Fabriksgelände mit Silos und Schornsteinen aus denen Rauch austritt, im Hintergrund hügelige Landschaft
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IPPC-Anlagen

Genehmigungsverfahren

Lesedauer: 4 Minuten

Wann ist das Genehmigungsverfahren für IPPC-Anlagen anzuwenden?

IPPC steht für „Integrated Pollution Prevention and Control“ oder deutsch für „Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“. Bei diesem Anlagentypus ist eine integrierte Anlagengenehmigung, das heißt eine Genehmigung, die sich über alle Umweltmedien erstreckt (Luft, Wasser, Abfall, Boden, Energie), erforderlich. Anlagen, für die dieses spezielle Genehmigungsverfahren nötig ist, sind in Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) aufgezählt (z.B. Raffinerien, größere Ziegelbrennereien). 

Für IPPC-Anlagen ist die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 359b Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 jedenfalls ausgeschlossen. 

Der IPPC-Ansatz weicht vom „Grundprinzip der Einheit der Betriebsanlage“ ab. Die besonderen IPPC-Regelungen beziehen sich daher nur auf den Teil der Anlage, der den Kriterien der Anlage 3 der GewO 1994 entspricht sowie damit technisch verbundene Teile.

Welche Antragsunterlagen sind erforderlich?

Der Antrag auf Genehmigung einer IPPC-Anlage hat – ergänzend zu den auch im Regelverfahren erforderlichen Unterlagen – gemäß § 353a Abs. 1 GewO 1994 folgende weitere Angaben zu enthalten: 

  • die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie
  • eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes
  • einen Bericht über den Ausgangszustand des Anlagengeländes in Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers, wenn in der IPPC-Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden
  • die Quellen der Emissionen aus der Betriebsanlage
  • Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium
  • die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt
  • Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen
  • Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen
  • sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 77a GewO 1994 (Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, zur Verhinderung von Unfällen und zur Schadensbegrenzung sowie Maßnahmen im Zuge der Auflassung einer Betriebsanlage)
  • die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht
  • eine allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben

Genehmigungsvoraussetzungen

Eine IPPC-Anlage ist nur dann zu genehmigen, wenn angenommen werden kann, dass sie neben den allgemeinen Schutzinteressen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt (§ 77a Abs. 1 GewO 1994):  

  • alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen sind insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen sowie durch die effiziente Verwendung von Energie getroffen.
  • die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen.
  • die erforderlichen Maßnahmen werden getroffen, um bei der Auflassung der Betriebsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Betriebsanlagengeländes wieder-herzustellen.
  • im Genehmigungsbescheid sind Emissionsgrenzwerte für alle in relevanter Menge emittierten Schadstoffe nach Anlage 4 GewO 1994 festzulegen. Alternativ können andere, technisch ebenso geeignete, Maßnahmen vorgesehen werden.

Besonderheiten des Genehmigungsverfahrens für IPPC-Anlagen 

Gemäß § 356a Abs. 1 GewO 1994 ist der Genehmigungsantrag für eine IPPC-Anlage von der Behörde in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu machen. 

Der Antrag muss gemäß Abs. 2 mindestens sechs Wochen bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen. Jedermann kann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen. 

Gemäß § 77a Abs. 7 GewO 1994 ist auf diesem Wege von der Behörde auch bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer IPPC-Anlage bei der Behörde für mindestens sechs Wochen zur Einsichtnahme aufliegt. 

Anpassungspflichten für IPPC-Anlagen 

Innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen (BVT – beste verfügbare Techniken) zur Haupttätigkeit einer IPPC-Anlage hat der Anlageninhaber gemäß § 81b GewO 1994 zu prüfen, ob sich der die IPPC-Anlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat. Gegebenenfalls sind unverzüglich die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Diese werden in der Regel eine Änderungsgenehmigung oder eine Änderungsanzeige nötig machen.  

Hat der Betreiber der IPPC-Anlage entsprechende Maßnahmen nicht oder nicht ausreichend getroffen, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. 

Es ist jedenfalls sicher zu stellen, dass die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der IPPC-Anlage umgesetzt werden. 

Richtschnur für den Stand der Technik bilden die von der EU-Kommission im Sinne der Industrieemissions-Richtlinie veröffentlichten Informationen. Dies sind insbesondere europäische Referenzdokumente über die besten verfügbaren Techniken (BVT-Dokumente). Eine Zusammenstellung der aktuellen BVT-Dokumente finden Sie auf der Internetseite des deutschen Umweltbundesamtes

Aufzeichnungs- und Meldepflichten für IPPC-Anlagen 

Wer aufgrund gewerberechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Betriebsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen gemäß § 84h GewO 1994 auf Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Der Inhaber einer IPPC-Anlage hat der Behörde unverzüglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu melden. 

Eine weitere Meldepflicht für Inhaber von IPPC-Anlagen ergibt sich aus der EG-PRTR-Verordnung Nr. 166/2006. PRTR steht für „Pollutant Release and Transfer Register“ (Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister). Im PRTR werden folgende Informationen erfasst:

  • Freisetzungen von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden
  • Verbringung von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen außerhalb des Standorts
  • Verbringung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen außerhalb des Standorts 

Als Stichtag für die Abgabe des jährlichen PRTR-Berichts durch die Betreiber wurde jeweils der 31. Mai des Folgejahres festgelegt. Die Meldung hat über das Portal zum Elektronischen Datenmanagement (EDM) des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) zu erfolgen.

Stand: 01.04.2024

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