Übersicht und Wegweiser zu wesentlichen Vorschriften im Werkverkehr
Was Unternehmer:innen beachten müssen
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Fragen zu den im Werkverkehr zu beachtenden Vorschriften sind häufig. Aufgrund des Umfanges der verkehrsrechtlichen Regelungen, die im Werkverkehr zu berücksichtigen sind, gibt diese Information einen kompakten Überblick und verlinkt zu Detailinformationen.
Ausnahme von der Konzessionspflicht und Eintragung der Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein
Werkverkehr ist - vereinfacht ausgedrückt - das Recht von Unternehmen, Güter im Zusammenhang mit der eigenen unternehmerischen Tätigkeit selbst zu transportieren. Damit Werkverkehr vorliegt und keine Konzession als gewerbsmäßiges Güterbeförderungsunternehmen erforderlich ist, müssen bestimmte, genau definierte Voraussetzungen gegeben sein.
Im Zulassungsschein eines Fahrzeuges, das im Werkverkehr eingesetzt wird, muss die entsprechende Kennziffer („19“) bzw. Verwendungsbestimmung („Zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“) eingetragen sein.
Detailinformationen:
- Definition und Voraussetzungen für Werkverkehr
- Unterscheidung zwischen gewerbsmäßiger Güterbeförderung und Werkverkehr
Fahrerqualifizierungsnachweis beim Einsatz von Lkw über 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht (hzG)
Personen, die beruflich bedingt mit Kraftfahrzeugen fahren, die eine Lenkberechtigung der Klasse C erfordern (z.B. Lkw über 3,5 t hzG), müssen eine verpflichtende zusätzliche Aus- bzw. Weiterbildung absolvieren. Zum Nachweis dieser Ausbildung muss im Führerschein der Eintrag „C 95“ ergänzt mit dem Ablaufdatum der Gültigkeit eingetragen werden.
Die Weiterbildung umfasst jeweils 5 Tage à 7 Stunden Kursteilnahme und ist alle 5 Jahre zu wiederholen. Diese Verpflichtung gilt auch für selbstfahrende Unternehmer und in Fällen, in denen das Fahrzeug nur gelegentlich gelenkt wird. Unter bestimmen Voraussetzungen sind Handwerkerinnen und Handwerker ausgenommen.
Detailinformationen:
EU-Kontrollgerät (Fahrtenschreiber, Tachograph) und Dokumentation der gesamten Tätigkeitszeiten der Lenkerin bzw. des Lenkers
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen (Zugfahrzeug mit Anhänger) zur Güterbeförderung müssen mit einem EU-Kontrollgerät ausgerüstet sein, wenn ihr (gemeinsames) hzG 3,5 t übersteigt. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, unter bestimmen Voraussetzungen beispielsweise für Handwerkerinnen und Handwerker.
Grundsätzlich benötigt man für die Verwendung des Kontrollgerätes zwei Kartentypen: Jeder Lenker bzw. jede Lenkerin (also auch Unternehmerinnen bzw. Unternehmer selbst) braucht eine Fahrerkarte zur Aufzeichnung der gesamten Tätigkeitszeiten. Das Unternehmen braucht eine Unternehmenskarte zum Auslesen der gespeicherten Daten. Zusätzlich sind im Betrieb technische Einrichtungen zum Auslesen und Archivieren erforderlich. Fahrerinnen bzw. Fahrer und Unternehmen sind für die vorschriftsmäßige Benutzung des Kontrollgerätes verantwortlich. Auch für selbstfahrende Unternehmerinnen bzw. selbstfahrende Unternehmer gelten diese Vorschriften uneingeschränkt.
Da die richtige Bedienung des Kontrollgerätes vor allem für Personen eine Herausforderung ist, die neu oder selten mit diesem Thema befasst sind, ist besonders darauf hinzuweisen, dass es im Verantwortungsbereich des Unternehmens liegt, dass die Lenkerin bzw. der Lenker „angemessen“ bezüglich der Handhabung geschult sind.
Zu beachten ist auch, dass als Arbeitnehmer beschäftigte Lenker, als Arbeitnehmerin beschäftigte Lenkerinnen, Beifahrer sowie Beifahrerinnen grundsätzlich ein Lenkprotokoll (früher Fahrtenbuch) führen müssen, wenn im Fahrzeug kein Kontrollgerät verbaut ist. Selbstfahrende Unternehmer bzw. selbstfahrende Unternehmerinnen sind davon innerhalb Österreichs ausgenommen. Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Ausnahmen.
Detailinformationen:
Verkehrsunternehmensregister und Kontrolldatenbank
Das Verkehrsunternehmensregister besteht aus zwei Datenbanken, nämlich der Verkehrsunternehmensdatenbank und der Kontrolldatenbank. Während in erstgenannter Datenbank ausschließlich konzessionierte Güter- und Personenbeförderungsunternehmen geführt werden, scheinen in der Kontrolldatenbank auch Werkverkehrsunternehmen auf, sofern die Pflicht zur Verwendung eines EU-Kontrollgerätes besteht und bei Straßenkontrollen Verstöße festgestellt wurden.
Die Kontrolldatenbank ist damit ein „Sündenregister“, in dem rechtskräftige Verwaltungsstrafen im Bereich Verkehrsrecht zentral zu Lasten des Unternehmens gesammelt werden. Auf Basis der erfassten Übertretungen erfolgt eine Risikoeinstufung. „Hochrisikounternehmen“ werden sowohl hinsichtlich technischer Fahrzeugmängel als auch im Betrieb durch das Arbeitsinspektorat verstärkt kontrolliert.
Detailinformationen:
Fahrleistungsabhängige Maut (Road Pricing) anstelle der zeitabhängigen Mautvignette auf österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen
Wie in vielen anderen Staaten ist auch in Österreich mittlerweile nicht mehr das hzG des Fahrzeuges, sondern die technisch zulässige Gesamtmasse (tzG) entscheidend für die Form der Bezahlung der zu entrichtenden Mautgebühr.
Über 3,5 t tzG fällt ein Kraftfahrzeug bei der Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen unter die fahrleistungsabhängige Maut, wobei sich die Höhe des Entgelts nicht nur nach der zurückgelegten Strecke, sondern auch nach der Achsanzahl, der Abgasklasse des Motors und dem CO2-Ausstoß des Motors richtet. Auf bestimmten Strecken gelten Sondermautsätze. Es wird eine sogenannte GO-Box benötigt.
Detailinformationen:
- Mautsystem in Österreich, Deutschland, der Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn
- Lkw- und Bus-Maut in Österreich
- Maut-Österreich und GO-Box: Infoseite für LKW- und Bus-Lenker
Kraftfahrzeugen über 3,5 t hzG fällt die Kraftfahrzeugsteuer anstelle der motorbezogenen Versicherungssteuer an
Bei Kraftfahrzeugen bis 3,5 t hzG wird die für diese Kraftfahrzeuge jährlich anfallende Steuer von der Kfz-Haftpflichtversicherung mit der Vorschreibung der Versicherungsprämie mit eingehoben (motorbezogene Versicherungssteuer).
Für Kraftfahrzeuge über 3,5 t hzG fällt anstelle dieser motorbezogenen Versicherungssteuer die Kraftfahrzeugsteuer an. Diese Steuer ist vom Betroffenen selbst zu berechnen und aktiv abzuführen (kein Automatismus der Einhebung durch die Versicherung).
Detailinformationen:
Lkw-Fahrverbote sind oftmals ab 3,5 t hzG anwendbar
Zahlreiche Lkw-Fahrverbotsregelungen im In- und Ausland gelten ab der Gewichtsgrenze von 3,5 t. Beispielsweise sind in Österreich die zur Verhinderung des Mautausweichverkehrs verordneten Fahrverbote ab 3,5 t hzG gültig. Auch in verschiedenen Innenstädten gelten Fahrverbote ab dieser Grenze. Das Lkw-Wochenend- und –Feiertagsfahrverbot gilt zwar bei Solo-Lkw erst ab 7,5 t, bei Lkw mit Anhängern aber schon ab 3,5 t hzG des Einzelfahrzeuges (also Lkw oder Anhänger).
Auch die nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) verordneten Fahrverbote für Lkw gelten in aller Regel ab 3,5 t hzG. Diese Umweltvorschriften sehen vor, dass Abgasplaketten zur Kennzeichnung der Euro-Emissionsklasse am Lkw anzubringen sind. Zu beachten ist, dass für den Werkverkehr mitunter Ausnahmegenehmigungen beantragt werden können.
Detailinformationen:
Zum Gesamtangebot im Bereich Verkehr und Betriebsstandort auf wko.atStand: 25.04.2024