Eine junge Frisörin föhnt die Haare ihrer Kundin im Frisiersalon
© Christian Vorhofer | WKO

Genehmigungsfreistellungsverordnung: Überblick

Entfall der Genehmigungspflicht für viele Betriebsanlagen

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Durch die 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung wurde eine Reihe von an sich ungefährlichen Kleinanlagen von der gewerberechtlichen Genehmigungspflicht ausdrücklich ausgenommen. Damit konnte eine wesentliche bürokratische und finanzielle Entlastung für österreichische Klein- und Mittelbetriebe erreicht werden.

Diese Betriebe benötigen keine eigenständige Betriebsanlagengenehmigung

  • Einzelhandelsbetriebe bis 600 m² (einschließlich Lebensmittelhandel)
  • Bürobetriebe
  • Lager
  • Kosmetik- Fußpflege- und Massagebetriebe
  • Frisöre, Floristen und Bandagisten
  • Änderungsschneidereien und Schneidereien mit haushaltsähnlichen Nähmaschinen
  • Schuhservicebetriebe
  • Fotografen
  • Dentalstudios und gewerbliche zahntechnische Labors
  • Beherbergungsbetriebe bis 30 Gästebetten
  • Eissalons
  • Übernahmestellen für Textilreiniger und Wäschebügler
  • Rechenzentren
  • Betriebsanlagen im Rahmen einer Eisenbahnanlage, eines Flugplatzes, eines Hafens oder einer Krankenanstalt
  • Betriebsanlagen bis 400 m² im Rahmen einer genehmigten Gesamtanlage

Sonstige Genehmigungspflichten, zum Beispiel nach dem Baurecht, bleiben bestehen.

Mehr Infos: Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellungsverordnung

Mehr Infos: Mögliche Ausschließungsgründe 

20 Prozent weniger Verfahren

Jährlich gab es bis dato österreichweit rund 15.000 Genehmigungsverfahren für gewerbliche Betriebsanlagen. Durch die  2. Genehmigungsfreistellungsverordnung in der erweiterten Fassung können davon nach vorliegenden Einschätzungen rund 4.200 Verfahren, also knapp 30 %, eingespart werden. Im Gegensatz zur „1. Genehmigungsfreistellungsverordnung“, die lediglich für Erdgas- und Fernwärmeleitungsnetze gilt, bringt diese Verordnung eine deutliche Erleichterung für die österreichische gewerbliche Wirtschaft. 

Damit gibt es für viele zahlenmäßig besonders relevante Betriebstypen eine klare Trennlinie zwischen genehmigungspflichtigem  und genehmigungsfreiem Bereich.  

Kosteneinsparungen in Millionenhöhe

Für neue Verfahren beträgt das Kosteneinsparungspotenzial nach Schätzungen der Wirtschaftskammer rund 14 Millionen Euro jährlich, insgesamt – einschließlich der Änderungsverfahren - liegt die Ersparnis laut Wirtschaftsministerium bei rund 22 Mio. Euro. Zudem haben die Behörden weniger Verwaltungsaufwand und damit freie Ressourcen, um wirklich nötige Genehmigungsverfahren für Gewerbe und Industrie rascher abwickeln zu können. 

Genehmigungsfreistellungsverordnung im Wortlaut

Bestehende Genehmigungen werden ruhend gestellt

Etwaige bestehende Betriebsanlagengenehmigungen werden nur „ruhend“ gestellt, das bedeutet, sollte eine Änderung der Anlage die Genehmigungspflicht wieder aufleben lassen, so kann unmittelbar auf den bisherigen Konsens aufgebaut werden. Laufende Prüfpflichten – insbesondere die wiederkehrende Überprüfung nach § 82b GewO 1994 – entfallen für bereits genehmigte Anlagen, die in den Anwendungsbereich der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung fallen, ebenfalls. Von dieser Erleichterung sind rund 90.000 bestehende Betriebe betroffen.

Mehr Infos: Auswirkung auf bestehende Anlagen

Stand: 07.07.2018