Detailansicht einer Hand, die Gerät mit Mikrofon und Display mit Nummer 55.8 zur Lärmmessung hält, im Hintergrund verschwommen Straße mit Auto
© mpix-foto | stock.adobe.com

Lärm und Vibrationen − VOLV

Vorgaben für Betriebe im Umgang mit Lärm und mit Vibrationen am Arbeitsplatz

Lesedauer: 4 Minuten

22.05.2024

Die Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV, BGBl. II Nr. 22/2006 idgF gilt in allen Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer:innen (in Folge Beschäftigte genannt) einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind. Dies betrifft auch den Musik- und Unterhaltungssektor.

Grundsätze

Die VOLV gibt Vorgaben für Betriebe über den Umgang mit Lärm und mit Vibrationen am Arbeitsplatz. Mit der Verordnung wurden sowohl für gehörgefährdenden Lärm als auch für gesundheitsgefährdende Vibrationen so genannte „Auslösewerte“ festgelegt. Diese haben vorbeugenden Charakter. Darüber hinaus wurden so genannte „Expositionsgrenzwerte“ festgelegt. Diese ziehen in der Folge die Umsetzung konkreter Maßnahmen nach sich.

Bereits in der Vergangenheit mussten Arbeitgeber im Rahmen der arbeitnehmerschutzrechtlichen Gefahrenevaluierung alle Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten im Unternehmen ermitteln und gegebenenfalls Maßnahmen planen und umsetzen. Die VOLV gibt nun genau vor, ab welcher Belastungsintensität durch Lärm und Vibrationen ganz bestimmte Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu setzen sind.

Sobald ein in der VOLV vorgeschriebener Auslösewert (gemittelt über 8 h Einwirkzeit) erreicht oder überschritten wird, muss der Arbeitgeber Maßnahmen planen, durch welche die Belastungen verringert werden (Festlegen von technischen Maßnahmen, wie z.B. die Einhausung von lärmintensiven Maschinen oder organisatorische Maßnahmen, wie die Verkürzung der schädigenden Einwirkzeit). Zusätzlich muss den betroffenen Beschäftigten vom Arbeitgeber eine geeignete persönliche Schutzausrüstung (z.B. Gehörschutz oder vibrationsdämpfende Handschuhe) zur Verfügung gestellt werden.

Spätestens bei Erreichen des in der VOLV vorgegebenen Expositionsgrenzwerts (gemittelt über 8 h Einwirkzeit) muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die geplanten Schutzmaßnahmen umsetzen. Die Beschäftigten sind verpflichtet, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung ständig zu benutzen. 

Handlungsanleitung

  • Eigenbewertung des Betriebs hinsichtlich der Exposition (Auslösewerte).
  • Im Zweifelsfall repräsentative Messungen durch fachkundige Personen oder Fachanstalten.
  • Bei Überschreitung der Auslöse- oder Expositionsgrenzwerte vorgesehene Maßnahmen setzen.
  • Details entnehmen Sie bitte nachstehenden Darstellungen!

Lärm

Definition: Lärm ist jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich.

Der Auslösewert für gehörgefährdenden Lärm beträgt LA,EX,8h = 80 dB bzw. LC,peak = 135 dB.

Wenn der Auslösewert überschritten wird:

  • sind den Beschäftigten bestimmte Informationen (z.B. Bedeutung und Höhe der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte, potenzielle Gefahren der Emissionsquellen, sichere Arbeitsverfahren, korrekte Verwendung der Schutzausrüstung) zu geben,
  • ist den Beschäftigten Gehörschutz zur Verfügung zu stellen,
  • ist den Beschäftigten auf eigenen Wunsch eine Gesundheitsüberwachung zu ermöglichen.

Der Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm beträgt LA,EX,8h = 85 dB bzw. LC,peak = 137 dB. Für Jugendliche ist der Auslösewert gleich dem Expositionsgrenzwert.
Wenn der Expositionsgrenzwert überschritten wird:

  • sind Maßnahmenprogramme festzulegen und Maßnahmen zu setzen, um die Exposition (Einwirkzeit) unter den Expositionsgrenzwert zu senken,
  • sind Lärmbereiche zu kennzeichnen und eventuell auch akustisch abzugrenzen,
  • ist in Lärmbereichen von den Beschäftigten der zur Verfügung gestellte Gehörschutz zu verwenden,
  • sind die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen entsprechend anzupassen.

Zu ergreifende Optimierungsmöglichkeiten (Maßnahmen) sind:

  • technische und organisatorische sowie bauliche und raumakustische Maßnahmen (Luftschallminderung, Bereitstellung von Zusatzausrüstung, Begrenzung der Einwirkzeit, Gestaltung und Auslegung von Räumen und Arbeitsmitteln),
  • Maßnahmen für Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge sowie Maßnahmen an der Quelle (Unterbringung in eigenen Räumen, geeignetere Aufstellung, schalldämpfende Rohre und Leitungen, alternative Arbeitsverfahren, geeignetere Arbeitsmittel, angemessene Wartung der Arbeitsmittel).

 Vibrationen

Definition: Vibrationen sind mechanische Schwingungen oder Erschütterungen, die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden (die VOLV unterscheidet zwischen Hand-Arm-Vibrationen und Ganzkörper-Vibrationen).

Der Auslösewert für Ganzkörper-Vibrationen beträgt aw,8h = 0,5m/s2. Der Auslösewert für Hand-Arm-Vibrationen beträgt ahw,8h = 2,5m/s2.
Wenn die Auslösewerte überschritten werden:

  • sind Maßnahmenprogramme festzulegen und Maßnahmen zu setzen, um die Auslösewerte zu unterschreiten,
  • sind den Beschäftigten bestimmte Informationen (z.B. Bedeutung und Höhe der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte, potenzielle Gefahren der Emissionsquellen, sichere Arbeitsverfahren, korrekte Verwendung der Schutzausrüstung) zu geben,
  • ist den Arbeitnehmer:innen auf eigenen Wunsch eine Gesundheitsüberwachung zu ermöglichen.

Der Expositionsgrenzwert für Ganzkörper-Vibrationen beträgt aw,8h = 1,15m/s2. Der Expositionsgrenzwert für Hand-Arm-Vibrationen beträgt ahw,8h = 5m/s2. Für Jugendliche ist der Auslösewert gleich dem Expositionsgrenzwert.

Wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden:

  • ist den Beschäftigten persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen (z.B. Antivibrations-Handschuhe),
  • sind Bereiche für Ganzkörper-Vibrationen zu kennzeichnen.

Zu ergreifende Optimierungsmöglichkeiten (Maßnahmen) sind:

  • technische und organisatorische sowie bauliche und raumakustische Maßnahmen (Bereitstellung von Zusatzausrüstung, Begrenzung der Einwirkzeit, Gestaltung und Auslegung von Räumen und Arbeitsmitteln),
  • Maßnahmen für Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge sowie Maßnahmen an der Quelle (Unterbringung in eigenen Räumen, geeignetere Aufstellung, schwingungsdämpfende Rohre und Leitungen, alternative Arbeitsverfahren, geeignetere Arbeitsmittel, angemessene Wartung der Arbeitsmittel).

Jedenfalls durchzuführende Tätigkeiten

Unabhängig von den einzuhaltenden Grenzwerten haben Betriebe hinsichtlich Lärm und Vibrationen:

  • die Arbeitsplätze einer Bewertung nach dem Stand der Technik zu unterziehen (die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren kann vom Betrieb selbst durchgeführt werden und es können dazu sowohl Herstellerangaben in Betriebsanleitungen oder andere veröffentlichte Erkenntnisse als auch betriebsinterne/spezifische Einwirkzeiten herangezogen werden),
  • im Falle, dass auf Grund der vom Betrieb durchgeführten Bewertung eine Überschreitung der Grenzwerte (Auslösewerte, Expositionsgrenzwerte) nicht ausgeschlossen werden kann, sind die Arbeitsplätze einer repräsentativen Bewertung und Messung durch fachkundige Personen oder Fachanstalten zu unterziehen.

Bei einer festgestellten Überschreitung von Grenzwerten (Auslösewerte, Expositionsgrenzwerte) ist sodann wie oben beschrieben vorzugehen!

Weiterführende Informationen

Weitere interessante Artikel
  • Erdkugel aus Glas liegt auf Moos und Farnen, Hintergrund grün verschwommen
    Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
    Weiterlesen
  • FAQ Sprechblase mit lila Schrift vor einem gelben Hintergrund
    Genehmigungsfreistellungsverordnung: Anwendungsbereich - FAQ
    Weiterlesen