Lächelnde Person lehnt sich auf Fahrerseite aus Auto und hält Führerschein und Autoschlüssel in Händen
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Gültigkeit und Verlängerung von Führerscheinen der Klasse C und D

Welche Fristen gibt es? Wie verlängert man die Lenkberechtigung?

Lesedauer: 4 Minuten

Lenkberechtigungen der Klassen C/C1 und D/D1 werden befristet ausgestellt. Die Verlängerung der Gültigkeit muss daher rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Frist beantragt werden. Die Behörde händigt daraufhin einen neuen, abermals befristeten Führerschein aus.

LenkberechtigungKlasse C (C1)Klasse D (D1)
Mindestalter
  • Klasse C1: 18 Jahre
  • Klasse C:
    • 21 Jahre oder
    • 18 Jahre und Fahrerqualifizierungsnachweis oder
    • 18 Jahre und Lehrabschluss „BerufskraftfahrerIn“ ode
    • 18 Jahre und Lenkeinschränkung (bestimmte Fahrzeuge zum Zweck der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder zum Zweck der Probefahrt bei Reparatur- und Wartungsarbeiten)
  • Klasse D1: 21 Jahre
  • Klasse D:
    • 24 Jahre oder
    • 21 Jahre und Fahrerqualifizierungsnachweis oder
    • 21 Jahre und Lenkeinschränkung (bestimmte Fahrzeuge zum Zweck der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder zum Zweck der Probefahrt bei Reparatur- und Wartungsarbeiten)
BefristungFünf Jahre1)Fünf Jahre
Befristung ab vollendetem
60. Lebensjahr
Zwei Jahre1)Zwei Jahre
1) gilt für sämtliche ab 19.1.2013 erteilten Lenkberechtigungen

Hinweis:
Wird die Gültigkeit der Lenkberechtigung nicht rechtzeitig verlängert und erlischt sie aufgrund des Fristablaufs, kann die Wiedererteilung beantragt werden. Eine neuerliche Führerscheinprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Antrag binnen 18 Monaten nach Ablauf unter Vorlage eines ärztlichen Gutachtens gestellt wird. Danach wird der Führerschein nur mehr mit ärztlichem Gutachten und nach erfolgreicher Ablegung einer praktischen Fahrprüfung erteilt. Eine Wiederholung der Fahrschulausbildung und der theoretischen Fahrprüfung ist in diesem Fall aber regelmäßig nicht notwendig.


Details zur Verlängerung eines Führerscheins der Klasse C

Personen, die den C-Führerschein nach dem 1.11.1997 erhalten haben

Im Führerschein dieser Personen ist bereits eine Befristung eingetragen. Sie müssen alle fünf bzw. zwei Jahre zur ärztlichen Untersuchung. Wenn vor Ablauf der eingetragenen Befristung unter Vorlage eines neuen ärztlichen Gutachtens ein Antrag gestellt wird, verlängert die Behörde die Gültigkeit. Der Führerschein wird ausgetauscht.

Wird die Frist verpasst und der Antrag erst nach deren Ablauf eingebracht, muss die Lenkberechtigung wiedererteilt und der Führerschein neu ausgestellt werden. Es fallen zusätzliche Kosten an. Der neue Führerschein trägt dann das Datum des Antrages und nicht mehr das ursprüngliche Ausstellungsdatum. Auch eine Kontrollfahrt kann notwendig sein.

Personen, die den C-Führerschein vor dem 1.11.1997 erhalten haben

Bis zum Inkrafttreten des Führerscheingesetzes (FSG) im Jahr 1997 wurden Lenkberechtigungen auf Basis des Kraftfahrgesetzes (KFG) ausgestellt (ehemals „Gruppe C“). Die führerscheinrechtlichen Bestimmungen des KFG wurden mittlerweile aufgehoben. Übergangsbestimmungen machen folgende Unterscheidung erforderlich:

Personen, die vor dem 1.11.1997 bereits 45 Jahre alt waren

Für diese Personen galt eine dreijährige Übergangsfrist, die mit 31.10.2000 endete. Sollte diese Frist verpasst worden sein, war die Gültigkeit des Führerscheins automatisch bis 2005 auf die Klasse C1 (Kfz bis 7,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht) beschränkt. Danach erlosch die Lenkberechtigung.

Sollten diese Personen nachträglich einen Antrag stellen, ist ein ärztliches Gutachten beizubringen und eine praktische Fahrprüfung abzulegen. Der Führerschein wird dann neu ausgestellt. Er trägt das Datum des Antrages und ist entsprechend befristet.

Personen, die nach dem 1.11.1997
45 Jahre alt werden

Diese Personen haben ab dem 45. Geburtstag drei Jahre Zeit, ihren Führerschein gegen einen neuen auszutauschen. Ohne Austausch des Führerscheins erlischt die Lenkberechtigung für die Klasse C (und C1) mit Vollendung des 48. Lebensjahres.

Damit die Behörde den alten Führerschein gegen einen neuen, auf fünf Jahre befristeten Führerschein tauscht, muss der Antrag unter Vorlage eines ärztlichen Gutachtens bis zum 48. Geburtstag eingebracht werden.

Im Falle einer späteren Beantragung muss der Führerschein neu ausgestellt werden. Eine praktische Fahrprüfung kann notwendig sein und mit zusätzlichen Kosten ist zu rechnen.

Ärztliches Gutachten

Für jede Verlängerung von Lenkberechtigungen der Klasse C oder D ist durch ein ärztliches Gutachten die gesundheitliche Eignung des Antragstellers nachzuweisen. Das Gutachten darf zum Zeitpunkt der Erteilung nicht älter als 18 Monate sein. Es kann grundsätzlich von jedem Arzt erstellt werden, der als sachverständiger Arzt für Allgemeinmedizin in der Ärzteliste eingetragen ist.

Verfahrensablauf

Die Verlängerung des Führerscheins ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Das erforderliche Antragsformular erhält man direkt bei der Führerscheinbehörde. Es wird auch im Internet zur Verfügung gestellt. Den neuen Führerschein erlangt man durch folgende Vorgehensweisen, zwischen denen man wählen kann:

  • Der alte Führerschein kann bei der Behörde abgegeben werden. Im Gegenzug erhält man einen vorläufigen Führerschein, der alle Daten, die auch der alte Führerschein beinhaltet, enthält. Er ist ab Aushändigungsdatum längstens vier Wochen in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis und ausschließlich innerhalb Österreichs gültig. Der neue Führerschein wird – nach Entrichtung der Gebühr - innerhalb von fünf bis zehn Tagen per Post zugestellt. Nach Zustellung des neuen Führerscheins wird der vorläufige Führerschein ungültig, er muss aber nicht an die Behörde retourniert werden.
  • Alternativ kann der alte Führerschein auch behalten werden. Der neue Führerschein ist – nach Entrichtung der Gebühr - innerhalb von fünf bis zehn Tagen bei der Behörde abzuholen, wobei der alte Führerschein im Gegenzug abgegeben werden muss.

Unterlagen

  • Führerscheinantrag
  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Alter Führerschein
  • Aktuelles, reisepassfähiges Lichtbild (35 x 45 mm)
  • Ärztliches Gutachten

Kosten

  • Verlängerung der Klassen C/C1/D/D1 (Antragstellung vor Fristablauf) 16,00 Euro (als Kostenbeitrag für die Scheckkarte, da die Verlängerung an sich gesetzlich von Gebühren und Abgaben befreit ist)
  • Wiedererteilung (Antragstellung nach Fristablauf) 60,50 Euro
  • Expressherstellung zusätzlich 11,25 Euro (Zustellung innerhalb von ca. zwei Tagen)
  • Ärztliches Gutachten bei Wiederholungsuntersuchungen 30,00 Euro

Hinweis: Unabhängig von der Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klassen C und D ist zu beachten, dass Scheckkartenführerscheine, die ab dem 19. Jänner 2013 ausgestellt werden, für die Dauer von 15 Jahren befristet sind. Dabei handelt es sich um eine administrative Frist zwecks Erneuerung des Führerscheindokuments. Die Verlängerung dieser Frist erfordert in der Regel keine ärztliche Untersuchung oder Fahrprüfung.

Zuständige Behörde

Für die Verlängerung von Führerscheinen sind die Führerscheinbehörden in Österreich zuständig. Das sind in Städten mit Landespolizeidirektion (LPD) die LPD und in Wien das Verkehrsamt, in Städten ohne LPD bzw. in Gemeinden die Bezirksverwaltungsbehörde. In den Statutarstädten Krems und Waidhofen/Ybbs ist der Magistrat, in der Statutarstadt Rust die LPD Burgenland zuständig. Der Antrag auf Verlängerung kann bei jeder dieser Behörden eingebracht werden (bundesweites freies Behördenwahlrecht).

Die Kontaktdaten aller österreichischen Führerscheinbehörden können auf der Website oesterreich.gv.at abgerufen werden.

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlagen

  • §§ 6, 8, 10, 17a, 20 und 40 Führerscheingesetz
  • Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung
  • Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
  • Richtlinie 2006/126/EG (Führerscheinrichtlinie)

Stand: 09.12.2022

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