Kabotage in Österreich im Personenbeförderungssgewerbe mit Bussen und Entsendung / Ausländerbeschäftigung
Informationen für Unternehmen
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Kabotage ist die Erbringung von Transportdienstleistungen innerhalb eines Landes durch ein ausländisches Verkehrsunternehmen.
Kabotage im Personenbeförderungsgewerbe mit Bussen ist in Österreich seit 1.5.2004 zulässig, und zwar sowohl im Gelegenheitsverkehr als auch im Anschluss an einen grenzüberschreitenden Linienverkehrsdienst.
Seit 1.5.2011 gelten in Österreich infolge Auslaufens der bisherigen EU-Übergangsbestimmungen für die 2004 neu beigetretenen Staaten (EU-8) neue Regeln zur Arbeitnehmerfreizügigkeit im EU-Binnenmarkt, welche sich auch auf die Kabotage mit ausländischen Arbeitnehmern in Österreich auswirken. Gleiches gilt seit 1.1.2014 auch für Bulgarien und Rumänien, da auch für diese Staaten die Übergangsregeln mit 31.12.2013 ausgelaufen sind. Seit 01.07.2017 sind auch die Übergangsregeln für Kroatien ausgelaufen.
Kabotage ist Entsendung
Der Begriff der Entsendung ist in der EU-Entsende-RL 96/71 geregelt. Danach liegt eine Entsendung u.a. vor, wenn Unternehmen einen Arbeitnehmer in ihrem Namen und unter ihrer Leitung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Werkvertrags entsenden. Für die Dauer der Entsendung muss ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer bestehen.
Die EU-Kabotagevorschriften (EU-Verordnung 1073/2009) regeln, dass die EU-Entsende-RL auf Kabotagebeförderungen anzuwenden ist. Somit liegt für die Dauer der Kabotage eine Entsendung des Arbeitnehmers vor.
Tipp:
Keine Entsendungen sind alle Ein-, Aus- und Durchfahrten durch Österreich im Zuge von grenzüberschreitenden Transporten.
Kabotage ist wegen des Entsendecharakters nur zulässig, wenn vor Arbeitsaufnahme eine Entsendemeldung abgegeben wird. Bei der bisher benötigten EU-Entsendebestätigung treten ab 1.1.2014 wesentliche Erleichterungen ein. Für Staatsbürger der neuen EU-Mitgliedstaaten (für EU-8 ab 1.5.2011, ab 1.1.2014 auch für Bulgarien und Rumänien und ab 1.7.2017 auch für Kroatien) besteht nun so wie auch schon für die „alten“ EU/EWR-Staatsbürger volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in Österreich.
Vorsicht:
Die bisher notwendige Ausstellung einer Entsendebestätigung durch das Arbeitsmarktservice gilt daher ab 1.1.2014 nur mehr für Staatsbürger aus Kroatien bzw. aus Drittstaaten! Andererseits wurden die Strafen für Verstöße gegen Formvorschriften und Beschäftigungsbedingungen teilweise rigoros verschärft!
Entsendemeldung
- Eine Woche vor Beginn der Kabotagetätigkeit (in Österreich) hat der Entsendebetrieb die Entsendemeldung (Weblink samt Erläuterungen) auszufüllen und – soweit technisch möglich - elektronisch an die Zentrale Koordinationsstelle (ZKO) für die Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB/Finanzpolizei) beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) zu senden (post.zko@bmf.gv.at oder Fax: +43 (1) 50233 554194).
Die Entsendemeldung ist für alle Arbeitnehmer aller Staaten erforderlich.
- Bei unaufschiebbaren Arbeiten oder kurzfristigen Aufträgen muss die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme erfolgen (1-Wochen-Frist gilt nicht).
Eine Abschrift der Meldung ist (bei Entsendung von nur einem Arbeitnehmer) dem Arbeitnehmer (Lenker) auszuhändigen. Andernfalls hat der Arbeitnehmer selbst eine Meldung unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme an die ZKO zu erstatten.
Die Entsendemeldung kann auch vom inländischen Auftraggeber vorgenommen werden (keine Verpflichtung!).
Die ZKO leitet die Meldung elektronisch
- an die zuständige Krankenkasse im Inland (dient der Überprüfung der Einhaltung der Sozialversicherungsvorschriften) und
- in den ab 1.1.2014 noch vorgesehenen Fällen an das regional zuständige AMS weiter (zur Ausstellung der EU- Entsendebestätigung )
EU-Entsendebestätigung
Ab 1.1.2014 ist zusätzlich zur Entsendemeldung die Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung durch das regional zuständige Arbeitsmarktservice in Österreich nur mehr beim Einsatz von Staatsangehörigen aus Drittstaaten erforderlich
Eine vom AMS ausgestellte EU-Entsendebestätigung benötigen im Rahmen der Kabotage alle zur Kabotage berechtigten Arbeitgeber
- mit Sitz in einem EU/EWR-Staat
- für alle bei der Kabotage eingesetzten Arbeitnehmer aus dem „neuen" EU- Mitgliedstaat Kroatien und aus Drittstaaten.
Das AMS stellt die EU-Entsendebestätigung innerhalb von 2 Wochen ab Meldungseingang dem Entsendebetrieb und dem Auftraggeber aus.
Die Kabotagetätigkeit darf bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden.
Voraussetzungen für die Ausstellung der EU-Entsendebestätigung
Ordnungsgemäße Beschäftigung im Entsendestaat/Entsendebetrieb über die Dauer der Entsendung hinaus (Nachweis mit Formular A1 – vom Entsendebetrieb vorauszufüllen, von der jeweiligen Krankenkasse des Wohnmitgliedstaates zu bestätigen und in der Regel 1 Jahr gültig; ist gemeinsam mit der ausgefüllten Entsendemeldung an die ZKO zu schicken - Weiterleitung direkt von ZKO ans AMS)
Einhaltung der österreichischen Lohn-und Arbeitsbedingungen (Bezahlung des vergleichbaren österreichischen KV-Lohnes, Urlaub im Ausmaß von österreichischem UrlG, Einhaltung der kollektivvertraglichen Arbeitszeit) sowie der Sozialversicherungsbestimmungen (Formular A1)
Kosten
- Euro 14,30 Gebühr für Antrag
- Euro 3,90 Gebühr für Beilagen je Bogen
- Euro 6,50 Bundesverwaltungsabgabe für Erteilung der EU-Entsendebestätigung
Kurzüberblick über erforderliche Entsendemeldung/Entsendebestätigung bei Kabotage
Sitzstaat des Entsendebetriebes | Staatsangehörigkeit des entsendeten Arbeitnehmers | Entsendemeldung (§ 7b AVRAG) | Entsendebestätigung (§ 18 und 32a AuslBG) |
EU/EWR* | EU/EWR | ja | nein |
EU/EWR* | Drittstaat | ja | ja |
*EU/EWR = Belgien, Bulgarien, Dänemark, BRD, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern + Island, Liechtenstein, Norwegen (EFTA-Staaten) + Schweiz (gleichgestellt)
Vorsicht:
Für Drittstaatsangehörige wird zusätzlich ein Aufenthaltstitel benötigt.
Vorlage-und Bereithaltungspflichten von Unterlagen
Folgende Unterlagen sind am Arbeits(Einsatz)ort (Bus) durch Arbeitgeber/Arbeitnehmer bereitzuhalten:
SV-Formular A1 über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung
Abschrift der Entsendemeldung
Im Sitzstaat des Arbeitgebers allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung/Aufenthaltsgenehmigung
Neuerungen durch Lohn-und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz (LSDB-G) ab 1.5.2011
Zur Verhinderung von Lohn-und Sozialdumping infolge der schrittweisen Öffnung des Arbeitsmarktes seit 1.5.2011 bzw. zur Sicherung der heimischen Arbeitsverhältnisse sowie eines fairen Wettbewerbs wurden die folgenden zusätzlichen Pflichten für Entsendebetriebe eingeführt. Diese Pflichten gelten auch für die Kabotage.
Pflicht zur Einhaltung des nach österreichischen Rechtsvorschriften samt Einstufungskriterien gebührenden Lohns (Grundlohn einschließlich Überstundengrundlohn aber ohne Sonderzahlungen, Zulagen, Zuschläge, Prämien und einzelvertragliche Überzahlungen),
Pflicht zur Bereithaltung sämtlicher Lohnunterlagen in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort (Bus) für die Dauer der Kabotage (neue zusätzliche Pflicht zu den bisherigen Vorlage-und Bereithaltungspflichten nach AVRAG/AuslBG).
Vorsicht:
Mit der Pflicht zur Einhaltung des österreichischen Grundlohns wird primär ein Gegengewicht zum Wegfall der Entsendebestätigung ab 1.5.2011 bzw. 1.1.2014 für entsandte Arbeitnehmer aus den neuen EU-Mitgliedstaaten (ausgenommen Kroatien) geschaffen.
Lohnunterlagen sind: schriftlicher Arbeitsvertrag, Dienstzettel, Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen oder Lohnzahlungsnachweise (zB. Überweisungsbelege).
Die Lohnunterlagen dienen der Kontrolle der Einhaltung des nach österreichischen Rechtsvorschriften samt Einstufungskriterien gebührenden Grundlohns. Bei Unzumutbarkeit der Bereithaltung am Arbeits(Einsatz)ort sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und innerhalb von 24 Stunden nachweislich (Einschreiben mit Rückschein) der Abgabenbehörde auf Verlangen zu übermitteln.
Die Kontrolle erfolgt über die als „Kompetenzzentrum Lohn-und Sozialdumping" (Kompetenzzentrum LSB) eingerichtete Wiener Gebietskrankenkasse. Die Erhebungen vor Ort führen die Abgabenbehörden durch, welche das Ergebnis an das Kompetenzzentrum LSB zur allfälligen Anzeigeerstattung weiterleiten.
Untersagung der Dienstleistung
Bei (wiederholter) Unterschreitung des Grundlohns von mehr als drei Arbeitnehmern ist dem ausländischen Entsender die Ausübung der Dienstleistungstätigkeit (Kabotage) für die Dauer von mindestens einem Jahr behördlich zu untersagen. Ein Verstoß gegen diese Untersagung wird mit Geldstrafe von Euro 2.000 bis Euro 20.000 bestraft.
Sicherheitsleistung
Zur Sicherstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bei Unterschreitung des österreichischen Grundlohns und der Eintreibung einer Geldstrafe kann die Behörde vom Auftraggeber oder (im Fall einer Arbeitskräfteüberlassung) vom Beschäftiger einen Teil des noch zu leistenden Werklohns oder Überlassungsentgelts als Sicherheitsleistung einheben. Die Untergrenze der Sicherheitsleistung beträgt grundsätzlich Euro 5.000 Euro und darf die jeweilige Höchststrafe nicht übersteigen.
Haftung des Entsendebetriebes (Kabotageunternehmen) nach dem Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz
Der Entsendebetrieb haftet nach dem Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) in Kombination mit dem Lohn-und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz
(LSDB-G) für
- die rechtzeitige Abgabe der Entsendemeldung
- die Bereithaltung der erforderlichen Unterlagen (SV-Formular A1, Kopie der Entsendemeldung, allfällige Sitzstaat-Bewilligungen, Lohnunterlagen in deutscher Sprache) am Arbeits(Einsatz)ort
- Verweigerungen/Behinderungen der Einsichtnahme oder Übermittlung der Unterlagen und von Auskünften mit Geldstrafe von Euro 500 bis Euro 5.000 (bei Wiederholung von Euro 1.000 bis Euro 10.000,)
- Unterschreitungen des nach österreichischen Rechtsvorschriften samt Einstufungskriterien gebührenden Lohns (Grundlohn einschließlich Überstundengrundlohn) mit Geldstrafe
- bei höchstens drei Ausländern je Ausländer von Euro 1.000 bis 10.000
bei Wiederholung Euro 2.000 bis 20.000, - bei mehr als drei Ausländern je Ausländer von Euro 2.000 bis 20.000
- bei Wiederholung 4.000 bis 50.000.
- bei höchstens drei Ausländern je Ausländer von Euro 1.000 bis 10.000
- Geringe Unterschreitungen des KV-Grundlohnes können bei erstmaliger Begehung und Nachzahlung des zustehenden Entgelts straffrei bleiben.
- Verstöße gegen Untersagung der Dienstleistung mit Geldstrafe von Euro 2.000 bis Euro 20.000 sowie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für
- die ordnungsmäßige Beschäftigung des Ausländers (Kroaten und Drittstaatsangehörige) im Sitzstaat des Entsenders,
- die Einhaltung der österreichischen Lohn-und Arbeitsbedingungen,
mit Geldstrafe- bei höchstens drei Ausländern je Ausländer von Euro 1.000 bis 10.000, bei Wiederholung Euro 2.000 bis 20.000,
- bei mehr als drei Ausländern je Ausländer von Euro 2.000 bis 20.000, bei Wiederholung Euro 4.000 bis 50.000
- und für die Bereithaltung der Entsendebestätigung am Arbeitsort mit Geldstrafe bis Euro 2.000.
Haftung des inländischen Auftraggebers
Der inländische Auftraggeber haftet parallel zum Entsender für
- die ordnungsmäßige Beschäftigung des Ausländers (Kroaten und Drittstaatsangehörige) im Sitzstaat des Entsenders,
- die Einhaltung der österreichischen Lohn-und Arbeitsbedingungen, sowie
die Ausstellung der Entsendebestätigung (nicht aber, wenn die Entsendebestätigung aufgrund unrichtiger Angaben des Entsenders fälschlich ausgestellt wurde) mit Geldstrafe nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz- bei höchstens drei Ausländern je Ausländer mit Geldstrafe von Euro 1.000 bis 10.000, bei Wiederholung Euro 2.000 bis 20.000
- bei mehr als drei Ausländern je Ausländer mit Geldstrafe von Euro 2.000 bis 20.000, bei Wiederholung Euro 4.000 bis 50.000
- allfällige Sicherheitsleistung mit mindestens Euro 5.000
Weitere Detailfragen können an die Zentrale Koordinationsstelle (ZKO) beim BMF gerichtet werden.
Stand: 18.04.2019