Unterscheidung zwischen gewerbsmäßiger Güterbeförderung und Werkverkehr
Merkmale nach dem Güterbeförderungsgesetz
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Großtransporteure (Frächter)
- Befördern gewerbsmäßig „fremde“ Güter mit Kfz (und Fahrzeugkombinationen) über 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht (hzG);
- benötigen eine Konzession, die für eine bestimmte, in der Konzessionsurkunde angeführte Anzahl an Lkw erteilt wird;
- haben stets eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister (GISA) mitzuführen;
- im grenzüberschreitenden Verkehr bedarf es zusätzlich einer EU-Gemeinschaftslizenz, die mitzuführen ist;
- dürfen auch Miet-Lkw oder eigene Lkw des Werkverkehrs einsetzen
Kleintransporteure
- Befördern gewerbsmäßig „fremde“ Güter mit Kfz (und Fahrzeugkombinationen) bis 3,5 t hzG;
- benötigen im innerstaatlichen Verkehr keine Konzession, weil es sich grundsätzlich um ein freies Gewerbe handelt;
- haben stets einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister (GISA) mitzuführen;
- benötigen seit Mai 2022 im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kfz (und Fahrzeugkombinationen) zwischen 2,5 und 3,5 t hzG eine Konzession und zusätzlich eine EU-Gemeinschaftslizenz, die mitzuführen ist;
- dürfen auch Miet-Lkw oder eigene Lkw des Werkverkehrs einsetzen
Werkverkehr
Beförderung „eigener“ Güter durch Handels-, Gewerbe-, Industrie- oder Touristikbetriebe; Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:
- Die beförderten Güter müssen im Eigentum des Unternehmens stehen oder vom Unternehmen verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden sein.
- Die Beförderung muss der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen oder ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen.
- Die verwendeten Fahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmers oder von Leihpersonal gelenkt werden (oder vom Unternehmer selbst).
- Die Kfz müssen dem Unternehmen gehören (auch gemietete oder geleaste sowie kurzfristige Ersatzfahrzeuge sind möglich).
- Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen des gesamten Unternehmens darstellen.
Privater Verkehr
- Befördern eigener oder fremder Güter ohne gewerblichen Hintergrund;
- Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) ist nicht anwendbar
Pflichten und Unterscheidungsmerkmale*
Großtransport mit Fahrzeugen über 3,5 t | Kleintransport mit Fahrzeugen bis 3,5 t | Werkverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 t | Werkverkehr mit Fahrzeugen bis 3,5 t | |
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Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein | „Zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ (Kennziffer „20“) (§ 1 Abs. 1 Z. 1 iVm § 6 Abs. 1) | „Zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ (Kennziffer „20“) (§ 1 Abs.1 Z. 3 und Abs. 2 iVm § 6 Abs. 1) | „Zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“ | „Zu keiner besonderen Verwendung bestimmt“ (Kennziffer „01“) oder „Zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“ |
Berechtigungsnachweis | Beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister (GISA) (§ 6 Abs. 2 und 3) Im grenzüberschreitenden Verkehr: zusätzlich EU-Gemeinschaftslizenz (§ 9 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 1) | Beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister (GISA) (§ 6 Abs. 2 und 3) Im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kfz und Fahrzeugkombinationen zwischen 2,5 und 3,5 t hzG: zusätzlich EU-Gemeinschaftslizenz (§ 9 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 1) | Keiner (da für den Werkverkehr gemäß § 4 Z. 3 keine Konzession erforderlich ist, kann keine Abschrift einer Konzessionsurkunde mitgeführt werden und die Behörde auch keinen entsprechenden GISA-Auszug ausstellen, vgl. Schreiben des BMVIT an die WKÖ vom 3.7.2014) | Keiner (§ 1 Abs. 3 → kein Verweis auf § 6) |
Begleitdokument | Beleg in Papier- oder elektronischer Form mit Angaben zum Gut, Be- und Entladeort sowie Auftraggeber | Im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kfz und Fahrzeugkombinationen zwischen 2,5 und 3,5 t hzG: Beleg in Papier- oder elektronischer Form mit Angaben zum Gut, Be- und Entladeort sowie Auftraggeber (§ 1 Abs.1 Z. 3 iVm § 17) Ansonsten keines | Keines gewerbsmäßige Güterbeförderung) | Keines |
Nachweise beim Einsatz von Mietfahrzeugen** | Mietvertrag des Kfz; Beschäftigungsvertrag des Lenkers, wenn Lenker nicht auch Mieter ist | Mietvertrag des Kfz; Beschäftigungsvertrag des Lenkers, wenn Lenker nicht auch Mieter ist (§ 1 Abs.1 Z. 3 und Abs. 2 iVm § 6 Abs. 4) In Wien müssen diese Kfz das Vormerkkennzeichen „KP“ führen | Mietvertrag des Kfz; Beschäftigungsvertrag des Lenkers, wenn Lenker nicht auch Mieter ist | Keine |
Fahrerqualifizierung (Eintrag im Führerschein) | Grundqualifikation und Weiterbildung; Eintrag des Zahlencodes „95“ im Führerschein | Keine | Grundqualifikation und Weiterbildung; Eintrag des Zahlencodes „95“ im Führerschein (§§ 19 ff iVm § 1 Abs. 1); Ausnahme (u.a.), wenn Fahrer Material, Ausrüstung oder Maschinen transportiert, das bzw. die er zur Berufsausübung verwendet, und das Lenken nicht seine Haupttätigkeit ist (§ 19 Abs. 3 Z. 7) | Keine |
Besonderes Kennzeichen*** | Endung auf „GT“ (bei eigenen Lkw, die in Wien zugelassen werden) | Endung auf „KT“ (bei eigenen Kfz, die in Wien zugelassen werden) | Nein (Verordnung betrifft nur gew. Güterverkehr in Wien) | Nein (Verordnung betrifft nur gew. Güterverkehr in Wien) |
*sämtliche Gesetzesbestimmungen beziehen sich auf das GütbefG
**Beim Einsatz von Mietfahrzeugen ist gemäß § 6 Abs. 4 zu beachten (gilt nicht im Werkverkehr bis 3,5 t hzG):
„Werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:
- Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;
- sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.“
*** Vormerkkennzeichen (Kennzeichen mit bestimmten Endungen wie GT, KT, TX, LO, MW) sind im Bereich des Landes Wien und teilweise in anderen Bundesländern vorgeschrieben (z.B. Verordnung der BPD Wien vom 14.6.2007 mit der Vormerkkennzeichen festgesetzt werden).
Stand: 06.06.2024