Lächelnde Person in blauem Hemd lehnt an weißem Transportwagen
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Werkverkehr

Definition und Voraussetzungen für Werkverkehr

Lesedauer: 5 Minuten

Der sogenannte Werkverkehr ist das Recht von Unternehmen, Transporte im Zusammenhang mit dem eigenen Betrieb selbst durchführen zu dürfen, ohne hierfür eine Gewerbeberechtigung zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung zu benötigen. Sie müssen dabei die Voraussetzungen des Werkverkehrs einhalten.

Vereinfacht ausgedrückt dürfen u.a. nur eigene Fahrzeuge und Lenker eingesetzt sowie nur Güter im Zusammenhang mit dem eigenen Betrieb befördert werden. Entgeltliche Beförderungsleistungen für andere sind also im Werkverkehr nicht erlaubt! Werkverkehr ist in der Gewerbeordnung ausdrücklich als Nebenrecht von Unternehmen verankert.

Voraussetzungen für Werkverkehr

Bei Werkverkehr müssen die folgenden Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Die beförderten Güter müssen im Eigentum des Unternehmens stehen oder vom Unternehmen verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden sein.
  2. Die Beförderung muss der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen oder ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen.
    Achtung: Zum Unternehmen gehören auch alle Zweigniederlassungen, weiteren Betriebsstätten u.dgl. sowie die auch nur vorübergehend betriebenen Arbeitsstellen, wie insbesondere Baustellen.
  3. Die verwendeten Fahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmers oder von Leihpersonal gelenkt werden (oder vom Unternehmer selbst).
  4. Die Kfz müssen dem Unternehmen gehören (auch gemietete oder geleaste Fahrzeuge sowie kurzfristige Ersatzfahrzeuge sind möglich).
  5. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen des gesamten Unternehmens darstellen.

Auch als Werkverkehr gilt das Abschleppen der im Unternehmen verwendeten Fahrzeuge sowie die Beförderung von Gütern in besonders eingerichteten Vorführungswagen zum ausschließlichen Zweck der Werbung oder Belehrung.

Werkverkehr liegt nicht vor, wenn Güter von einem (Zwischen-)Händler mit der Absicht zur Weiterveräußerung vom Standort eines anderen Unternehmens (Lieferant) abgeholt und dem Kunden des (Zwischen-)Händlers (ohne Lagerung am Standort des befördernden Unternehmens) direkt zugestellt werden.

Fahrzeuge, die im Werkverkehr eingesetzt werden, sind durch die Eintragung der Verwendungsbestimmung „Werkverkehr“ im Zulassungsschein gekennzeichnet:

  • Korrekt lautet diese Eintragung „Zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“. Die Verwendungsbestimmung kann auch nur kurz durch die Kennziffer „19“ angeführt sein.
  • Bei Kfz über 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht (hzG) ist diese Eintragung verpflichtend; wenn sie fehlt, ist dies strafbar.
  • Bei Kfz bis einschließlich 3,5 t hzG (sowie bei Anhängern) ist das Fehlen dieser Eintragung zwar nicht strafbar, führt in der Praxis aber gelegentlich zu Problemen.

Daher sollte die Verwendungsbestimmung „Zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“ bzw. die Kennziffer „19“ jedenfalls bei allen Lkw und Anhängern, die in Unternehmen im Werkverkehr verwendet werden, im Zulassungsschein eingetragen werden.

Eintragung der Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein

Kfz im Werkverkehr

Entweder Text „zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“ oder Kennziffer „19“ (im Feld A4).

  • Bei Kfz bis 3,5 t hzG und bei Anhängern nicht gesetzlich verpflichtend, aber empfohlen.
  • Bei Kfz über 3,5 t hzG gesetzlich verpflichtend, bei Fehlen auch strafbar.

Die nachträgliche Änderung der Verwendungsbestimmung ist kostenlos bei jeder Kfz-Zulassungsstelle im eigenen Bezirk möglich. Vorzulegen sind der Zulassungs- und Typenschein des Fahrzeugs sowie die Gewerbeberechtigung.

Kfz im gewerbsmäßigen Güterverkehr

Entweder Text „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Güterbeförderung bestimmt“ oder Kennziffer „20“(im Feld A4).

  • Bei allen Kfz gesetzlich verpflichtend, bei Fehlen auch strafbar.

Einsatz von Mietfahrzeugen

Sowohl im Werkverkehr also auch im gewerbsmäßigen Güterverkehr dürfen Mietfahrzeuge eingesetzt werden.

  • In beiden Fällen müssen bei Fahrten mit Mietfahrzeugen der Mietvertrag und – wenn der Lenker nicht auch der Mieter ist – der Beschäftigungsvertrag des Lenkers mitgeführt werden.
  • Im gewerbsmäßigen Güterverkehr darf die Anzahl der in der Konzession festgelegten Fahrzeuge nicht überschritten werden. Eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde (altes Regime) oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister (GISA) ist mitzuführen; bei grenzüberschreitenden Transporten zusätzlich die EU-Gemeinschaftslizenz.

Werkverkehr ist eine Ausnahme von bestimmten gewerberechtlichen Vorschriften für gewerbsmäßige Güterbeförderungsunternehmen

Im Werkverkehr gelten folgende gewerberechtliche Verpflichtungen für gewerbsmäßige Güterbeförderungsunternehmen nicht: 

  • Erfordernis einer Gewerbeberechtigung zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung
  • Verpflichtendes Mitführen der EU-Gemeinschaftslizenz oder einer beglaubigten Abschrift eines Auszugs aus dem Gewerberegister
  • Verpflichtendes Mitführen einer Fahrerbescheinigung für Drittstaatenangehörige
  • Verpflichtendes Mitführen eines Begleitdokuments bei jeder Beförderung

Diese Erleichterungen und die Voraussetzungen für das Vorliegen von Werkverkehr sind EU-weit einheitlich geregelt. Werkverkehr ist also auch grenzüberschreitend zulässig.

Mehrsprachige Informationen

Da es in einigen Staaten Probleme bei der Unterscheidung zwischen Werkverkehr und gewerbsmäßigem Güterverkehr gibt, stellt die Wirtschaftskammer mehrsprachige Informationsblätter zur Verfügung:

Ansonsten gelten aber auch im Werkverkehr alle Vorschriften für Straßen-Güterbeförderungen in der Wirtschaft!

Gewerbsmäßige Güterbeförderungen

Liegen nicht alle der oben genannten Voraussetzungen des Werkverkehrs vor (z.B. die Waren stehen in keinem Bezug zum Unternehmen oder ein Händler will – ohne Berührung des eigenen Betriebes/Lagers – einen Transport direkt vom Erzeuger zum Kunden durchführen), so handelt es sich um eine gewerbsmäßige Güterbeförderung. Dies ist die Beförderung von Gütern (körperliche, bewegliche Sachen, auch wenn sie keinen Verkehrswert haben) gegen ein Frachtentgelt für andere.

  • Sollte dabei ein Kfz eingesetzt werden, dessen hzG (inkl. Anhänger) nicht mehr als 3,5 t beträgt, wird der Unternehmer als sogenannter Kleintransporteur tätig. Im innerstaatlichen Verkehr wird dafür keine Konzession benötigt, weil es sich grundsätzlich um ein freies Gewerbe handelt. Seit Mai 2022 bedarf es im grenzüberschreitenden Verkehr mit Fahrzeugen/Fahrzeugkombinationen zwischen 2,5 und 3,5 t hzG aber einer Konzession und zusätzlich einer EU-Gemeinschaftslizenz.
  • Sollte das eingesetzte Kfz (inkl. Anhänger) ein hzG von mehr als 3,5 t aufweisen, wird der Unternehmer als sogenannter Großtransporteur (Frächter) tätig und benötigt hierfür sowohl im innerstaatlichen als auch im grenzüberschreitenden Verkehr eine Konzession. Grenzüberschreitend bedarf es zusätzlich einer EU-Gemeinschaftslizenz.

Die Erlangung der Konzession ist an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden. Nähere Auskünfte geben die Fachgruppen der Güterbeförderung in der jeweiligen Landeskammer.

Private Transporte

Daneben gibt es auch noch die private Beförderung von Gütern (z.B. Umzugsgut, Bootstransport, Heimbringen des Einkaufes). Hier gibt es keine besonderen gesetzlichen Vorschriften. Die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes kommen aber jedenfalls zur Anwendung (z.B. Gewichtsgrenzen, Ladungssicherung, Abmessungen und sonstige technische Vorschriften).

Werkverkehr ist nicht gleich Werksverkehr!

Werkverkehr (ohne „s“) ist keinesfalls nur rein interner Verkehr auf einem geschlossenen Betriebsgelände, der oft als „Werksverkehr“ (mit „s“) bezeichnet wird.

Der Begriff „Werksverkehr“ mit „s“ wird oft auch auf öffentlichen Straßen in Verbindung mit dem Verkehrszeichen „Andere Gefahr“ verwendet. Solche Verkehrszeichen haben mit „Werkverkehr“ (ohne „s“) nichts zu tun.

Illustration eines Verkehrsschildes in Dreieckform mit roter Umrandung mit schwarzem zentral gesetzten Rufzeichen auf weißem Hintergrund, darunter Schriftzug Werksverkehr
© Quelle: § 50 Zif. 16 StVO

Weiterführende Informationen

Auf wko.at finden Sie eine Vielzahl an weiterführenden Informationen:

Rechtsgrundlagen

  • §§ 1, 6, 10 und 11 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG)
  • § 37 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG)
  • § 32 Abs. 1 Z. 13 Gewerbeordnung 1994 (GewO)
  • § 12 Abs. 2 und Anlage 4 Zulassungsstellenverordnung (ZustV)

Stand: 27.05.2024

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