Mehrere Holzwürfel aufeinander gestapelt auf Erde mit grünen Symbolen zum Thema Klimaschutz, oberster Würfel mit Schriftzug Net Zero, Hintergrund verschwommen grün
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Klimaschutz im Unternehmen

Grundlagen und Verpflichtungen im Überblick

Lesedauer: 14 Minuten

09.07.2024

Die Europäische Union hat sich im Rahmen des Europäischen Klimagesetzes dazu verpflichtet die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 % zu reduzieren und bis ins Jahr 2050 klimaneutral zu sein. Damit nimmt die EU eine globale Vorreiterrolle in Sachen Klimapolitik ein. Zur Erreichung dieser Ziele hat die EU in den letzten Jahren ein umfassendes Gesetzespaket auf den Weg gebracht, mit dem zahlreiche Verpflichtungen für die heimischen Unternehmen einhergehen.

Globale Klimapolitik

Der Klimawandel ist eine globale Herausforderung, die nur durch internationale Kooperation in seiner Gesamtheit bewältigt werden kann. Die globale Klimapolitik beschäftigt sich daher mit internationalen Strategien und Maßnahmen zum Schutz des Klimas. Dabei geht es sowohl um die Vermeidung von Treibhausgasen (Minderung) als auch um die Anpassung an die Folgen des Klimawandels. Ziel ist es, eine gefährliche Störung des Klimasystems zu verhindern. Das Kyoto Protokoll der Vereinten Nationen und das Übereinkommen von Paris der Vereinten Nationen (UNFCCC) bilden die völkerrechtliche Grundlage der globalen Klimapolitik.

Beim Kyoto Protokoll handelt es sich um ein am 11. Dezember 1997 beschlossenes Zusatzprotokoll zur Ausgestaltung der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen. Das Kyoto Protokoll legte erstmals völkerrechtlich verbindliche Treibhausgas Reduktionsziele für die Industriestaaten fest. Für Schwellen- und Entwicklungsländer, zu denen damals auch noch China zählte, gab es keine festgelegten Reduktionsziele. Jene Industrieländer, die das Protokoll ratifizierten, verpflichteten sich ihren Treibhausgasausstoß in der ersten Verpflichtungsperiode (2008-2012) um durchschnittlich 5,2 Prozent im Vergleich zum Stand von 1990 zu reduzieren. Für die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten galt ein Reduktionsziel von 8 %, wobei Österreich im Rahmen der EU-internen Aufgabenverteilung eine Reduktionsverpflichtung von 13 % übernommen hatte.

Nach langen Verhandlungen einigte sich die Vertragsstaaten auf eine zweite Verpflichtungsperiode von 2013 bis 2020. Im Jahr 2020 ist das Kyoto Protokoll schließlich ausgelaufen. Das aus dem Jahr 2015 stammende Klimaabkommen von Paris trat dessen Nachfolge an. 

Im Jahr 2011 wurde bei der Vertragsstaatenkonferenz in Durban die Entscheidung für die Verhandlung über ein neues globales Klimaabkommen für die Zeit nach dem Auslaufen des Kyoto Protokolls mit Ende des Jahres 2020 getroffen. Dieses Abkommen wurde im Rahmen der 21. Vertragsstaatenkonferenz (Conference of the Parties − COP 21) in Paris beschlossen. Aufgrund der großen Akzeptanz unter den Vertragsstaaten trat das Abkommen bereits am 4. November 2016 in Kraft, da es von mehr als 55 Vertragsparteien, die zusammen für zumindest 55 % der globalen Treibhausgasemissionen verantwortlich sind, ratifiziert wurde.

Das Pariser Abkommen legt das Ziel fest, den globalen Temperaturanstieg auf maximal 2°C zu begrenzen. Zusätzlich sollen Anstrengungen unternommen werden, den Temperaturanstieg auf 1,5°C zu begrenzen. Es handelt sich beim Pariser Abkommen um einen völkerrechtlich verbindlichen Vertrag. Wesentlichste Neuerung im Vergleich zum Kyoto Protokoll aus dem Jahr 1997 ist, dass das Pariser Abkommen Reduktionsziele nicht nur für Industrieländer, sondern auch für Schwellen- und Entwicklungsländer vorsieht. Länder wie etwa China, die im Rahmen des Kyoto Protokolls noch keine Reduktionsziele auferlegt bekommen hatten, haben nun ebenfalls für die Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen Sorge zu tragen.

Um die Zielerreichung sicherzustellen, haben die Staaten ihre nationalen Reduktionsziele (Nationally Determined Contributions − NDCs) selbst zu bestimmen und bei der UNFCCC einzureichen. Die eigenen Zielerstellung soll dazu beitragen, dass in den jeweiligen Nationalstaaten eine breite Akzeptanz für die selbst auferlegten Klimaziele herrscht. Im Rahmen der COP 28 in Dubai fand die erste globale Bestandsaufnahme statt. Dabei wurde anhand der NDCs analysiert, ob man sich auf dem Zielpfad befindet, die globale Erwärmung auf maximal 2°C zu begrenzen. Seit dem Jahr 2020 sind die Staaten verpflichtet ihre NDCs regelmäßig neu festzulegen, wobei hier die Reduktionsziele nur erhöht werden dürfen, und seit 2024 regelmäßig transparent über die Fortschritte zu berichten. Dieses System soll dazu führen, dass ab der zweiten Hälfte des 21. Jahrhunderts eine Dekarbonisierung hin zu „Netto-Nullemissionen“ erreicht wird. 

Europäische Klimapolitik

Um die aus den internationalen völkerrechtlichen Verträgen (Kyoto Protokoll und Pariser Klimaabkommen) resultierenden Verpflichtungen zur globalen Klimapolitik zu erfüllen, hat die Europäische Union eigene Maßnahmen und Instrumente zur Bekämpfung und zur Anpassung an den Klimawandel entwickelt. Seit 2021 bildet das Europäische Klimagesetz den Rahmen, der unter anderem die Reduktion der Netto-Treibhausgasemissionen um 55 % bis 2030 und das Ziel der Nettonullemissionen im Jahr 2050 der EU festlegt. Folgende Instrumente sind zentrale Bausteine für die Erreichung dieser Ziele: 

Europäischer Emissionshandel

Das EU Emissions Trading System (ETS) ist seit 2005 das zentrale marktwirtschaftliche Instrument zur Senkung von klimaschädlichen Treibhausgasen in der Europäischen Union. Dem „Cap-and-Trade“-Prinzip folgend wird eine jährlich sinkende Obergrenze für die Gesamtmenge von ausgestoßenen Treibhausgasen festgelegt und gleichzeitig können Emissionszertifikate gehandelt werden.

Weitere Informationen der WKO zum Europäischen Emissionshandel (ETS I und ETS II) sind auf der Seite Europäischer Emissionshandel abrufbar.

Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll das zukünftige Steckenpferd der Europäischen Klimapolitik bilden. Grundidee des Grenzausgleichsmechanismus ist es, einen Anreiz für Erzeuger von bestimmten Produktkategorien außerhalb der EU zur Verringerung ihrer Emissionen zu schaffen und damit den globalen Klimaschutz voranzutreiben.

CBAM ist ein wesentlicher Bestandteil des Pakets „Fit für 55“ mit dem sichergestellt werden soll, dass die EU-Politik mit den Klimazielen der EU – Verringerung der Nettotreibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030 – im Einklang steht. Die Implementierung von CBAM erfolgt in zwei Phasen, der Übergangsphase und der Bepreisungsphase.

Die Übergangsphase startete bereits mit 1. Oktober 2023 und bringt für Importeure von CBAM-Waren Berichtspflichten mit sich. In diesem Zeitraum müssen noch keine CBAM-Zertifikate erworben werden und es entsteht somit keine Zahlungsverpflichtung.

Mit 1. Jänner 2026 startet die Bepreisungsphase. Ab dann müssen für von CBAM erfasste Waren auch Zertifikate erworben werden. Die Menge an abzugebenden Zertifikaten richtet sich dabei nach den bei der Produktion des importierten Gutes angefallenen Emissionen, wobei ein CO2-Preis aus dem Ursprungsland angerechnet werden kann. Parallel zur Einführung des CBAM, der bis 2034 voll implementiert sein soll, laufen die im Rahmen des EU-ETS I zugeteilten Gratiszertifikate aus.

Die Regelungen des CBAM sind dann anzuwenden, wenn ein Produkt aus einer bestimmten Warengruppe mit dem Ursprung in einem Drittstaat in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt wird.

CBAM umfasst derzeit Produkte aus folgenden Warengruppen:

  • Zement
  • Eisen und Stahl
  • Aluminium
  • Düngemittel
  • Strom
  • Wasserstoff

Lastenteilung: Emissionsziele der Mitgliedstaaten

Die Europäische Lastenteilungsverordnung (Effort Sharing Regulation - ESR) verpflichtet die Europäischen Mitgliedstaaten ihre Emissionen außerhalb des EU-Emissionshandelssystems (ETS) zu reduzieren. Umfasst sind die Sektoren Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Industrie- und Gewerbeanlagen außerhalb des ETS. Die in diesen Bereichen anfallenden Emissionen machen fast 60 % der Gesamtemissionen der EU aus, weshalb die Reduktion in diesen Bereichen zur Erreichung der Klimaziele unumgänglich ist.

Erstmals in Kraft getreten ist die Lastenteilungsverordnung im Jahr 2018 als Ergebnis des Pariser Klimaabkommens. Im Jahr 2023 erfolgte eine Revision mit beträchtlicher Zielverschärfung, um den Vorgaben des EU-Green Deal, die Emissionen bis 2030 anstatt um 40 % um 55 % zu reduzieren, zu entsprechen. Das System sieht dabei für jeden Mitgliedsstaat ein eigenes Reduktionsziel vor, welches sich am Bruttoinlandsprodukt des jeweiligen Staates bemisst. Die Reduktionsziele reichen dabei von 10 % bis 50 %. Seit der Novelle gilt für Österreich das Ziel seine Emissionen um 48 % im Vergleich zum Basisjahr 2005 zu reduzieren (zuvor betrug das Ziel 36 %).

Klimaziel 2040

Im Jahr 2021 wurde das Europäische Klimagesetz erlassen. Damit wurde das Ziel der Klimaneutralität Europas bis ins Jahr 2050 rechtlich verankert. Ebenso wie das Klimaneutralitätsziel 2050, findet sich auch das Ziel der 55-%-Emissionsreduktion bis zum Jahr 2030, als Zwischenziel im Europäischen Klimagesetz normiert. Im Einklang mit dem EU-Klimagesetz wird nach den Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2024 die dann neu eingesetzte EU-Kommission einen Legislativvorschlag zum Klimaziel 2040 vorlegen, für den man aufgrund der drei Institutionen des europäischen Gesetzgebungsprozesses mit dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten einen Konsens finden muss.

LULUCF-Verordnung

Die Verordnung über Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft („Land Use, Land Use-Change and Forestry“ (LULUCF)) betrifft Treibhausgasemissionen und den Abbau von CO2 im Sektor Landnutzung und Forstwirtschaft. Umfasst sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Umwandlung, Nutzung und Bewirtschaftung von Landflächen und Wäldern sowohl zugunsten der Menschen als auch der Umwelt. Diese Tätigkeiten können auf Grünland und landwirtschaftlichen Flächen sowie in Wäldern stattfinden.

Die Verordnung ist ein wesentliches Element in der europäischen Klimapolitik, absorbiert der Sektor Landnutzung und Forstwirtschaft als Ganzes betrachtet doch mehr CO2 als er in die Atmosphäre freisetzt, was ihn zu einer Netto-Kohlenstoffsenke macht.

Nationale Klimapolitik

Die nationale Klimapolitik in Österreich ist vor allem davon geprägt, die europäischen Vorgaben auf nationaler Ebene umzusetzen und die vorgegebenen Ziele zu erreichen. 

Nationaler Energie- und Klimaplan

Der Nationale Energie- und Klimaplan (NEKP) ist ein Plan, mit dem alle EU-Staaten ihren Weg zum Erreichen ihrer EU-Energie- und Klimaziele – ohne EU-ETS - nachweisen müssen und stellt damit ein Planungsinstrument von wesentlicher Bedeutung dar. Mit dem NEKP wird nicht nur der EU-Kommission eine gesamt-österreichische strategische Positionierung in den Bereichen Klimaschutz, Versorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit übermittelt, sondern es ergeben sich mit den neuen Zielsetzungen auch neue Verpflichtungen für Österreich, die bei Nicht-Erreichung mit verpflichtenden Ausgleichzahlungen oder einem Vertragsverletzungsverfahren durchsetzbar sind. Grundlage bildet die Europäische Governance-Verordnung 2018/1999.

Bei dem aktuellen NEKP handelt es sich um ein Update des 2019 an die Europäische Kommission übermittelten Plans, welches nach Governance-Verordnung alle fünf Jahre erfolgen kann. Eine Verpflichtung für ein Update besteht nicht, aufgrund der sich ständig ändernden Zielsetzungen sind diese jedoch sehr zu empfehlen.

Nationaler Emissionshandel (NEHG)

Das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022) sieht vor, dass für energetische Treibhausgasemissionen, die in den Sektoren außerhalb des EU-ETS I verursacht werden, Zertifikate abzugeben sind. Umfasst von dieser Regelung sind im Wesentlichen die fossilen Energieträger Benzin, Gasöl (Diesel), Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle und Kerosin die in Anlage 1 des NEHG gelistet sind.

Abgestellt wird dabei auf das Inverkehrbringen der Energieträger in den steuerrechtlich freien Verkehr in Österreich und nicht auf den tatsächlichen Einsatz. Durch das Abstellen auf den Inverkehrbringer – Handelsteilnehmer im Sinne des NEHG – erfolgt die Gleichschaltung mit den Energieabgaben (= Mineralölsteuer, Erdgas- und Kohleabgabe).

Für die in den Verkehr gebrachten Energieträger müssen die Handelsteilnehmer Emissionszertifikate erwerben. Ein Emissionszertifikat entspricht dabei einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalente. Der Erwerb eines solchen Zertifikats ist Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Energieträgern. Weiters sind die Handelsteilnehmer verpflichtet einen Bericht über die in Verkehr gebrachte Menge an Treibhausgasemissionen (= Treibhausgasemissionsbericht) abzugeben. Den Verbraucher treffen keine Pflichten. 

Die Preise für die Jahre 2022 bis 2025 waren bereits in der Ursprungsfassung des NEHG fixiert. Danach war eine Marktpreisphase vorgesehen. Mit der Novelle des NEHG (BGBl I 60/2024) im Mai 2024 hat man die vorgesehene Marktphase in eine Überführungsphase geändert und auch für diese den Preis fixiert. Änderungen der im NEHG fixierten Preise können nur aufgrund des im Gesetz normierten Preisstabilitätsmechanismus, der bei stark schwankenden Energiepreisen schlagend wird, stattfinden.

Mit Ende der Überführungsphase soll das NEHG ab 1. Januar 2027 vollständig im EU-ETS II aufgehen.

Klimaschutzgesetz (KSG)

Im Jahr 2011 wurde das aktuelle Klimaschutzgesetz (KSG) beschlossen. Dieses legt für die Sektoren außerhalb des EU-ETS I, sprich für die Sektoren Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Industrie- und Gewerbeanlagen, die von der Effort-Sharing Regulation (ESR) umfasst sind, Emissionshöchstmengen bis zum Jahr 2020 fest. 

Auch wenn das Klimaschutzgesetz keine Sektorziele für die Zeit nach 2020 enthält, ist es nicht „ausgelaufen“ oder „außer Kraft gesetzt“. Vielmehr gelten vor allem Koordinations- und Berichtspflichten aus dem Gesetz weiterhin. 

Zudem gelten die Reduktionsziele aus der ESR direkt und werden von der Europäischen Kommission bei Nichterreichung sanktioniert.  Reduktionsziele für die oben genannten Sektoren bestehen daher auch ohne spezifische Sektorziele im KSG weiterhin, nur sind diese nicht in nationales Recht gegossen und besteht keine Aufteilung auf die einzelnen Sektoren, sondern gilt es das Gesamtziel zu erreichen.

Erneuerbare-Wärme Gesetz (EWG)

Das Erneuerbare-Wärme Gesetz (EWG, BGBl. I Nr. 8/2024) sieht Regelungen für die erneuerbare Wärmebereitstellung in neuen Baulichkeiten vor. Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 29. Februar 2024 ist die Errichtung von Anlagen zur Wärmebereitstellung, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, in neuen Baulichkeiten unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist die Errichtung von Anlagen zum Anschluss an nicht qualitätsgesicherte Fernwärme. Eine Ausnahme besteht für Anlagen, für die vor Inkrafttreten des EWG bereits ein Rechtsgeschäft abgeschlossen oder die Zulassung beantragt wurde.

Das EWG hat damit, nicht wie in der ursprünglich in Begutachtung gegangenen Fassung, keinerlei Auswirkungen auf den vor Inkrafttreten des Gesetzes existierenden Gebäudebestand. Zu beachten ist hier allerdings die europäische Gebäudeenergieeffizienz-Richtlinie.

Begleitet wird das EWG von dem umfassenden Förderprogramm „Raus aus Öl und Gas“.

Carbon Management Strategie

Im Juni 2024 hat der Ministerrat die nationale Carbon Management Strategie (CMS) beschlossen. Erstellt wurde die CMS in einem Prozess unter der Federführung von BMF und BMK unter Einbindung von Stakeholdern und Wissenschaft.

Die CMS soll zur kosteneffektiven Erreichung der Klimaziele beitragen, indem für sogenannte „hard-to-abate“ Sektoren – dies sind jene Sektoren die über schwer bzw. nicht vermeidbaren Treibhausgasemissionen verfügen (z.B. Zementindustrie) – die Möglichkeit geschaffen wird auf Carbon Capture and Utilization/Storage (CCUS) zurückzugreifen.

Derzeit ist noch ein Gesetz aufrecht, dass die geologische Speicherung von CO2 in Österreich verbietet. Zentrale Empfehlung der CMS ist daher die Zulassung der geologischen Speicherung von schwer bzw. nicht vermeidbaren THG in „hard-to-abate“-Sektoren indem das bestehende Verbotsgesetz aufgehoben und durch eine die Speicherung zulassende Regelung ersetzt wird. Basis hierfür bildet die EU-Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, die normiert unter welchen Bedingungen die geologische Speicherung zugelassen werden darf.

Gleichzeitig muss auch mit der Planung und Realisierung einer entsprechenden CO2-Pipeline-Infrastruktur begonnen werden, da Österreich als Binnenland nicht über ein derart hohes Speicherpotenzial verfügt. In Zukunft wird es unumgänglich sein, CO2 abzuscheiden und zur Speicherung in Länder wie Norwegen zu transportieren, die über hohe Speicherkapazitäten verfügen.

Die CMS zeigt nunmehr Handlungsoptionen und Reformschritte hin zu einem kosteneffektiven Carbon Management auf. Der resultierende Aktionsplan umfasst die Schaffung des grundlegenden rechtlichen Rahmens (Aufhebung des Verbots, Rechtsrahmen für die geologische CO2-Speicherung durch Umsetzung der EU CCS-Richtlinie, Evaluierung und Anpassung der Rechtslage des rohrleitungsgebundenen CO2- Transports). In weiterer Folge sollen Maßnahmen gesetzt werden, um den Aufbau der Infrastruktur effizient und effektiv zu planen und umzusetzen.

„Transformation der Industrie“ − Förderinformationen

Die Transformationsoffensive des Bundes hat das Ziel österreichische Industriebetriebe dabei zu unterstützen, ihre Produktionsprozesse klimaneutral zu gestalten. Dafür stehen im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes (UFG) bis 2030 insgesamt 2,975 Milliarden Euro zur Verfügung (175 Millionen Euro 2023, danach jährlich 400 Millionen Euro).

FTI-Initiative

Die FTI-Initiative im Rahmen der Transformation der Industrie fördert die Entwicklung von technologischen Lösungen für die produzierende Industrie, welche treibhausgasemittierende Technologien und Anlagen ersetzen sollen. Anhand von Vorzeigeprojekten soll der Nachweis erbracht werden, dass klimaneutrale industrielle Produktion mit Innovationen Made in Austria technisch und wirtschaftlich tragfähig ist. Die gefundenen Lösungen sollen als Modelle für eine breite Umsetzung dienen. Das Budget für diese FTI-Initiative beträgt 320 Mio. Euro bis 2027.

Online-Tools für aktiven Klimaschutz in Ihrem Unternehmen

Unternehmerisches Engagement gegen den Klimawandel lohnt sich: Neben der Verringerung des ökologischen Fußabdrucks ist unter anderem mit Kosteneinsparungen, Wettbewerbsvorteilen, verbessertem Image und höheren Umsätzen zu rechnen. Klimaschutz eröffnet zudem neue Geschäftsmodelle und ist damit ein wichtiger Innovationstreiber. Die Umsetzung klimafreundlicher Maßnahmen ist daher eine Investition in die Zukunftsfähigkeit.

Mit unseren Online-Tools können auch Sie einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz leisten und damit verbundene Chancen wahrnehmen. 

Der „CO2-Schnellcheck 2030“ ist ein neuartiges Werkzeug, das Unternehmen Orientierung bietet, mit welchen Maßnahmen sie wirksam CO2 verringern können. Aktuell werden im Schnellcheck die Sektoren betriebliche Mobilität (PKW und LKW bis 3,5 Tonnen) und Energie erfasst. Weitere relevante Bereiche sollen in Folge in den Check integriert werden und diesen weiter aufwerten.

Der CO2-Schnellcheck 2030 und die darin gesetzten Ziele basieren auf dem Pariser Klimavertrag (Beschränkung der Erderwärmung auf 1,5°), dem Green Deal der EU (Europa als Vorreiter beim Klimaschutz) sowie dem Ziel der neuen österreichischen Regierung, bis 2040 klimaneutral zu sein.

Mit Hilfe des CO2-Schnellchecks 2030 können Unternehmer:innen mittels einer Simulation feststellen, welche Maßnahmen sich in welchem Umfang konkret auf den Ausstoß von CO2 ihres Unternehmens auswirken.

CO2-Einsparpotential in Ihrem Unternehmen entdecken

Mit dem Klimaportal der Wirtschaftskammern können Sie die Klimadaten Ihres Unternehmens effizient darstellen und kommunizieren. Das kostenlose Service umfasst neben einer strukturierten Datenerhebung auch deren Auswertung. Davon ausgehend erstellt der Klimaindikator automatisch Ihre individuelle Net-Zero-Strategie zur Senkung der CO2-Emmissionen. 

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