile oder das Errichten einer Radondrainage.
Schutz vor Radon am Arbeitsplatz
Die zweite wesentliche Änderung betrifft die Arbeitsplätze und somit die Arbeitgeber. Bisher war in der Natürliche Strahlenquellen-Verordnung geregelt, dass für bestimmte Arbeitsplätze wie beispielsweise Wasserversorgungsanlagen und Schaubergwerke besondere Maßnahmen zum Schutz vor Radon getroffen werden müssen. Die Regelungen für diese Arbeitsplätze findet man nunmehr in der Radonschutzverordnung.
Neu ist auch, dass die neue Radonschutzverordnung auch erhöhte Schutzmaßnahmen an Arbeitsplätzen im Erd- oder Kellergeschoß vorsieht, wenn der Arbeitsplatz im Radonschutzgebiet liegt. Im Radonvorsorgegebiet gibt es keine derartigen Verpflichtungen zum Schutz der Arbeitskräfte, es gelten nur die Änderungen im Baurecht.
Vorgesehen ist, dass Betriebe die solche Arbeitsplätze im Radonschutzgebiet haben, die Radonexposition erheben und daraufhin weitere Maßnahmen treffen müssen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind lediglich Betriebe deren Arbeitsplätze mindestens ein Kriterium nach § 6 (1) Z 1 RnV erfüllen:
- Am Arbeitsplatz werden keine Arbeitskräfte beschäftigt (die verantwortliche Person zählt nicht als Arbeitskraft!).
- Der Arbeitsplatz befindet sich in einem Privathaushalt.
- Arbeitskräfte halten sich weniger als 10 Stunden/Woche am Arbeitsplatz auf.
- Das Fundament des Gebäudes ist dicht gegen drückendes Wasser ausgeführt.
- Es ist eine Radondrainage vorhanden.
- Die Arbeitsplätze sind durch ein dauerhaft zwangsdurchlüftetes Geschoß vom Untergrund getrennt (z.B. Tiefgarage)
Besteht eine solche Ausnahme, muss das durch die verantwortliche Person der zuständigen Behörde schriftlich mitgeteilt werden.
Betriebe mit Arbeitsplätzen im Erd- oder Kellergeschoß in Radonschutzgebieten für die keine Ausnahme gilt, müssen innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der beruflichen Tätigkeit die Radonexposition durch eine ermächtigte Überwachungsstelle erheben lassen.
Siehe hierzu den Leitfaden Arbeitsplätze in Radonschutzgebieten.
Referenzwert und Dosisabschätzung
Liegt die ermittelte Radonkonzentration unter dem Referenzwert von 300 Bq/m3, ist das der Behörde mitzuteilen, es sind aber keine weiteren Maßnahmen zu treffen.
Wird der Referenzwert von 300 Bq/m3 überschritten, müssen Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration gesetzt und anschließend die Wirksamkeit dieser Maßnahmen durch die Überwachungsstelle erhoben werden. Wird der Referenzwert weiterhin überschritten, muss eine Dosisabschätzung durchgeführt werden.
Die Frist beträgt 18 Monate ab Vorliegen der Radonkonzentration und die Dosisabschätzung muss gegebenenfalls innerhalb von 4 Wochen an die Behörde übermittelt werden.
Ergibt die Dosisabschätzung, dass die effektive Dosis von 6 mSv/Jahr voraussichtlich bei keiner Arbeitskraft überschritten wird, müssen die Arbeitskräfte nachweislich informiert werden und die Abschätzung der effektiven Dosis ist alle 5 Jahre zu wiederholen.
Wird die effektive Dosis von 6 mSv/Jahr laut Dosisabschätzung voraussichtlich überschritten, sind folgende Maßnahmen zu treffen:
- Beiziehung eines/r Radonschutzbeauftragen (innerhalb von 6 Monaten nach Meldung der Dosisabschätzung).
- Laufende Ermittlung der Dosis durch eine ermächtigte Überwachungsstelle sowie unverzügliche Information der Arbeitskräfte über die Ergebnisse.
- Unterweisung der Arbeitskräfte.
- Erarbeitung und Umsetzung organisatorischer Maßnahmen zur Verringerung der Radonexposition und schriftliche Bekanntgabe der Maßnahmen bei der Behörde.
Ergibt sich bei der laufenden Dosisermittlung innerhalb von zwei Jahren, dass die effektive Dosis von 6 mSv/Jahr unterschritten wird, kann dies der Behörde gemeldet werden, woraufhin die genannten Verpflichtungen entfallen (ab dem Zeitpunkt der Meldung).
Höchstgrenzwerte
Außerdem gelten folgende Höchstgrenzwerte für die jährliche berufliche Exposition einer Arbeitskraft:
- 20 mSv/Jahr oder
- bis zu 50 mSv in einem Jahr, wenn die durchschnittliche Jahresdosis in 5 aufeinanderfolgenden Jahren 20 mSv nicht überschreitet
Wird die effektive Dosis von 20 mSv/Jahr im Laufe des Jahres überschritten, ist unverzüglich die Behörde schriftlich zu Informieren und die Ursachen darzulegen. Außerdem muss bekannt gegeben werden, wie die Einhaltung der Grenzwerte für die betroffene Arbeitskraft sichergestellt wird.
Radonschutzgebiete
Als Radonschutzgebiet festgelegte Gemeinden lt. Anlage 1 (A) RnV:
Kärnten
- Gemeinde Mühldorf | Bezirk Spital an der Drau
- Gemeinde Obervellach | Bezirk Spital an der Drau
- Gemeinde Reißeck | Bezirk Spital an der Drau
Niederösterreich
- Gemeinde Hollenstein/Ybbs | Bezirk Amstetten
- Gemeinde Opponitz | Bezirk Amstetten
- Gemeinde St. Georgen am Reith | Bezirk Amstetten
- Gemeinde Amaliendorf-Aalfang | Bezirk Gmünd
- Gemeinde Bad Großpertholz | Bezirk Gmünd
- Gemeinde Brand-Nagelberg | Bezirk Gmünd
- Gemeinde Eggern | Bezirk Gmünd
- Gemeinde Eisgarn | Bezirk Gmünd
- Gemeinde Gmünd | Bezirk Gmünd
- Gemeinde Großdietmanns | Bezirk Gmünd
- Gemeinde Großschönau | Bezirk Gmünd
- Gemeinde Haugschlag | Bezirk Gmünd
- Gemeinde Heidenreichstein | Bezirk Gmünd
- Gemeinde Litschau | Bezirk Gmünd
- Gemeinde Moorbad Harbach | Bezirk Gmünd
- Gemeinde Reingers | Bezirk Gmünd
- Gemeinde St. Martin | Bezirk Gmünd
- Gemeinde Unserfrau-Altweitra | Bezirk Gmünd
- Gemeinde Weitra | Bezirk Gmünd
- Gemeinde Lichtenegg | Bezirk Wiener Neustadt-Land
- Gemeinde Göstling/Ybbs | Bezirk Scheibbs
- Gemeinde Lunz/See | Bezirk Scheibbs
- Gemeinde Altmelon | Bezirk Zwettl
- Gemeinde Arbesbach | Bezirk Zwettl
- Gemeinde Bad Traunstein | Bezirk Zwettl
- Gemeinde Bärnkopf | Bezirk Zwettl
- Gemeinde Groß Gerungs | Bezirk Zwettl
- Gemeinde Langschlag | Bezirk Zwettl
- Gemeinde Rappottenstein | Bezirk Zwettl
- Gemeinde Schönbach | Bezirk Zwettl
Oberösterreich
- Gemeinde Bad Zell | Bezirk Freistadt
- Gemeinde Gutau | Bezirk Freistadt
- Gemeinde Hirschbach im Mühlkreis | Bezirk Freistadt
- Gemeinde Kaltenberg | Bezirk Freistadt
- Gemeinde Königswiesen | Bezirk Freistadt
- Gemeinde Lasberg | Bezirk Freistadt
- Gemeinde Leopoldschlag | Bezirk Freistadt
- Gemeinde Liebenau | Bezirk Freistadt
- Gemeinde Pierbach | Bezirk Freistadt
- Gemeinde Pregarten | Bezirk Freistadt
- Gemeinde Rainbach im Mühlkreis | Bezirk Freistadt
- Gemeinde Sandl | Bezirk Freistadt
- Gemeinde Schönau im Mühlkreis | Bezirk Freistadt
- Gemeinde St. Leonhard bei Freistadt | Bezirk Freistadt
- Gemeinde St. Oswald bei Freistadt | Bezirk Freistadt
- Gemeinde Tragwein | Bezirk Freistadt
- Gemeinde Unterweißenbach | Bezirk Freistadt
- Gemeinde Weitersfelden | Bezirk Freistadt
- Gemeinde Windhaag bei Freistadt | Bezirk Freistadt
- Gemeinde Allerheiligen im Mühlkreis | Bezirk Perg
- Gemeinde Pabneukirchen | Bezirk Perg
- Gemeinde Rechberg | Bezirk Perg
- Gemeinde St. Georgen am Walde | Bezirk Perg
- Gemeinde St. Thomas am Blasenstein | Bezirk Perg
- Gemeinde Helfenberg | Bezirk Rohrbach
- Gemeinde St. Oswald bei Haslach | Bezirk Rohrbach
- Gemeinde Bad Leonfelden | Bezirk Urfahr-Umgebung
- Gemeinde Haibach im Mühlkreis | Bezirk Urfahr-Umgebung
- Gemeinde Hellmonsödt | Bezirk Urfahr-Umgebung
- Gemeinde Oberneukirchen | Bezirk Urfahr-Umgebung
- Gemeinde Ottenschlag im Mühlkreis | Bezirk Urfahr-Umgebung
- Gemeinde Reichenau im Mühlkreis | Bezirk Urfahr-Umgebung
- Gemeinde Reichenthal | Bezirk Urfahr-Umgebung
- Gemeinde Schenkenfelden | Bezirk Urfahr-Umgebung
- Gemeinde Sonnberg im Mühlkreis | Bezirk Urfahr-Umgebung
- Gemeinde Vorderweißenbach | Bezirk Urfahr-Umgebung
- Gemeinde Zwettl an der Rodl | Bezirk Urfahr-Umgebung
Salzburg
- Gemeinde Bramberg am Wildkogel | Bezirk Zell am See
- Gemeinde Krimml | Bezirk Zell am See
- Gemeinde Neukirchen am Großvenediger | Bezirk Zell am See
- Gemeinde Wald im Pinzgau | Bezirk Zell am See
Steiermark
- Gemeinde Fischbach | Bezirk Weiz
- Gemeinde St. Kathrein am Hauenstein | Bezirk Weiz
- Gemeinde Strallegg | Bezirk Weiz
Tirol
- Gemeinde Haiming | Bezirk Imst
- Gemeinde Längenfeld | Bezirk Imst
- Gemeinde Mötz | Bezirk Imst
- Gemeinde Oetz | Bezirk Imst
- Gemeinde Roppen | Bezirk Imst
- Gemeinde Sautens | Bezirk Imst
- Gemeinde Silz | Bezirk Imst
- Gemeinde Sölden | Bezirk Imst
- Gemeinde St. Leonhard im Pitztal | Bezirk Imst
- Gemeinde Stams | Bezirk Imst
- Gemeinde Umhausen | Bezirk Imst
- Gemeinde Flirsch | Bezirk Landeck
- Gemeinde Pettneu am Alrberg | Bezirk Landeck
- Gemeinde Elbigenalp | Bezirk Reutte
- Gemeinde Elmen | Bezirk Reutte
- Gemeinde Forchach | Bezirk Reutte
- Gemeinde Gramais | Bezirk Reutte
- Gemeinde Häselgehr | Bezirk Reutte
- Gemeinde Hinterhornbach | Bezirk Reutte
- Gemeinde Namlos | Bezirk Reutte
- Gemeinde Pfafflar | Bezirk Reutte
- Gemeinde Stanzach | Bezirk Reutte
- Gemeinde Vorderhornbach | Bezirk Reutte
- Gemeinde Weißenbach am Lech | Bezirk Reutte
- Gemeinde Brandberg | Bezirk Schwaz
- Gemeinde Mayrhofen | Bezirk Schwaz
Vorarlberg
- Gemeinde Schruns | Bezirk Bludenz
Radonvorsorgegebiet
Als Radonvorsorgegebiet festgelegte Gemeinden lt. Anlage 1 (B) Rn:
- Burgenland: Alle Gemeinde mit Ausnahme der Gemeinden in den Bezirken Güssing, Jennersdorf, Neusiedl am See und Oberwart.
- Kärnten: Alle Gemeinden.
- Niederösterreich: Alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden im Bezirk Bruck/Leitha.
- Oberösterreich: Alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden im Bezirk Ried im Innkreis.
- Salzburg: Alle Gemeinden.
- Steiermark: Alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden im Bezirk Südoststeiermark.
- Tirol: Alle Gemeinden.
- Vorarlberg: Alle Gemeinden im Bezirk Bludenz.
Stand: 20.09.2021